Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung gilt nicht für Fälle, die jenen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017