TE OGH 1997/11/4 10Ob367/97m

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beton*****, vertreten durch Dr.Heimo Verdino und Dr.Gottfried Kassin, Rechtsanwälte in St.Veit/Glan, wider die beklagte Partei Leopold B*****,Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Hans Kaska, Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 50.178 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 25.Juli 1997, GZ 4 R 228/97i-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genau zur Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG vorliegt, ist nicht entscheidend.Ob eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genau zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG vorliegt, ist nicht entscheidend.

§ 6 KSchG enthält einen Katalog unzulässiger Vertragsklauseln (EvBl 1997/34). Darunter auch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, wonach Vertragsbestandteile, soferne der Unternehmer nicht beweist, daß diese Bestimmungen im einzelnen ausgehandelt wurden, unzulässig sind, die dem Unternehmer das Recht einräumen, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist. Die klagende Partei stützt die im eigenen Namen erhobene Klage auf Punkt 3 der zwischen dem Beklagten und der Firma G***** vereinbarten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den unmittelbaren Vertragspartner, die Firma G***** berechtigten, den abgeschlossenen Vertrag an nicht im Vertrag namentlich genannte Dritte, hier die Klägerin, zu übertragen bzw die Ermächtigung einräumte, daß Zulieferanten auf Wunsch der Firma G***** ohne Information des Beklagten ihn zu den mit der Firma G***** vereinbarten Bedingungen direkt beliefern und mit ihm verrechnen und die Bezahlung dann direkt an den Lieferanten zu erfolgen hat. Wenn auch die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG nach der Lehre der Inanspruchnahme von Erfüllungsgehilfen nicht im Wege steht (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 174 zu § 6 KSchG), so macht die Klägerin jedoch eigene Ansprüche aus dem zwischen der Firma G***** und dem Beklagten bestehenden Vertrag, gleichsam wie ein Vertragspartner des Beklagten geltend, dem Pflichten und Rechte aus diesem Vertrag überbunden wurden. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung soll verhindert werden, daß anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Die Klägerin hätte daher zu beweisen gehabt, daß diese Vertragsbestimmung im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).Paragraph 6, KSchG enthält einen Katalog unzulässiger Vertragsklauseln (EvBl 1997/34). Darunter auch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG, wonach Vertragsbestandteile, soferne der Unternehmer nicht beweist, daß diese Bestimmungen im einzelnen ausgehandelt wurden, unzulässig sind, die dem Unternehmer das Recht einräumen, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist. Die klagende Partei stützt die im eigenen Namen erhobene Klage auf Punkt 3 der zwischen dem Beklagten und der Firma G***** vereinbarten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den unmittelbaren Vertragspartner, die Firma G***** berechtigten, den abgeschlossenen Vertrag an nicht im Vertrag namentlich genannte Dritte, hier die Klägerin, zu übertragen bzw die Ermächtigung einräumte, daß Zulieferanten auf Wunsch der Firma G***** ohne Information des Beklagten ihn zu den mit der Firma G***** vereinbarten Bedingungen direkt beliefern und mit ihm verrechnen und die Bezahlung dann direkt an den Lieferanten zu erfolgen hat. Wenn auch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG nach der Lehre der Inanspruchnahme von Erfüllungsgehilfen nicht im Wege steht (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 174 zu Paragraph 6, KSchG), so macht die Klägerin jedoch eigene Ansprüche aus dem zwischen der Firma G***** und dem Beklagten bestehenden Vertrag, gleichsam wie ein Vertragspartner des Beklagten geltend, dem Pflichten und Rechte aus diesem Vertrag überbunden wurden. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung soll verhindert werden, daß anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Die Klägerin hätte daher zu beweisen gehabt, daß diese Vertragsbestimmung im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).

Da die Lieferung aufgrund des zwischen der Firma G***** und dem Beklagten bestehenden Auftrages, die nötigen Materialien an die Baustelle anzuliefern durch den von der Firma G***** ausgewählten Zulieferanten, nämlich der Klägerin erfolgte, liegt unabhängig davon, ob eine Vertragsbestimmung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrages unwirksam ist, ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma G*****, die den Auftrag zur Lieferung erteilte, zugrunde, was aber den Verwendungsanspruch der Klägerin nach § 1041 ABGB dem Beklagten gegenüber ausschließt (SZ 52/110, SZ 68/115).Da die Lieferung aufgrund des zwischen der Firma G***** und dem Beklagten bestehenden Auftrages, die nötigen Materialien an die Baustelle anzuliefern durch den von der Firma G***** ausgewählten Zulieferanten, nämlich der Klägerin erfolgte, liegt unabhängig davon, ob eine Vertragsbestimmung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrages unwirksam ist, ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma G*****, die den Auftrag zur Lieferung erteilte, zugrunde, was aber den Verwendungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 1041, ABGB dem Beklagten gegenüber ausschließt (SZ 52/110, SZ 68/115).

Anmerkung

E48015 10A03677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00367.97M.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_0100OB00367_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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