Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Bei der gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ex ante vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Klauseln auf Veränderungen abzielen, von denen a priori gesagt werden kann, dass sie dem Verbraucher im voraussichtlichen Annahmezeitpunkt nicht zumutbar sein werden. Im besonderen Fall der Krankenversicherung ist die ungewöhnliche Länge des Leistungszeitraums zu berücksichtigen. Es können an eine ex ante-Kontrolle daher naturgemäß nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie zum Beispiel an die relativ kurzfristige Lieferung eines Kaufgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116377Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016