Norm
KSchG §6 Abs1 Z5Rechtssatz
Bei der ex ante-Kontrolle einer inkriminierten Vertragsklausel nach §6 Abs2 Z3 KSchG ist vom Faktorenkatalog des §178f Abs2 VersVG auszugehen. Entspricht die im Krankenversicherungsvertrag enthaltene Anpassungsklausel den dort festgelegten Faktoren, so ist sie nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG auch ohne eine Aushandlung im einzelnen wirksam. Der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz ist auch im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116378Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00287_01H0000_003