RS OGH 1988/3/24 6Ob572/87

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine Klarstellung, daß in Abweichung eines bestehenden Gesamtkonzeptes mehr oder weniger Einheiten, Personenkraftwagen-Garagen oder Personenkraftwagen-Stellplätze errichtet werden können, bedeutet keine Änderung der Vertragsleistung, wenn eine bestimmte Anzahl der Benützer allgemeiner Teile der Gesamtanlage nicht vertraglich bedungen ist, sondern bloße Umweltserwartung des Käufers sein kann; kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065556

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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