TE OGH 2002/11/19 4Ob179/02f

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank Austria Creditanstalt AG, ***** (vormals Creditanstalt AG, *****) vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.162,22 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 1 R 229/01f-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2001, GZ 24 Cg 10/01f-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. 1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt in "Bank Austria Creditanstalt AG".römisch eins. 1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt in "Bank Austria Creditanstalt AG".

2. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 28. 10. 2002 und jene der beklagten Partei vom 3. 10. 2002 und vom 12. 11. 2002 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.römisch II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils wie folgt zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig,

lit a) die Verwendung nachstehender oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen:Litera a,) die Verwendung nachstehender oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen:

Z 3 Abs 1 Satz 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist.Ziffer 3, Absatz eins, Satz 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist.

Z 3 Abs 3 Satz 2: Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt;Ziffer 3, Absatz 3, Satz 2: Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt;

Z 9 Abs 1 Satz 1: Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.Ziffer 9, Absatz eins, Satz 1: Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

Z 26 Abs 1: Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.Ziffer 26, Absatz eins :, Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Abs 2: Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), anAbsatz 2 :, Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), an

- (potentielle) Konsortial-/Risikopartner des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung im Rahmen des Konsortialgeschäfts,

- Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zur Beurteilung der bestellten Sicherheiten,

- Einlagen- und Anlegerentschädigungseinrichtungen des Fachverbandes, dem das Kreditinstitut angehört, im Rahmen eines Frühwarnsystems zur Beurteilung allfälliger von diesen Einrichtungen abzudeckenden Risken weitergegeben werden.

Z 27: In den in Z 26 genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis.Ziffer 27 :, In den in Ziffer 26, genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis.

Z 36: Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt.Ziffer 36 :, Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt.

Z 38 Abs 1 Satz 1 und Satz 2: Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab.Ziffer 38, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2: Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab.

Z 39 Abs 1 Satz 2: Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kreditinstitut in diesem Wege zu bearbeiten ist, wird vom Kreditinstitut ausschließlich an Hand der darin genannten Bankleitzahl des Empfängerkreditinstitutes und der genannten Kontonummer des Empfängers durchgeführt.Ziffer 39, Absatz eins, Satz 2: Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kreditinstitut in diesem Wege zu bearbeiten ist, wird vom Kreditinstitut ausschließlich an Hand der darin genannten Bankleitzahl des Empfängerkreditinstitutes und der genannten Kontonummer des Empfängers durchgeführt.

Z 50 Abs 1 Satz 2: Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/-depots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Konto/Depotinhaber.Ziffer 50, Absatz eins, Satz 2: Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/-depots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Konto/Depotinhaber.

Z 58 Satz 2: Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.Ziffer 58, Satz 2: Die Ziffer 50 und 51 gelten entsprechend.

Z 59 Abs 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber.Ziffer 59, Absatz eins :, Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber.

Z 69 Abs 3: Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden.Ziffer 69, Absatz 3 :, Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden.

lit b): Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in Samstagausgaben des redaktionellen Teils der "Neuen Kronen-Zeitung" sowie des "Kurier" auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.Litera b,): Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in Samstagausgaben des redaktionellen Teils der "Neuen Kronen-Zeitung" sowie des "Kurier" auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung nachstehender oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen:

Z 10: Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.Ziffer 10 :, Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

Z 23 Abs 2: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennZiffer 23, Absatz 2 :, Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

- eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist;

- der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht;

Z 46 Abs 1 Satz 2: Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.Ziffer 46, Absatz eins, Satz 2: Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.

Z 59 Abs 2: Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.Ziffer 59, Absatz 2 :, Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.

Z 66 Abs 2: Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht,Ziffer 66, Absatz 2 :, Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht,

wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei nachstehende anteilige Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen:

An Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz 3.140,62 EUR (darin anteilige Umsatzsteuer 449,41 EUR und anteilige Barauslagen 444,17 EUR),

an Kosten des Revisionsverfahrens 876,71 EUR (darin anteilige Umsatzsteuer 146,12 EUR).

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 505,53 EUR (darin 60,68 EUR Umsatzsteuer und 141,47 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz und die im Revisionsverfahren angefallenen anteiligen Barauslagen von 353,66 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft bundesweit an zahlreichen Standorten. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung September 2000, deren Geltung jeweils schriftlich vereinbart wird. Diese enthalten nachstehende Bestimmungen, wobei die vom klagenden Verein für Konsumenteninformation (im Revisionsverfahren noch) beanstandeten Bestimmungen in Kursivschrift herausgehoben werden:

Z 3 Abs 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist. ...Ziffer 3, Absatz eins :, Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist. ...

Abs 2: Aufträge sind schriftlich zu erteilen.Absatz 2 :, Aufträge sind schriftlich zu erteilen.

Abs 3: Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt.Absatz 3 :, Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt.

Z 9 Abs 1: Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Das gilt nicht für Schäden an Sachen, die das Kreditinstitut von Verbrauchern zur Verwahrung übernommen hat, sowie für Personenschäden.Ziffer 9, Absatz eins :, Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Das gilt nicht für Schäden an Sachen, die das Kreditinstitut von Verbrauchern zur Verwahrung übernommen hat, sowie für Personenschäden.

Z 10: Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.Ziffer 10 :, Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

Z 23 Abs 1: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kreditinstitut ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.Ziffer 23, Absatz eins :, Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kreditinstitut ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

Abs 2: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,Absatz 2 :, Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,

wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht.... oder

der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

Z 26 Abs 1: Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.Ziffer 26, Absatz eins :, Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Abs 2: Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), anAbsatz 2 :, Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), an

- (potentielle) Konsortial-/Risikopartner des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung im Rahmen des Konsortialgeschäfts,

- Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zur Beurteilung der bestellten Sicherheiten,

- Einlagen- und Anlegerentschädigungseinrichtungen des Fachverbandes, dem das Kreditinstitut angehört, im Rahmen eines Frühwarnsystems zur Beurteilung allfälliger von diesen Einrichtungen abzudeckenden Risken weitergegeben werden.

Z 27: In den in Z 26 genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis.Ziffer 27 :, In den in Ziffer 26, genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis.

Z 35 Abs 1: Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.Ziffer 35, Absatz eins :, Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.

Abs 2: Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.Absatz 2 :, Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.

Abs 3: Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontoinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.Absatz 3 :, Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontoinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.

Abs 4: Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden.Absatz 4 :, Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden.

Z 36: Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt.Ziffer 36 :, Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt.

Z 38 Abs 1: Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab. Depotaufstellungen werden einmal jährlich erteilt.Ziffer 38, Absatz eins :, Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab. Depotaufstellungen werden einmal jährlich erteilt.

Abs 2: Das Kreditinstitut hält dem Kunden den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss/die Depotaufstellung bei der konto-/depotführenden Stelle bereit.Absatz 2 :, Das Kreditinstitut hält dem Kunden den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss/die Depotaufstellung bei der konto-/depotführenden Stelle bereit.

Z 39 Abs 1: Überweisungsaufträge sollen das Empfängerkreditinstitut, die Kontonummer und den vollständigen Kontowortlaut des Begünstigten enthalten. Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kreditinstitut in diesem Wege zu bearbeiten ist, wird vom Kreditinstitut ausschließlich an Hand der darin genannten Bankleitzahl des Empfängerkreditinstitutes und der genannten Kontonummer des Empfängers durchgeführt.Ziffer 39, Absatz eins :, Überweisungsaufträge sollen das Empfängerkreditinstitut, die Kontonummer und den vollständigen Kontowortlaut des Begünstigten enthalten. Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kreditinstitut in diesem Wege zu bearbeiten ist, wird vom Kreditinstitut ausschließlich an Hand der darin genannten Bankleitzahl des Empfängerkreditinstitutes und der genannten Kontonummer des Empfängers durchgeführt.

Abs 2: Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut unbeachtlich.Absatz 2 :, Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut unbeachtlich.

Abs 3: Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.Absatz 3 :, Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.

Abs 4: Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist.Absatz 4 :, Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist.

Z 46 Abs 1: Der Kunde trägt alle auf Grund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.Ziffer 46, Absatz eins :, Der Kunde trägt alle auf Grund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.

Abs 2: ...Absatz 2 :, ...

Z 50 Abs 1: Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/-depots sichert auch Ansprüche des Kredtinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Konto-/Depotinhaber".Ziffer 50, Absatz eins :, Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/-depots sichert auch Ansprüche des Kredtinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Konto-/Depotinhaber".

Abs 2: Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.Absatz 2 :, Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz eins, bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

Z 58: Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend".Ziffer 58 :, Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Ziffer 50 und 51 gelten entsprechend".

Z 59 Abs 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber.Ziffer 59, Absatz eins :, Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber.

Abs 2: Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.Absatz 2 :, Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.

Z 66 Abs 1: Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.Ziffer 66, Absatz eins :, Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.

Abs 2: Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.Absatz 2 :, Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.

Abs 3: Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.Absatz 3 :, Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.

Z 69 Abs 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.Ziffer 69, Absatz eins :, Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.

Abs 2: Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers ("nominee") eintragen zu lassen.Absatz 2 :, Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers ("nominee") eintragen zu lassen.

Abs 3: Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers.Absatz 3 :, Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers.

Die Beklagte führt täglich etwa 500.000 reine Überweisungsaufträge und darüber hinaus noch eine große Anzahl anderer Aufträge wie etwa Wertpapieraufträge durch. Bei manchen schriftlichen Aufträgen kann nachträglich nicht (auch nicht durch Sachverständige) festgestellt werden, ob die Unterschrift vom Kunden stammt oder nicht. Eine Möglichkeit, Unterschriften technisch oder in anderer Form als durch versierte Mitarbeiter zu prüfen, gibt es nicht. Bei der schriftlichen Auftragserteilung erfolgt in der Regel kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kunden und einem Mitarbeiter der Beklagten. Die Unterschriftsprüfung erfolgt auf Grund einer von der Bank streng verwahrten Unterschriftskarte. Fälschungen kommen in der Regel im Unternehmensbereich (des Kunden) vor, wobei in aller Regel ein untreuer Mitarbeiter die Fälschung vornimmt. Das Entgelt für eine beleghafte Überweisung beträgt 6 S, jenes für eine beleglose Überweisung 1 S. Im beleglosen Überweisungsverkehr kann die Übermittlung der Überweisungsaufträge durch Datenträger oder elektronisch erfolgen. Die beleglose Überweisung ist für die Beklagte günstiger, weil sie rationeller ist und Prüfungsschritte, die beim beleghaften Überweisungsverkehr vorgesehen sind, wegfallen. Um Fehlüberweisungen durch Verschreiben zu vermeiden, wird für die Kontonummern ein kompliziertes System verwendet. Bei der Beklagten wurde in den letzten 20 Jahren nur einmal eine Fehlüberweisung auf Grund Verschreibens vorgenommen.

Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots werden meist im Familienbereich, in aller Regel von Ehegatten, begründet. Die Beklagte stellt die Eigentumsverhältnisse an Gemeinschaftskonten und -depots nicht fest und weist die Werte den einzelnen Mitinhabern nicht gesondert zu. Auf Grund einer Arbeitsanweisung wird die Kündigung eines Gemeinschaftskontos - sofern möglich - an alle Kontoinhaber zugestellt. Es kommt aber häufig vor, dass sich diese Personen im Ausland befinden. Vereinbarungen mit einzelnen Kunden sehen vor, dass keine Zustellung im Ausland erfolgen soll. Die Beklagte stellt in Ländern, in denen ungünstige Auswirkungen für den Kunden zu befürchten sind (wie Iran und Irak), nicht zu.

Die Beklagte schließt kreditorisch geführte Konten vierteljährlich, debitorische einmal jährlich ab. Bei der Festlegung des Debetzinssatzes für Überziehungen besteht zwischen der Höhe des Zinssatzes und dem Abschlusszeitpunkt ein Zusammenhang, weil die Abschlussposten berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der eingangs angeführten kursiv geschriebenen Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und es zu unterlassen, sich auf diese zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Der Kläger begehrt ferner, ihn zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten in je einer Samstagausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und des "Kurier" zu ermächtigen. Die beanstandeten Bestimmungen verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klauseln stünden mit dem Gesetz und den guten Sitten im Einklang. Ein Interesse an der Urteilsveröffentlichung fehle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der Klauseln Z 3 Abs 1 Satz 1 Z 3 Abs 3 Satz 2, Z 9 Abs 1 Satz 1, Z 26 Abs 1 und 2, Z 27, Z 36, Z 39 Abs 1 Satz 2, Z 46 Abs 1 Satz 2, Z 50 Abs 1 Satz 2, Z 58 Satz 2, Z 59 Abs 1 und 2, Z 66 Abs 2 und Z 69 Abs 2 und des Urteilsveröffentlichungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Abweisung des zunächst auch zu Z 2 und zu Z 63 Abs 1 der AGB erhobenen Unterlassungsbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen. Zu den übrigen Klauseln führte das Erstgericht aus:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der Klauseln Ziffer 3, Absatz eins, Satz 1 Ziffer 3, Absatz 3, Satz 2, Ziffer 9, Absatz eins, Satz 1, Ziffer 26, Absatz eins und 2, Ziffer 27,, Ziffer 36,, Ziffer 39, Absatz eins, Satz 2, Ziffer 46, Absatz eins, Satz 2, Ziffer 50, Absatz eins, Satz 2, Ziffer 58, Satz 2, Ziffer 59, Absatz eins und 2, Ziffer 66, Absatz 2 und Ziffer 69, Absatz 2 und des Urteilsveröffentlichungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Abweisung des zunächst auch zu Ziffer 2 und zu Ziffer 63, Absatz eins, der AGB erhobenen Unterlassungsbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen. Zu den übrigen Klauseln führte das Erstgericht aus:

Z 3 Abs 1 Satz 1 überwälze von keinem der Vertragspartner verschuldete Missbrauchsschäden der Bank auf den Kunden; dieser hafte für derartige Schäden auch nicht nach § 1014 ABGB, weil es sich gerade nicht um Schäden handle, die die Bank im Zuge der Durchführung eines vom Kunden stammenden Auftrags erleide. Die Risikoüberwälzung auf den Kunden sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil gefälschte Aufträge nicht pauschal der Risikosphäre des Kunden (der in aller Regel mit dem gefälschten Auftrag gar nicht in Berührung komme) zugewiesen werden könnten. Demgegenüber sei es der Bank wesentlich leichter möglich, das dem Massengeschäft entspringende Risiko durch Abschluss einer Versicherung oder durch im Massengeschäft unproblematische Überwälzung der nur selten auftretenden Schäden auf alle Kunden wirtschaftlich zu tragen. Eine vom Gesetz abweichende Risikoverlagerung könnte nur dann zulässig sein, wenn gleichzeitig eine angemessene betragsmäßige Haftungsgrenze vorgesehen werde, diese fehle aber. Der Zusatz "und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist" sei unklar bzw unverständlich abgefasst und verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG. Z 3 Abs 3 Satz 2 schließe die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter aus und verstoße gegen § 10 Abs 3 KSchG. Die Formulierung der beanstandeten Bestimmung ermögliche es der Beklagten, auch bei schriftlicher Erklärung des Kunden die Durchführung eines mittels Telekommunikation erteilten Auftrags trotz Zusage auszuschließen. Dies bedeute eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Z 9 Abs 1 Satz 1 befreie die Beklagte von jeder Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus jeglicher Art von Bankgeschäften. Sie führe damit bei allen Geschäftsarten einen Sorgfaltsmaßstab ein, der das Schadenersatzrecht des ABGB unterlaufe. Angesichts der wirtschaftlichen Übermacht der Beklagten und der von ihr verwendeten AGB unterliege der Kunde einer zweifach verdünnten Willensfreiheit, die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit ebenso maßgeblich sei, wie der Umstand, dass die hier vorgenommene Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabes das Schadenersatzrecht des ABGB unterlaufe. Nach der Rechtsprechung sei ein Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen wegen leicht fahrlässiger Schädigung dann unwirksam, wenn damit auf den Ersatz für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden, mit denen nicht gerechnet werden könne, verzichtet werde oder wenn die Vereinbarung (insbesondere im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auf die wirtschaftliche Vormachtstellung des Begünstigten zurückzuführen sei. Der hier formulierte Haftungsausschluss erfasse ohne Zweifel auch die Haftung für atypische Schäden. Zur Vermeidung einer sittenwidrigen gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners seien der Haftungsfreizeichnung Grenzen gesetzt. Diese bestünden im Zusammenspiel zwischen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und dem Zusammentreffen einer ausgeprägten Vormachtstellung mit der Verdünnung der Willensfreiheit beim Vertragspartner. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände benachteilige die vorliegende Freizeichnung den Vertragspartner der Bank gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Z 10 widerspreche nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die Nichterwähnung der weiteren Schadenersatzvoraussetzungen des Verschuldens und der Kausalität bedeute nicht, dass diese zum Nachteil des Kunden abbedungen würden; die Rechtslage werde dadurch auch nicht verschleiert oder unzutreffend wiedergegeben, sodass auch der Verbraucher über die wirkliche Rechtslage nicht getäuscht und damit an der Wahrnehmung seiner Rechte auch nicht gehindert werde. Z 23 Abs 2 erster Fall regle das Recht des Unternehmers auf vorzeitige Vertragsauflösung und verstoße nicht gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, der nur Klauseln untersage, die dem Unternehmer ein willkürliches Rücktrittsrecht einräumten. Bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Kündigungsbefugnis seien die Wertungsgesichtspunkte der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Als milderes Mittel biete sich - sonstige Vermögenswerte vorausgesetzt - die Möglichkeit der Sicherheitenbestellung an. Seien weder sonstiges Vermögen noch Sicherheiten vorhanden, so sei es zweifelhaft, ob eine Fälligstellung dazu geeignet sei, die Befriedigung der Forderung der Beklagten zu ermöglichen. Die vorzeitige Fälligstellung des Kredits sei aber bereits dann gerechtfertigt, wenn die Befriedigung der Forderung auch nur wahrscheinlicher oder mit einem geringeren Teil möglich sei. Einem Kreditinstitut sei es nämlich nicht zumutbar, der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden solange zuzusehen, bis feststehe, dass die Forderung nicht mehr einbringlich sei. Auch die Klausel Z 23 Abs 2 zweiter Fall verstoße nicht gegen § 6 Abs 2 Z 1 und § 6 Abs 3 KSchG. Dem Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig zu entnehmen, dass die zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses führenden unrichtigen Angaben über die Vermögensverhältnisse oder über sonstige Umstände sich jedenfalls auf wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung oder Teilen davon beziehen müssten. Die genaue Bedeutung dieser Klausel bleibe dem Kunden auch nicht verborgen. Hingegen widerspreche Z 26 über die Zustimmung des Kunden zur Übermittlung von Daten dem im § 6 Abs 3 KSchG normierten Transparenzgebot. Der Betroffene könne nämlich gemäß § 28 Abs 2 DSG gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben, worauf die Daten binnen acht Wochen zu löschen seien. Die Z 26 enthalte ein verklausuliertes Einverständnis des Kunden zur Erfassung und Weitergabe ihn betreffender Daten, ohne ihn auf das ihm zustehende jederzeitige Widerrufsrecht hinzuweisen. Ohne Hinweis auf diese Widerrufbarkeit könne der Verbraucher die tatsächliche Tragweite seiner Zustimmungserklärung nicht richtig verstehen. Die in Z 27 aufgenommene Entbindung vom Bankgeheimnis sei nicht zulässig. Eine wirksame Entbindung setze voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben werde und die Zustimmung ausdrücklich erfolge. Die Aufnahme der Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - Allgemeine Geschäftsbedingungen genüge dafür nicht. Z 36, wonach jeder Mitinhaber zum Empfang der Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut bevollmächtigt sei, sei im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich nachteilig und daher unwirksam. Es sei den Mitinhabern nicht zumutbar, sich darauf zu verlassen, die erfolgte Kündigung von einem anderen Mitinhaber, dem sie zugegangen sei, mitgeteilt zu erhalten. Der Beklagten seien die Adressen aller Kontoinhaber bekannt, die Zustellung der Kündigung an alle Mitinhaber sei daher mit keiner besonderen Mühe für sie verbunden. Demgegenüber bedeute Z 38 Abs 1 Satz 1 und 2 keine gröbliche Benachteiligung, zumal die Formulierung für genügend Verhandlungsspielraum sorge und auch die Möglichkeit aufzeige, den Zeitpunkt des Kontoabschlusses individuell zu vereinbaren. Die Klausel sei auch nicht unklar oder unvollständig im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Z 39 Abs 1 Satz 2 weise dem Kunden ein erhebliches Risiko zu, das von der Beklagten steuerbar und in der von ihr ermöglichten beleglosen Überweisung systemimmanent sei. Eine Klausel, nach der die Kreditunternehmung berechtigt sei, Aufträge auf Grund der Kontonummer durchzuführen, ohne verpflichtet zu sein, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängername zu überprüfen, benachteilige den im Überweisungsträger ausgewiesenen Zahlungsempfänger gröblich und sei deshalb nichtig. Die Abgleichungspflicht bestehe auch im beleglosen Überweisungsverkehr mittels Datenträgeraustausches. Der Vorteil des beleglosen Überweisungsverkehrs liege auch nicht auf Seite des Kunden, vielmehr sei ein Rationalisierungseffekt bei der Beklagten zu erkennen. Der in Z 46 Abs 1 vorgesehene Aufwandersatz verstoße insoweit weder gegen § 6 Abs 3 KSchG noch gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB, als jener Aufwand abgedeckt werden soll, der dadurch entstehe, dass der Kunde die Bank angewiesen habe, von seinem ungedeckten Konto Abbuchungen durchzuführen. Soweit allerdings der Aufwandersatz für den Fall exekutiver Schritte Dritter gegen den Kontoinhaber vorgesehen werde, sei die Klausel gröblich benachteiligend und demnach nichtig. Die Exekutionsordnung sehe vor, dass der Drittschuldner die durch die Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten vom Gläubiger ersetzt bekomme; ein direktes Überwälzen dieser Kosten auf den betreffenden Kontoinhaber sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Z 50 Abs 1 differenziere nicht zwischen den verschiedenen Arten von Gemeinschaftskonten ("Und-Konto" bzw "Oder-Konto") und widerspreche damit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Seien nur alle Kontoinhaber gemeinsam über ein Konto verfügungsberechtigt, würden auf diese Gemeinschaft die §§ 825 ff ABGB angewendet. Die Forderungen der Gemeinschaft seien Gesamthandforderungen im Sinne des § 890 ABGB, sodass die Bank allen gemeinsam leisten müsse und einzelne Kontoinhaber nur mit Zustimmung der übrigen über das Konto verfügen oder Hinterlegung für alle verlangen könnten. Die Bank dürfe daher mit Forderungen gegen einen Kontoinhaber nicht aufrechnen. Eine Pfändung durch Gläubiger eines Kontoinhabers könne ohne Zustimmung der übrigen Mitinhaber nicht stattfinden. Anderes gelte für sogenannte "Oder-Konten", bei welchen jeder Kontoinhaber gegenüber der Bank das Guthaben allein beanspruchen könne; hier sei die Pfändbarkeit des Guthabens auch dann gegeben, wenn der Gläubiger einen Exekutionstitel bloß gegen einen Inhaber besitze. Auch Z 58 Satz 2 erfordere gleichfalls eine Differenzierung zwischen den möglichen Arten von Gemeinschaftskonten; mangels entsprechender Differenzierung sei die Klausel nichtig. Z 59 Abs 1 und 2 sei nachteilig und überraschend im Sinn des § 864a ABGB. Sie schließe den im Girovertrag auf Grund seines Zwecks enthaltenen stillschweigenden Aufrechnungsverzicht vorweg und generell aus. Z 66 Abs 2 berechtige das Kreditinstitut, Wertpapiergeschäfte trotz Fehlens einer entsprechenden Deckung auszuführen, wenn ihm nicht erkennbar sei, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünsche. Die Beklagte versuche durch diese Klausel, sich von einer Prüfung des Vorhandenseins entsprechender Deckung zu entbinden. Eine derartige Prüfung sei allerdings erforderlich, weil aus dem vom Kunden gegebenen Auftrag nicht geschlossen werden könne, dass Wertpapiergeschäfte auch dann auszuführen seien, wenn für keine Deckung gesorgt sei. Die in den AGB festgelegte Unterlassung dieser Überprüfung sei daher für den Kunden, so er die Bank nicht ausdrücklich beauftragt habe, Wertpapiergeschäfte auch bei fehlender Deckung auszuführen, gröblich benachteiligend und somit nichtig. Z 69 Abs 3 beschränke die Haftung der Beklagten auf die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers, sie schließe die Haftung der Beklagten für die Erfüllung der Pflicht aus dem Depotvertrag aus und überbinde damit den Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung dem Drittverwahrer. Die schuldbefreiende Wirkung trete erst durch die vertragliche Vereinbarung ein und nicht bereits durch die von § 3 Abs 3 DepotG ermöglichte Substitution, die eine Gehilfenhaftung vorsehe und daher eine weitere rechtsgeschäftliche Vereinbarung benötige. Diese unterliege jedoch dem Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, wonach die Vereinbarung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt werden müsse. Die Klausel sei daher im Sinn des § 879 ABGB ungültig. Zusammenfassend sei die Beklagte daher zur Unterlassung der Verwendung der angeführten und sinngleicher Klauseln verpflichtet. Aus § 28 KSchG ergebe sich auch die Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf diese Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart seien. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung sei zu bejahen. Angesichts der Größe und Bedeutung der Beklagten habe ein nicht unbeträchtlicher Personenkreis Interesse an der Aufklärung über die Unzulässigkeit bestimmter Klauseln, sodass das Veröffentlichungsbegehren auch seinem Umfang nach gerechtfertigt sei.Ziffer 3, Absatz eins, Satz 1 überwälze von keinem der Vertragspartner verschuldete Missbrauchsschäden der Bank auf den Kunden; dieser hafte für derartige Schäden auch nicht nach Paragraph 1014, ABGB, weil es sich gerade nicht um Schäden handle, die die Bank im Zuge der Durchführung eines vom Kunden stammenden Auftrags erleide. Die Risikoüberwälzung auf den Kunden sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil gefälschte Aufträge nicht pauschal der Risikosphäre des Kunden (der in aller Regel mit dem gefälschten Auftrag gar nicht in Berührung komme) zugewiesen werden könnten. Demgegenüber sei es der Bank wesentlich leichter möglich, das dem Massengeschäft entspringende Risiko durch Abschluss einer Versicherung oder durch im Massengeschäft unproblematische Überwälzung der nur selten auftretenden Schäden auf alle Kunden wirtschaftlich zu tragen. Eine vom Gesetz abweichende Risikoverlagerung könnte nur dann zulässig sein, wenn gleichzeitig eine angemessene betragsmäßige Haftungsgrenze vorgesehen werde, diese fehle aber. Der Zusatz "und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist" sei unklar bzw unverständlich abgefasst und verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Ziffer 3, Absatz 3, Satz 2 schließe die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter aus und verstoße gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. Die Formulierung der beanstandeten Bestimmung ermögliche es der Beklagten, auch bei schriftlicher Erklärung des Kunden die Durchführung eines mittels Telekommunikation erteilten Auftrags trotz Zusage auszuschließen. Dies bedeute eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Ziffer 9, Absatz eins, Satz 1 befreie die Beklagte von jeder Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus jeglicher Art von Bankgeschäften. Sie führe damit bei allen Geschäftsarten einen Sorgfaltsmaßstab ein, der das Schadenersatzrecht des ABGB unterlaufe. Angesichts der wirtschaftlichen Übermacht der Beklagten und der von ihr verwendeten AGB unterliege der Kunde einer zweifach verdünnten Willensfreiheit, die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit ebenso maßgeblich sei, wie der Umstand, dass die hier vorgenommene Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabes das Schadenersatzrecht des ABGB unterlaufe. Nach der Rechtsprechung sei ein Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen wegen leicht fahrlässiger Schädigung dann unwirksam, wenn damit auf den Ersatz für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden, mit denen nicht gerechnet werden könne, verzichtet werde oder wenn die Vereinbarung (insbesondere im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auf die wirtschaftliche Vormachtstellung des Begünstigten zurückzuführen sei. Der hier formulierte Haftungsausschluss erfasse ohne Zweifel auch die Haftung für atypische Schäden. Zur Vermeidung einer sittenwidrigen gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners seien der Haftungsfreizeichnung Grenzen gesetzt. Diese bestünden im Zusammenspiel zwischen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und dem Zusammentreffen einer ausgeprägten Vormachtstellung mit der Verdünnung der Willensfreiheit beim Vertragspartner. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände benachteilige die vorliegende Freizeichnung den Vertragspartner der Bank gröblich im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Ziffer 10, widerspreche nicht dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die Nichterwähnung der weiteren Schadenersatzvoraussetzungen des Verschuldens und der Kausalität bedeute nicht, dass diese zum Nachteil des Kunden abbedungen würden; die Rechtslage werde dadurch auch nicht verschleiert oder unzutreffend wiedergegeben, sodass auch der Verbraucher über die wirkliche Rechtslage nicht getäuscht und damit an der Wahrnehmung seiner Rechte auch nicht gehindert werde. Ziffer 23, Absatz 2, erster Fall regle das Recht des Unternehmers auf vorzeitige Vertragsauflösung und verstoße nicht gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, der nur Klauseln untersage, die dem Unternehmer ein willkürliches Rücktrittsrecht einräumten. Bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Kündigungsbefugnis seien die Wertungsgesichtspunkte der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Als milderes Mittel biete sich - sonstige Vermögenswerte vorausgesetzt - die Möglichkeit der Sicherheitenbestellung an. Seien weder sonstiges Vermögen noch Sicherheiten vorhanden, so sei es zweifelhaft, ob eine Fälligstellung dazu geeignet sei, die Befriedigung der Forderung der Beklagten zu ermöglichen. Die vorzeitige Fälligstellung des Kredits sei aber bereits dann gerechtfertigt, wenn die Befriedigung der Forderung auch nur wahrscheinlicher oder mit einem geringeren Teil möglich sei. Einem Kreditinstitut sei es nämlich nicht zumutbar, der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden solange zuzusehen, bis feststehe, dass die Forderung nicht mehr einbringlich sei. Auch die Klausel Ziffer 23, Absatz 2, zweiter Fall verstoße nicht gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Dem Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig zu entnehmen, dass die zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses führenden unrichtigen Angaben über die Vermögensverhältnisse oder über sonstige Umstände sich jedenfalls auf wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung oder Teilen davon beziehen müssten. Die genaue Bedeutung dieser Klausel bleibe dem Kunden auch nicht verborgen. Hingegen widerspreche Ziffer 26, über die Zustimmung des Kunden zur Übermittlung von Daten dem im Paragraph 6, Absatz 3, KSchG normierten Transparenzgebot. Der Betroffene könne nämlich gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG gegen eine nicht

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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