TE OGH 2000/10/24 1Ob1/00d

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia S*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Marion K*****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 356.188 S sA infolge von Rekursen beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 1999, GZ 5 R 130/99w-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 1999, GZ 23 Cg 259/98h-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen; dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass als Urteil die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.245 S (darin 3.707,50 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 45.290 S (darin 5.340 S USt und 13.250 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin als damalige Inhaberin eines Fachgeschäfts für Reiterzubehör wandte sich im November 1994 an die beklagte Steuerberaterin, um sich von dieser in steuerlicher Hinsicht beraten und vertreten zu lassen. Die Streitteile unterfertigten eine Vollmachtsurkunde, die unterhalb der in hervorstechender Weise gedruckten Überschrift "Vollmacht" einen Text von insgesamt 16 Zeilen in normaler Schrift auf einer einzigen Seite umfasst. Der vorletzte Absatz lautet: "Für das Auftragsverhältnis gelten mangels anderer Vereinbarungen die jeweils gültigen, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen autonomen Honorarrichtlinien und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder." Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden nur AAB) wurden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, gestützt auf § 17 Abs 2 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (WT-KG), herausgegeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundgemacht. Unter dem Titel "Haftung" bestimmt § 8 der AAB, soweit hier relevant:

"(1) Der Wirtschaftstreuhänder haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

...

(4) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

..."

Eine schriftliche Ausfertigung der AAB erhielt die Klägerin nicht ausgehändigt.

Aufgrund einer Ende 1995 im Unternehmen der Klägerin vorgenommenen Buch- und Betriebsprüfung schrieb das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk der Klägerin eine Steuernachzahlung von 343.671 S zuzüglich Säumniszuschlag und Zinsen vor, weil - mangels ausreichender Nachweise - ein in der Buchhaltung als Darlehen ausgewiesener Betrag von der Finanzbehörde nicht als solcher anerkannt, sondern als betrieblicher Zuwachs gewertet wurde. Die Beklagte teilte der Klägerin dieses Ergebnis der Betriebsprüfung mit Schreiben vom 21. Februar 1996 mit. Die Klägerin kündigte daraufhin der Beklagten die Vollmacht und beauftragte eine andere Steuerberaterin mit ihrer Vertretung. Die Beklagte übermittelte in der Folge sämtliche Unterlagen, insbesondere auch den Betriebsprüfungsbericht und die Bescheide über die Nachzahlungspflicht, an die neue steuerliche Vertreterin der Klägerin, bei der die Unterlagen am 4. April 1996 eintrafen. Bei einer Besprechung etwa 14 Tage später erlangte die Klägerin uneingeschränkte Kenntnis vom Inhalt dieser Schriftstücke. Zugleich äußerte die nunmehrige Steuerberaterin der Klägerin Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Beklagten "gewählten Vorgangsweise", nämlich das Betriebsprüfungsergebnis unbekämpft hinzunehmen. Das mit Bescheid vom 17. Februar 1997 aufgrund der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht gegen die Klägerin wegen des Verdachts der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinanzstrafG eingeleitete Finanzstrafverfahren wurde mit Bescheid vom 3. April 1998 eingestellt.

Mit der am 2. Juli 1998 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 356.188 S sA aus dem Titel des Schadenersatzes und brachte dazu vor, die Beklagte habe es in Verletzung ihrer Berufspflichten unterlassen, im Betriebsprüfungsverfahren zweckdienliche Beweisanträge zu stellen sowie gegen den Nachzahlungsbescheid Berufung zu erheben, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe der ihr vom Finanzamt vorgeschriebenen Nachzahlung entstanden sei.

Die Beklagte wendete ua ein, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei zufolge § 8 der AAB verjährt, weil die Klägerin bereits seit 1996 Kenntnis von der Nachzahlungspflicht gehabt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die nach § 8 Abs 4 der AAB auf sechs Monate verkürzte Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen habe mit der Kenntnis von der Nachforderung begonnen und sei demnach bereits Ende 1996 abgelaufen gewesen. Durch ein - anderen Voraussetzungen unterliegendes - Finanzstrafverfahren finde keine Verlängerung der Verjährungsfrist statt. Wegen des Interesses an einer raschen Klärung von Haftungsfragen im Wirtschaftsleben erscheine die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate als unbedenklich und halte daher der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB stand.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Unterfertigung habe die Beklagte hinreichend deutlich auf den Wunsch nach Einbeziehung der AAB in das Vertragsverhältnis hingewiesen. Für die Klägerin habe aufgrund deren Veröffentlichung in den Amtsblättern zur Wiener Zeitung und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme bestanden. Zudem stehe auch fest, dass die Beklagte der Klägerin ohne weiteres eine schriftliche Ausfertigung der AAB ausgefolgt hätte, wenn die Klägerin dies gewünscht hätte. Ob die Klägerin die AAB tatsächlich zur Kenntnis genommen habe oder nicht, sei unter diesen Umständen unerheblich. Die Verkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in AGB sei für die Klägerin zwar nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, aber - wie auch den Auffassungen von P. Bydlinski (Gedanken zur Haftung der Abschlussprüfer, in FS Ostheim 349 ff) und Karollus (Die beschränkte Haftung der Wirtschaftstreuhänder in RdW 1997, 583 ff) entnommen werden könne - angesichts der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung vom dispositiven Recht, die sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht mit dem Interesse an einer raschen Klärung von Haftungsfragen im Wirtschaftsleben rechtfertigen lasse, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Das Erstgericht werde sich daher mit dem weiteren Prozessvorbringen der Streitteile auseinanderzusetzen haben.

Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt; jener der Klägerin ist dagegen nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen über die wirksame Einbeziehung der AAB - als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; vgl dazu Karollus aaO 583) - in den Steuerberatungsvertrag zwischen den Streitteilen sowie darüber, dass die Bestimmung des § 8 Abs 4 der AAB der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB standhält, sind zu billigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen nach stRspr, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vgl die Beispiele bei Apathy in Schwimann2, § 864a ABGB Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (stRspr, zuletzt 1 Ob 145/99a mwN aus Lehre und Rspr). Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (stRspr, zuletzt 1 Ob 145/99a mwN aus Lehre und Rspr). Diese Möglichkeit bestand aber für die Klägerin. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen über die wirksame Einbeziehung der AAB - als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; vergleiche dazu Karollus aaO 583) - in den Steuerberatungsvertrag zwischen den Streitteilen sowie darüber, dass die Bestimmung des § 8 Abs 4 der AAB der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB standhält, sind zu billigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen nach stRspr, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2, § 864a ABGB Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (stRspr, zuletzt 1 Ob 145/99a mwN aus Lehre und Rspr). Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (stRspr, zuletzt 1 Ob 145/99a mwN aus Lehre und Rspr). Diese Möglichkeit bestand aber für die Klägerin. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Festzuhalten bleibt noch, dass das WT-KG BGBl 1948/20, dessen § 17 Abs 2 die Grundlage für die Erlassung der AAB war, zufolge § 228 Z 3 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) BGBl I 1999/58 mit 30. Juni 1999 außer Kraft trat und damit die gesetzliche Grundlage für die AAB "gefallen" ist (Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Trojer, WTBG, § 88 Anm 12). Auf den vorliegenden Rechtsfall mit einem vor dem 1. Juli 1999 verwirklichten Sachverhalt sind die AAB indes noch jedenfalls anwendbar.

b) Obwohl auch AGB nur mit dem Einverständnis des nicht an ihrer Formulierung beteiligten Vertragspartners in Geltung treten, bergen sie für diesen eine Reihe von Gefahren: Wenn er mit dem Unternehmer abschließen will, muss er in der Regel dessen Vertragsbestimmungen akzeptieren oder auf den Vertrag ganz verzichten, weil der Verwender der Bedingungen zu einer Abänderung im Einzelfall vielfach nicht bereit sein wird. Der Vertragssuchende ist daher häufig gezwungen, auch unbillige Regelungen in Kauf zu nehmen (Koziol in Koziol/Weber, Grundriss des bürgerlichen Rechts11 I 119). Deshalb hat der Gesetzgeber mit der durch das KSchG eingeführten Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB angeordnet, dass in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene, Nebenleistungen betreffende Bestimmungen nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil "gröblich benachteiligen". Dies soll der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen dienen und den in der Regel schwächeren Vertragspartner vor dem Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Materialien (RV, 744 BlgNR 14.GP, 46; JAB, 1223 BlgNR 14.GP, 5) treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [zustimmend F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 mwN; Apathy aaO § 879 ABGB Rz 30). Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (JBl 1982, 652; Krejci in Rummel2, § 879 ABGB Rz 240). Nach stRspr können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt (SZ 56/62, SZ 57/41 = JBl 1985, 233 = EvBl 1984/110; 9 ObA 179/89 = RdW 1989, 370 = DRdA 1991, 324 [Ritzberger, Moser] = Arb 10.816), jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (1 Ob 638/94 = ecolex 1995, 332 = RdW 1995, 258; RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 56/62, SZ 57/41, je mwN; 6 Ob 320/98x = RdW 1999, 460 = ecolex 1999, 538 [Wilhelm] = bbl 1999, 161; Krejci aaO).b) Obwohl auch AGB nur mit dem Einverständnis des nicht an ihrer Formulierung beteiligten Vertragspartners in Geltung treten, bergen sie für diesen eine Reihe von Gefahren: Wenn er mit dem Unternehmer abschließen will, muss er in der Regel dessen Vertragsbestimmungen akzeptieren oder auf den Vertrag ganz verzichten, weil der Verwender der Bedingungen zu einer Abänderung im Einzelfall vielfach nicht bereit sein wird. Der Vertragssuchende ist daher häufig gezwungen, auch unbillige Regelungen in Kauf zu nehmen (Koziol in Koziol/Weber, Grundriss des bürgerlichen Rechts11 römisch eins 119). Deshalb hat der Gesetzgeber mit der durch das KSchG eingeführten Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB angeordnet, dass in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene, Nebenleistungen betreffende Bestimmungen nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil "gröblich benachteiligen". Dies soll der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen dienen und den in der Regel schwächeren Vertragspartner vor dem Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Materialien (RV, 744 BlgNR 14.GP, 46; JAB, 1223 BlgNR 14.GP, 5) treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [zustimmend F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 mwN; Apathy aaO § 879 ABGB Rz 30). Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (JBl 1982, 652; Krejci in Rummel2, § 879 ABGB Rz 240). Nach stRspr können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt (SZ 56/62, SZ 57/41 = JBl 1985, 233 = EvBl 1984/110; 9 ObA 179/89 = RdW 1989, 370 = DRdA 1991, 324 [Ritzberger, Moser] = Arb 10.816), jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (1 Ob 638/94 = ecolex 1995, 332 = RdW 1995, 258; RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 56/62, SZ 57/41, je mwN; 6 Ob 320/98x = RdW 1999, 460 = ecolex 1999, 538 [Wilhelm] = bbl 1999, 161; Krejci aaO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet der erkennende Senat im Gegensatz zur zweitinstanzlichen Auffassung die in § 8 Abs 4 der AAB normierte Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Mandanten gegen den Wirtschaftstreuhänder auf sechs Monate nicht als iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend:

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in dem (nicht veröffentlichten) Beschluss 6 Ob 35/00s (Zurückweisung einer außerordentlichen Revision) gegen die Regelung des § 8 Abs 4 der AAB unter den Gesichtspunkten des § 864a und des § 879 Abs 1 und 3 ABGB keine Bedenken hatte.

In der österr. Lehre haben sich bisher zwei Autoren im Rahmen umfassenderer Untersuchungen auch mit dem Thema der Zulässigkeit der Verjährungsverkürzung in § 8 Abs 4 der AAB auseinandergesetzt. P. Bydlinski (aaO 366) führt nach einleitender Klarstellung, im Rahmen dieses Beitrags keine ausführlichen Erwägungen zur Zulässigkeit einer vertraglichen Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen (insbesondere in AGB) anstellen zu können, aus, dass weitgehende Reduktionen jedenfalls für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden (noch) nicht kennt, bedenklich seien. Dies gelte insbesondere bei vorsätzlicher Schädigung, weil es der Schädiger dabei aufgrund reiflicher Planung häufig verstehe, die Schäden geschickt zu verschleiern. Auch im Bereich fahrlässiger Schädigungen regten sich jedoch Bedenken gegen die Verkürzung der Verjährungsfrist, insbesondere weil § 8 Abs 1 und 2 der AAB dem Geschädigten ohnehin bereits einen Teil seiner Ersatzansprüche nähmen. Vor allem im Bereich der von der Kenntnis des Geschädigten unabhängigen Verjährung könne schließlich auch nicht vorweg gesagt werden, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber einer Haftungsbeschränkung die "mildere" Klausel sei. Insgesamt folgert daher P. Bydlinski, dass "§ 8 Abs 4 AAB der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 3 zum Opfer fallen dürfte".In der österr. Lehre haben sich bisher zwei Autoren im Rahmen umfassenderer Untersuchungen auch mit dem Thema der Zulässigkeit der Verjährungsverkürzung in § 8 Abs 4 der AAB auseinandergesetzt. P.Bydlinski (aaO 366) führt nach einleitender Klarstellung, im Rahmen dieses Beitrags keine ausführlichen Erwägungen zur Zulässigkeit einer vertraglichen Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen (insbesondere in AGB) anstellen zu können, aus, dass weitgehende Reduktionen jedenfalls für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden (noch) nicht kennt, bedenklich seien. Dies gelte insbesondere bei vorsätzlicher Schädigung, weil es der Schädiger dabei aufgrund reiflicher Planung häufig verstehe, die Schäden geschickt zu verschleiern. Auch im Bereich fahrlässiger Schädigungen regten sich jedoch Bedenken gegen die Verkürzung der Verjährungsfrist, insbesondere weil § 8 Abs 1 und 2 der AAB dem Geschädigten ohnehin bereits einen Teil seiner Ersatzansprüche nähmen. Vor allem im Bereich der von der Kenntnis des Geschädigten unabhängigen Verjährung könne schließlich auch nicht vorweg gesagt werden, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber einer Haftungsbeschränkung die "mildere" Klausel sei. Insgesamt folgert daher P.Bydlinski, dass "§ 8 Absatz 4, AAB der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 3 zum Opfer fallen dürfte".

Zum gleichen Ergebnis kommt Karollus (aaO 586), der ausführt, die Regelung des § 8 Abs 4 der AAB führe zu einer gravierenden Schlechterstellung des Auftraggebers im Vergleich zu der sonst geltenden gesetzlichen Verjährungsregelung des § 1489 ABGB und sei daher im Verkehr mit Verbrauchern gleichermaßen wie im Verkehr mit Unternehmern "gröblich benachteiligend" iSd § 879 Abs 3 ABGB. Durch die exorbitante Verkürzung der Verjährungsfristen würde dem Auftraggeber die Geltendmachung der ohnedies schon durch die sonstigen Klauseln eingeschränkten Haftungsansprüche unzumutbar erschwert. Zumindest derart kurze Fristen ließen sich auch nicht durch das Interesse an einer möglichst raschen Klärung des Sachverhalts rechtfertigen.

Nach deutscher Rechtslage (§ 68 SteuerberatungsG [StBerG]) verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist auch nach deutscher Rechtslage die "Abkürzung" einer gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist durch Parteienvereinbarung zulässig (§ 225 zweiter Satz BGB). Ob eine solche Fristverkürzung auch dann wirksam ist, wenn sie in den von einem Vertragspartner formulierten AGB enthalten ist, bestimmt sich nach den Regelungen des AGBG. Aus dem Aufbau dieses Gesetzes ergibt sich, dass bei der Inhaltskontrolle von AGB zunächst zu fragen ist, ob die streitige Klausel in den Verbotskatalogen der §§ 10 und 11 AGBG genannt ist. Ist dies - wie bei der hier zu beurteilenden Bestimmung - nicht der Fall, so legt die Generalklausel des § 9 AGBG den Prüfungsmaßstab fest: Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach Abs 2 dieser Bestimmung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Nach der Rspr des BGH ist zu prüfen, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Vertragspartners für den Wegfall der Klausel und für deren Ersetzung durch die maßgebliche gesetzliche Regelung bestehen. Ist ermittelt, welches die Interessen der Vertragsparteien sind, so kommt es nunmehr auf eine Abwägung dieser Interessen an, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (Kötz in Münchener Kommentar zum BGB3 § 9 AGBG Rn 3 mwN).Nach deutscher Rechtslage (§ 68 SteuerberatungsG [StBerG]) verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist auch nach deutscher Rechtslage die "Abkürzung" einer gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist durch Parteienvereinbarung zulässig (§ 225 zweiter Satz BGB). Ob eine solche Fristverkürzung auch dann wirksam ist, wenn sie in den von einem Vertragspartner formulierten AGB enthalten ist, bestimmt sich nach den Regelungen des AGBG. Aus dem Aufbau dieses Gesetzes ergibt sich, dass bei der Inhaltskontrolle von AGB zunächst zu fragen ist, ob die streitige Klausel in den Verbotskatalogen der Paragraphen 10 und 11 AGBG genannt ist. Ist dies - wie bei der hier zu beurteilenden Bestimmung - nicht der Fall, so legt die Generalklausel des § 9 AGBG den Prüfungsmaßstab fest: Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach Abs 2 dieser Bestimmung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Nach der Rspr des BGH ist zu prüfen, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Vertragspartners für den Wegfall der Klausel und für deren Ersetzung durch die maßgebliche gesetzliche Regelung bestehen. Ist ermittelt, welches die Interessen der Vertragsparteien sind, so kommt es nunmehr auf eine Abwägung dieser Interessen an, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (Kötz in Münchener Kommentar zum BGB3 § 9 AGBG Rn 3 mwN).

Der BGH hatte - soweit überblickbar - bislang nur über Klauseln zu entscheiden, die sich von der hier zu beurteilenden Bestimmung insofern unterschieden, als sie die auf ein halbes bzw ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist mit der Beendigung des Treuhandauftrags unabhängig davon, ob überhaupt schon ein Schaden eingetreten ist bzw ob der Auftraggeber davon Kenntnis hat, beginnen ließen. In der Entscheidung BGHZ 97, 21 beurteilte der BGH die in einem Treuhandauftrag enthaltene Klausel, nach welcher Ansprüche gegen den Treuhänder nur binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnisnahme, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Treuhandauftrags geltend gemacht werden können, als mit dem Gerechtigkeitsgehalt des § 68 StBerG nicht vereinbar und deshalb als gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Verjährungsregelung des § 68 StBerG entspreche nämlich nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern beruhe vielmehr auf einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot. Denn sie solle es dem Auftraggeber ermöglichen, Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater auch noch dann geltend zu machen, wenn Mängel seiner Arbeit erst nach Fertigstellung aufgedeckt werden. Ebenso solle der Steuerberater noch zum Schadenersetz herangezogen werden können, wenn sich die von ihm erbrachte Leistung erst viel später, beispielsweise durch eine ungünstige Steuerfestsetzung aufgrund eines Steuerbescheids, für den Auftraggeber nachteilig auswirke. Die zu beurteilende Klausel bevorzuge demgegenüber einseitig und unangemessen das Interesse des Treuhänders an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluss, während die Durchsetzung von Ansprüchen des Treugebers dadurch erheblich behindert und häufig unmöglich gemacht werde.

In der in NJW 1992, 2766 veröffentlichten Entscheidung erklärte der BGH die in einem Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene Bestimmung, nach der Ansprüche gegen den Treuhänder ein halbes Jahr nach Beendigung des Treuhandvertrages verjähren, als gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie den anderen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten.

Im deutschen Schrifttum treten daher Hirte (Berufshaftung, 51 f), Gräfe (in Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 293) und insbesondere Späth (Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters4, Rn 392 ff) für die Zulässigkeit einer Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist in AGB in den Fällen ein, in denen der Lauf der Frist vereinbarungsgemäß erst dann beginnt, wenn der Auftraggeber - wie jedenfalls nach der österr. Rechtslage (vgl aber auch § 852 Abs 1 BGB iVm mit BGHZ 66, 315 bzw BGHZ 116, 297) - Kenntnis von dem haftungsbegründenden Ereignis, also dem Fehler des Beraters erlangt. Nach Späth (aaO Rn 394) kann die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche dem Grunde nach ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden. Sie sei gesetzlich vorgesehen (§ 225 BGB) und werde auch aus standesrechtlicher Sicht anerkannt. Zweifel könnten nur wegen des Umfangs der zulässigen Abkürzung der Verjährungsfrist in Betracht kommen. Insoweit seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen die Fälle, in denen der Lauf der Frist vereinbarungsgemäß erst dann beginnt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem haftungsbegründenden Ereignis, also dem Fehler des Beraters, erlangt, und zum anderen die Fälle, in denen der Lauf der Frist unabhängig von der Kenntnis des Auftraggebers von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem das haftungsbegründende Ereignis eingetreten ist. In letzterem Fall werde man zum Schluss kommen müssen, dass eine vertragliche Verkürzung der gesetzlich bestimmten Frist weder mittels einer Individualvereinbarung noch (und erst recht nicht) in AGB als wirksam anerkannt werden kann. Der Gesetzgeber habe mit den insoweit übereinstimmenden Regelungen des § 198 BGB und des § 68 StBerG zum Ausdruck gebracht, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Anspruchsentstehung eine Beeinträchtigung seiner Rechtsposition nicht zumuten wolle, dass jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums der Rechtsfrieden Vorrang haben solle. Anderes gelte hingegen für Vereinbarungen, nach denen die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt. Angesichts dieser notwendigen positiven Kenntnis von dem haftungsbegründenden Ereignis könne dem Mandanten ein gerechtfertigtes Interesse an einer Hinauszögerung der Geltendmachung von Ansprüchen nicht zugestanden werden. Der Auftragnehmer habe demgegenüber ein berechtigtes Interesse an einer endgültigen Klärung der Rechtslage binnen angemessener Zeit. Ein Zeitraum von sechs Monaten sei angemessen, weil ein solcher Zeitraum auch vom Gesetzgeber selbst in gewissen Fällen (zB § 638 Abs 1 BGB) als ausreichend angesehen werde (Späth aaO Rn 402 f mwN zur Rspr des BGH).Im deutschen Schrifttum treten daher Hirte (Berufshaftung, 51 f), Gräfe (in Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 293) und insbesondere Späth (Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters4, Rn 392 ff) für die Zulässigkeit einer Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist in AGB in den Fällen ein, in denen der Lauf der Frist vereinbarungsgemäß erst dann beginnt, wenn der Auftraggeber - wie jedenfalls nach der österr. Rechtslage vergleiche aber auch § 852 Abs 1 BGB in Verbindung mit mit BGHZ 66, 315 bzw BGHZ 116, 297) - Kenntnis von dem haftungsbegründenden Ereignis, also dem Fehler des Beraters erlangt. Nach Späth (aaO Rn 394) kann die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche dem Grunde nach ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden. Sie sei gesetzlich vorgesehen (§ 225 BGB) und werde auch aus standesrechtlicher Sicht anerkannt. Zweifel könnten nur wegen des Umfangs der zulässigen Abkürzung der Verjährungsfrist in Betracht kommen. Insoweit seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen die Fälle, in denen der Lauf der Frist vereinbarungsgemäß erst dann beginnt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem haftungsbegründenden Ereignis, also dem Fehler des Beraters, erlangt, und zum anderen die Fälle, in denen der Lauf der Frist unabhängig von der Kenntnis des Auftraggebers von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem das haftungsbegründende Ereignis eingetreten ist. In letzterem Fall werde man zum Schluss kommen müssen, dass eine vertragliche Verkürzung der gesetzlich bestimmten Frist weder mittels einer Individualvereinbarung noch (und erst recht nicht) in AGB als wirksam anerkannt werden kann. Der Gesetzgeber habe mit den insoweit übereinstimmenden Regelungen des Paragraph 198, BGB und des Paragraph 68, StBerG zum Ausdruck gebracht, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Anspruchsentstehung eine Beeinträchtigung seiner Rechtsposition nicht zumuten wolle, dass jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums der Rechtsfrieden Vorrang haben solle. Anderes gelte hingegen für Vereinbarungen, nach denen die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt. Angesichts dieser notwendigen positiven Kenntnis von dem haftungsbegründenden Ereignis könne dem Mandanten ein gerechtfertigtes Interesse an einer Hinauszögerung der Geltendmachung von Ansprüchen nicht zugestanden werden. Der Auftragnehmer habe demgegenüber ein berechtigtes Interesse an einer endgültigen Klärung der Rechtslage binnen angemessener Zeit. Ein Zeitraum von sechs Monaten sei angemessen, weil ein solcher Zeitraum auch vom Gesetzgeber selbst in gewissen Fällen (zB § 638 Abs 1 BGB) als ausreichend angesehen werde (Späth aaO Rn 402 f mwN zur Rspr des BGH).

Angesichts dieses Meinungsstands hat der erkennende Senat erwogen: Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stehen. Wohl hat grundsätzlich der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen doch ist in manchen Bereichen eine Beweislastumkehr angeordnet (zB § 1298 ABGB) und ferner gibt es Sachverhalte, in denen der Schuldner zumindest einen Teil des Anspruchs abwehren kann, wenn er den Beweis eines Mitverschuldens des Gläubigers gemäß § 1304 ABGB erbringt. Schließlich wird dem Schuldner nach langer Zeit der Gegenbeweis immer schwerer fallen. Zu der sich zusehends verschlechternden Beweissituation kommt, dass sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichtet und auch einrichten darf, dass er vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen werde (vgl dazu Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, in JBl 1985, 467 ff). Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung aber auch durch öffentliche Interessen geprägt. Diese kommen vor allem in § 1502 ABGB zum Ausdruck, der der privatautonomen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien insofern Grenzen setzt, als auf die Einrede der Verjährung weder im Voraus verzichtet, noch eine längere als die jeweils gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist vereinbart werden kann. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erfordern, was sowohl die Gerichte als auch die Parteien mit erheblichen Kosten belastet (Huber aaO).Angesichts dieses Meinungsstands hat der erkennende Senat erwogen: Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stehen. Wohl hat grundsätzlich der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen doch ist in manchen Bereichen eine Beweislastumkehr angeordnet (zB § 1298 ABGB) und ferner gibt es Sachverhalte, in denen der Schuldner zumindest einen Teil des Anspruchs abwehren kann, wenn er den Beweis eines Mitverschuldens des Gläubigers gemäß § 1304 ABGB erbringt. Schließlich wird dem Schuldner nach langer Zeit der Gegenbeweis immer schwerer fallen. Zu der sich zusehends verschlechternden Beweissituation kommt, dass sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichtet und auch einrichten darf, dass er vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen werde vergleiche dazu Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, in JBl 1985, 467 ff). Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung aber auch durch öffentliche Interessen geprägt. Diese kommen vor allem in § 1502 ABGB zum Ausdruck, der der privatautonomen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien insofern Grenzen setzt, als auf die Einrede der Verjährung weder im Voraus verzichtet, noch eine längere als die jeweils gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist vereinbart werden kann. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erfordern, was sowohl die Gerichte als auch die Parteien mit erheblichen Kosten belastet (Huber aaO).

Im Wege des - hier gebotenen - Umkehrschlusses aus § 1502 ABGB, der nur den vorausgehenden Verzicht und die Verlängerung der Verjährungsfrist ausdrücklich ausschließt, ergibt sich, dass die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig ist (SZ 51/97; Arb 10.174; 9 ObA 163/97d = RdW 1998, 361 = DRdA 1998, 264 [Resch und Madl] ua; Mader in Schwimann2 § 1502 ABGB Rz 4 mwN; Klang in Klang2 VI 670). Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist hingegen - wie hier - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur AGB) enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die hier maßgebliche Norm des dispositiven Rechts, an der bei § 8 Abs 4 der AAB (Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Wirtschaftstreuhänder auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden) das Vorliegen gröblicher Benachteilung zu messen ist, ist § 1489 ABGB, nach dem sonst Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren.

Der Oberste Gerichtshof hatte bereits wiederholt zu beurteilen, inwieweit es zulässig ist, in Kollektivverträgen eigene, von der gesetzlichen Regelung abweichende (Verfalls-)Fristen für unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche (Abfertigung, Überstundenentgelt, Urlaubsentschädigung bzw -abfindung) zu normieren. Dabei wurden kollektivvertraglich - aber auch einzelvertraglich - vereinbarte Fallfristen in der Dauer von drei Monaten als übliche Fristen und somit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (Arb 10.174; SZ 59/180; 9 ObA 163/97d; vgl auch Mader aaO § 1486 ABGB Rz 17). Erst eine weitergehende Abkürzung dieses Zeitraums (im Anlassfall auf sechs Wochen) wurde als bedenklich angesehen, weil dem Arbeitnehmer dann kaum noch genügend Zeit bleibe, allenfalls fehlende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen (RdW 1985, 379). In der jüngst ergangenen Entscheidung zu 9 ObA 166/00b wurde die in der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk normierte Fallfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenentgelt innerhalb von zwei Monaten ab deren Entstehung als unbedenklich gewertet, weil bei Geltendmachung von länger zurückliegenden Ansprüchen regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten und es gerade im Falle der Geltendmachung von Überstunden im Allgemeinen keiner aufwendigen Beschaffung von Unterlagen und keiner Erkundigungen bedürfe.Der Oberste Gerichtshof hatte bereits wiederholt zu beurteilen, inwieweit es zulässig ist, in Kollektivverträgen eigene, von der gesetzlichen Regelung abweichende (Verfalls-)Fristen für unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche (Abfertigung, Überstundenentgelt, Urlaubsentschädigung bzw -abfindung) zu normieren. Dabei wurden kollektivvertraglich - aber auch einzelvertraglich - vereinbarte Fallfristen in der Dauer von drei Monaten als übliche Fristen und somit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (Arb 10.174; SZ 59/180; 9 ObA 163/97d; vergleiche auch Mader aaO § 1486 ABGB Rz 17). Erst eine weitergehende Abkürzung dieses Zeitraums (im Anlassfall auf sechs Wochen) wurde als bedenklich angesehen, weil dem Arbeitnehmer dann kaum noch genügend Zeit bleibe, allenfalls fehlende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen (RdW 1985, 379). In der jüngst ergangenen Entscheidung zu 9 ObA 166/00b wurde die in der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk normierte Fallfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenentgelt innerhalb von zwei Monaten ab deren Entstehung als unbedenklich gewertet, weil bei Geltendmachung von länger zurückliegenden Ansprüchen regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten und es gerade im Falle der Geltendmachung von Überstunden im Allgemeinen keiner aufwendigen Beschaffung von Unterlagen und keiner Erkundigungen bedürfe.

Wenn nun sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für die hier zu beurteilende Klausel gelten, die regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute bindet, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. Der Geschädigte kennt die Person des potentiell Ersatzpflichtigen ohnehin. Berufsmäßige Parteienvertreter betreuen in der Regel eine Vielzahl von Mandanten, sie werden daher mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Vertretungstätigkeit in viel größere Beweisschwierigkeiten geraten als der Mandant, der sich an seinen eigenen, ihm verständlicherweise sehr wichtigen Fall auch noch nach Jahren gut erinnern können wird. Da das Interesse des Wirtschaftstreuhänders an einer raschen Klärung der Frage, ob er mit Schadenersatzansprüchen seines Mandanten aus dem Auftragsverhältnis zu rechnen habe, eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist bietet, sich regelmäßig auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfahrene Partner gegenüberstehen und eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens doch als noch ausreichend zu beurteilen ist, um dem Mandanten des Wirtschaftstreuhänders eine sichere, auch rechtliche Prüfung seiner Anspruchsgrundlagen gegen diesen zu ermöglichen, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder durch die Fristverkürzung nicht übermäßig und auch nicht ohne sachlichen Grund erschwert. Demnach ist die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.

Davon ausgehend erweist sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin als verjährt. Die Verjährungsfrist wurde mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht mehr anfechtbaren Abgabenbescheid (Mitte April 1996) nach der Beratung durch die nunmehrige Steuerberaterin in Gang gesetzt. Die Einstellung des gegen die Klägerin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens übt auf den hier zu beurteilenden Verjährungsbeginn keinen Einfluss aus, weil der Klägerin der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang durch diese Beratung bereits soweit bekannt geworden war, dass sie die Ersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte; die Frage, ob sie sich auch strafbar gemacht hatte, war dafür nicht mehr maßgeblich, zumal der Geschädigte nicht so lange zuwarten darf, bis er den Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 68/238 uva).

Der Rekurs der Klägerin, der den Beginn der Verjährungsfrist an die Einstellung des Finanzstrafverfahrens knüpfen will, ist deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen; dagegen ist das erstgerichtliche Urteil in Stattgebung des Rekurses der Beklagten in Abänderung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses wieder- herzustellen.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E59692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00001.00D.1024.000

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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