Norm
KSchG §6 Abs1 Z5Rechtssatz
Wird vom Gesetzgeber eine Anpassung an nicht absehbare künftige Verhältnisse unter Hinweis auf Konsumentenschutzbestimmungen anerkannt (§178f VersVG), so sind die festgesetzten Umstände ("Faktoren") ex ante betrachtet nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch dem Verbraucher grundsätzlich im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116379Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00287_01H0000_004