Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KlauselverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111807Im RIS seit
26.02.1999Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021