RS OGH 2002/11/19 4Ob179/02f, 5Ob266/02g, 4Ob221/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht" ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl; Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Abweichend; Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117270

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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