RS OGH 2002/4/17 7Ob287/01h, 7Ob206/15t

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei der gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden. Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle daher naturgemäß nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie zum Beispiel an die relativ kurzfristige Lieferung eines Kaufgegenstandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116377

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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