RS OGH 1996/10/30 9Ob2169/96b

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z5

Rechtssatz

Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, was sowohl für die Räumung, die Verpackung und den Transport wie auch die Lagerung zu gelten hat, gilt diese Bestimmung.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 2169/96b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
    Veröff: SZ 69/245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105958

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0090OB02169_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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