Norm
ABGB §888Rechtssatz
Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107126Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_002