Norm: ElWOG §76ElWOG §80 KSchG §6 Abs2 Z3 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Vertragsverletzung seines Lieferanten („Selbstbelieferungsvorbehalt“) verstößt jedenfalls dann mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, wenn der Unternehmer auch bei bloß kurzfristigen Lieferverzögerungen seines Lieferanten vom Vertrag zurücktreten kann. Entscheidungstexte 2 Ob 155/16g Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Dabei tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Verwendung der nachfolgenden, in dem von ihr einseitig vorformulierten „Konto-/Depotvertrag für Privatkunden“ idF 03-09 in Punkt 5. enthaltenen Klausel sowie sinngleiche Klauseln im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und eine U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Kraftfahrzeug- Leasinggeschäft (mittelbares Finanzierungsleasing). Sie bietet ihre Leistungen bundesweit, vor allem in Salzburg, an und finanziert neben Fahrzeugen der Marke B***** mit einem Anteil von ca 30 % auch Fremdmarken. Die Leasingverträge können mit einer Vertragsdauer von 6 bis maximal 84 Monaten abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Dauer liegt bei 39 Monaten. Dem Leasingnehmer werden die Allgemeinen Geschäftsbedingunge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger betrieb am Standort *****, in von ihm als Hauptmieter gemieten Räumlichkeiten eine Bäckerei, Konditorei und Cafe-Konditorei. Im Jahr 1998 stellte er aufgrund gesundheitlicher Probleme und weil er sich mit dem Gedanken trug, in Pension zu gehen, Überlegungen über das weitere Schicksal seines Unternehmens an. In diesem Zusammenhang ließ er sich von der Erstbeklagten, der er am 13. 2. 1998 auch eine Vollmacht zur Vertretung in allen steuerlichen und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt das Kreditkartengeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge. Das dabei verwendete Vertragsformblatt und die dabei verwendeten, als „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der V*****-Ka... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei Vermögensverwaltungsverträgen ist an das Erfordernis der „namentlichen Nennung des Dritten" im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen. Entscheidungstexte 6 Ob 291/07y Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 291/07y Beisatz: Hier: Klausel, nach der eine Berechtigung besteht „das aus dem Abschluss des Verm... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die be... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei Vermögensverwaltungsverträgen ist an das Erfordernis der „namentlichen Nennung des Dritten" im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen. Entscheidungstexte 6 Ob 291/07y Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 291/07y Beisatz: Hier: Klausel, nach der eine Berechtigung besteht „das aus dem Abschluss des Verm... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Kuras und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt, Museumstraße 16, 6020 Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** AG, 9 S 20/04x des Landesgerichtes Innsbruck, gegen die beklagten Par... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3KSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine nach § 29 KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Klägerin, eine nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach Paragraphen 28, Absatz eins und 28a KSchG geltend. Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Sie ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in geschäftl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3KSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden. ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Durch eine Klausel in den AGB beziehungsweise Vertragsformblättern, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer beziehungsweise dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert", also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt". Es reicht nicht aus,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1056BWG §32 Abs6 Satz3KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: § 32 Abs 6 dritter Satz BWG sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen an zahlreichen Standorten in ganz Österreich an. Sie tritt laufend mit Verbrauchern iSd KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Den Verträgen legt sie die „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher" (ABES) zugrunde. Sparbücher der beklagten Partei werden mit dem darin verbrieften Guthaben oft ohne Kenntnis der beklagten Partei an dritte Perso... mehr lesen...
Norm: ABGB §1056BWG §32 Abs6 Satz3KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: § 32 Abs 6 dritter Satz BWG sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte - dessen Verfahren durch Vergleich beendet wurde - eröffnete am 21. 11. 1979 bei der Klägerin ein Konto mit der Nr 8.565. Die Zweitbeklagte, seine Ehegattin, war zeichnungsberechtigt. Mit Kreditvertrag vom 9. 9. 1992 gewährte die Klägerin dem Erstbeklagten zu diesem Konto einen Betriebsmittelkredit über 5,4 Mio S mit einer Endfälligkeit 31. 8. 1997. Ein kontokorrentmäßig zu verrechnender Zinsfuß von 9,25 % p.a., Verzugszinsen von 6,5 % p.a. un... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Re... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die - nicht ausgehandelte - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers. Entscheidungstexte 5 Ob 266/02g Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g Veröff: SZ 2002/154 3 Ob 12/09... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Entscheidungstexte 5 Ob 266/02g Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Re... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die - nicht ausgehandelte - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers. Entscheidungstexte 5 Ob 266/02g Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g Veröff: SZ 2002/154 3 Ob 12/09... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Entscheidungstexte 5 Ob 266/02g Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge der Bank gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, oder die verpflichtend vorgesehenen Meldungen an die Bank über einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes sowie des Dienst- oder Arbeitgebers, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verein begehrt gemäß § 28 KSchG die Unterlassung der Verwendung bestimmter, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank enthaltenen Klauseln wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit sowie die Urteilsveröffentlichung. Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, dass die von ihr verwendeten Klauseln zulässig seien. Der klagende Verein begehrt gemäß Paragraph 28, KSchG die Unterlassung der Verwendung bestimmter, in den allgemeinen Geschäf... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge der Bank gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, oder die verpflichtend vorgesehenen Meldungen an die Bank über einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes sowie des Dienst- oder Arbeitgebers, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktri... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §1313a IDepotG §3 Abs1DepotG §3 Abs3KSchG §6 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f Veröff: SZ 2002/153 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist" ist zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...