Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht" ist zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f Veröff: SZ 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft bundesweit an zahlreichen Standorten. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung September 2000, deren Geltung jeweils schriftlich vereinbart wird. Diese enthalten nachstehende Bestimmungen, wobei die vom klagenden Verein für Konsumenteninformation (im Revisionsverfahren noch) beanstandeten Bestimmungen in Kursivschrift herausgehoben werden: Z 3 Abs 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ih... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §1313a IDepotG §3 Abs1DepotG §3 Abs3KSchG §6 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f Veröff: SZ 2002/153 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist" ist zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht" ist zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f Veröff: SZ 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagten sowie deren Ehegatten als Leasingnehmer wurden 1996 und 1997 insgesamt vier Leasingverträge über Lastkraftwagen geschlossen. Die Lastkraftwagen waren im Transportunternehmen des Ehegatten der Beklagten eingesetzt; die Beklagte war dort als Angestellte beschäftigt. Die Bedingungen der Leasingverträge lauten auszugsweise wie folgt: „4. Verzug: Bei Verzug mit mindestens einem Leasing... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3VersVG §178f
Rechtssatz: Bei der ex ante-Kontrolle einer inkriminierten Vertragsklausel nach §6 Abs2 Z3 KSchG ist vom Faktorenkatalog des §178f Abs2 VersVG auszugehen. Entspricht die im Krankenversicherungsvertrag enthaltene Anpassungsklausel den dort festgelegten Faktoren, so ist sie nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG auch ohne eine Aushandlung im einzelnen wirksam. Der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz ist auc... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3VersVG §178f
Rechtssatz: Wird vom Gesetzgeber eine Anpassung an nicht absehbare künftige Verhältnisse unter Hinweis auf Konsumentenschutzbestimmungen anerkannt (§178f VersVG), so sind die festgesetzten Umstände ("Faktoren") ex ante betrachtet nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch dem Verbraucher grundsätzlich im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zumutbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei der gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden. Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein Konsumentenschutzverein und gesetzlich für Verbandsklagen nach dem Konsumentenschutzgesetz legitimiert. Die Beklagte gehört in Österreich zu den größten Krankenversicherungsunternehmen, für die der Abschluss von entsprechenden Versicherungsverträgen ein Massengeschäft darstellt. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete die Beklagte jedenfalls bis 5. 3. 2000 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskost... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3KSchG §6 Abs3VersVG §178f
Rechtssatz: § 178f Abs 2 VersVG soll nach den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich jedenfalls eine Konsumentenschutzbestimmung konkretisieren. Es ist davon auszugehen, dass ex ante dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Vertragsbestimmungen hier abschließend geregelt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 287/01h Entscheidu... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3VersVG §178f
Rechtssatz: Bei der ex ante-Kontrolle einer inkriminierten Vertragsklausel nach §6 Abs2 Z3 KSchG ist vom Faktorenkatalog des §178f Abs2 VersVG auszugehen. Entspricht die im Krankenversicherungsvertrag enthaltene Anpassungsklausel den dort festgelegten Faktoren, so ist sie nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG auch ohne eine Aushandlung im einzelnen wirksam. Der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz ist auc... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3VersVG §178f
Rechtssatz: Wird vom Gesetzgeber eine Anpassung an nicht absehbare künftige Verhältnisse unter Hinweis auf Konsumentenschutzbestimmungen anerkannt (§178f VersVG), so sind die festgesetzten Umstände ("Faktoren") ex ante betrachtet nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch dem Verbraucher grundsätzlich im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zumutbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei der gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden. Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs1 Z5KSchG §6 Abs2 Z3KSchG §6 Abs3VersVG §178f
Rechtssatz: § 178f Abs 2 VersVG soll nach den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich jedenfalls eine Konsumentenschutzbestimmung konkretisieren. Es ist davon auszugehen, dass ex ante dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Vertragsbestimmungen hier abschließend geregelt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 287/01h Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist unter den in Österreich zugelassenen Netzbetreibern für Mobiltelefone jene mit der größten Kundenanzahl. Den Teilnehmerverträgen hinsichtlich der beiden von der Beklagten betriebenen Mobilfunknetze werden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m***** AG für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen" ("AGB M*****") zugrunde gelegt. Die Beklagte bietet zusätzlich ein "Loyalitätsprogramm"... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3TKG §18 Abs2
Rechtssatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. Entscheidungstexte 6 Ob 16/01y Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3TKG §18 Abs2
Rechtssatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. Entscheidungstexte 6 Ob 16/01y Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt ein Fitness-Studio. Nach der am 5. 5. 1992 geschlossenen Vereinbarung war der Kläger gegen Zahlung von 550,-- S monatlich zur Nutzung der Anlagen und der Fitness-Geräte berechtigt. Nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde jegliche Haftung, die nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, sowie "eine Haftung für Körperschäden, die sich das Mitglied beim Training zuzieht", ausgeschlossen. Am 17. 5. 1992 verletzte sich der Kläger beim Training ... mehr lesen...
Begründung: Am 31. 5. 1996 besuchte Svetlana K***** mit ihren drei Töchtern, der am 9. 9. 1984 geborenen Klägerin, der am 8. 12. 1987 geborenen Monika und ihrer jüngsten Tochter Natalie das von der Beklagten betriebene Strandbad B*****. Sie bezahlte an der Kasse den Eintrittspreis und erhielt die Eintrittskarten, auf denen sich folgender Vermerk befand: "Mit dem Kauf der Eintrittskarte anerkennt der Gast die Bestimmungen der Badeordnung". Diese lautete auszugsweise: "§ 2 Verbi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin als damalige Inhaberin eines Fachgeschäfts für Reiterzubehör wandte sich im November 1994 an die beklagte Steuerberaterin, um sich von dieser in steuerlicher Hinsicht beraten und vertreten zu lassen. Die Streitteile unterfertigten eine Vollmachtsurkunde, die unterhalb der in hervorstechender Weise gedruckten Überschrift "Vollmacht" einen Text von insgesamt 16 Zeilen in normaler Schrift auf einer einzigen Seite umfasst. Der vorletzte Absatz lautet:... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt einen Handel mit Matratzen und ähnlichen Produkten. Sie tritt dabei mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgenden Inhalt haben: Die Beklagte betreibt einen Handel mit Matratzen und ähnlichen Produkten. Sie tritt dabei mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. S... mehr lesen...
Begründung: Die für das Auftragsverhältnis der Streitteile nach der Vollmacht vom 19. Mai 1987 (jeweils) gültigen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (im folgenden nur AAB) lauten, soweit hier relevant: "§ 8 Haftung (1) Der Wirtschaftstreuhänder haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldete Veletzung der übernommenen Verpflichtungen. ... (4) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verein. Die Klägerin ist ein nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Zumindest bis 6. 5. 1997 verwendete die Beklagte in ihrem Formular "Anerkenntnis und Zahlungszusage" (Beilage A) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: a) " .... Ich verpflichte mich, ..... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoi... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of M' beitreten, stehen zur M Warenhandels-AG ('M') in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlic... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of M' beitreten, stehen zur M Warenhandels-AG ('M') in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genau zur Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG vorliegt, ist nicht entscheidend. Ob eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genau zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG vorliegt, ist nicht entscheidend. § 6 KSchG enthält einen Katalog unzulässiger Vertragsklauseln (EvBl 1997/34). Darunter auch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, wonach Vertragsbestandteile, s... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z2
Rechtssatz: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einze... mehr lesen...