Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Eine Klarstellung, daß in Abweichung eines bestehenden Gesamtkonzeptes mehr oder weniger Einheiten, Personenkraftwagen-Garagen oder Personenkraftwagen-Stellplätze errichtet werden können, bedeutet keine Änderung der Vertragsleistung, wenn eine bestimmte Anzahl der Benützer allgemeiner Teile der Gesamtanlage nicht vertraglich bedungen ist, sondern bloße Umweltserwartung des Käufers sein kann; kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065556Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_004