Norm
ABGB §879 ERechtssatz
Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, liegt weder eine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB noch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 und 2 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107125Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_001