RS OGH 1985/6/4 5Ob541/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung gilt nicht für Fälle, die jenen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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