Norm
KSchG §6 Abs2 Z5Rechtssatz
Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, was sowohl für die Räumung, die Verpackung und den Transport wie auch die Lagerung zu gelten hat, gilt diese Bestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105958Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0090OB02169_96B0000_002