Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Zumutbarkeit der Erstreckung der Bürgenhaftung auf Laufzeitverlängerungen und Stundungen für einen Kreditnehmer ist zu bejahen, wenn die diesbezügliche Vertragsbestimmung dem Bürgen bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zum Nachteil gereicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065560Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_009