Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden" - kannte oder kennen musste. Entscheidungstexte 3 Ob 58/05h Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des § 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist. Entscheidungstexte 8 Ob 61/05m Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 61/05m Veröff: SZ 2005/106 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Den Kreditgeber trifft bei Vorliegen der vom Interzedenten zu behauptenden und zu beweisenden Informationspflichten im Sinne des § 25c KSchG erster Satz die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist. Entscheidungstexte 8 Ob 61/05m Entscheidungstext OGH 21.07.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin gewährte der P***** GmbH (in der Folge immer: Kreditschuldnerin) im Dezember 1997 einen Haftungskredit über 15 Mio S und einen Kontokorrentkredit über 10 Mio S. Zur Sicherstellung dieser Kreditverbindlichkeiten übernahm die Erstbeklagte die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB bis zu einem Höchstbetrag von 3 Mio S und 5 Mio S. Auch der zweitbeklagte Sohn der Erstbeklagten, der mittels Wechselzahlungsauftrages rechtskräftig zur Zahlung v... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin gewährte Robert L***** im Juli 1998 einen Abstattungskredit in der Höhe von S 345.000,-- mit einer Verzinsung von 6 %, Verzugszinsen von 4 %, einer Laufzeit bis 31. 3. 2018 und mtl. Rückzahlungsraten von S 4.800,--. Mit den Kreditmitteln sollte einerseits das nach einer früheren Kreditgewährung erneut überzogene Girokonto mit einem Debetsaldo von S 347.000,-- im Juli 1998 abgedeckt werden; andererseits war bezweckt, andere Verbindlichkeiten des Robert ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte (in der Folge: Beklagte) ist seit 1995 Pensionist. Die Ehe des Beklagten wurde 1998 geschieden. Seit dieser Zeit bestand zu seinem aus dieser Ehe entstammenden Sohn Roman ein gespanntes Verhältnis. Im Jahr 2000 gründete der Sohn des Beklagten eine Tierpension und das erste Tiertaxi in Wien. Um einen lukrativen Auftrag zu erhalten, war die Anschaffung eines dritten Fahrzeugs für den Fuhrpark erforderlich. Die Hausbank des Sohnes des Beklagten, be... mehr lesen...
Begründung: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kreditvertrag, der durch die Verpfändung der dem nunmehrigen Gemeinschuldner und der Zweitbeklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft gesichert wurde, nur zum Schein mit dem Bruder des Gemeinschuldners geschlossen. Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten kam der Kreditvertrag in Wahrheit zwischen der Klägerin und der F***** GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldner war, ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sic... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Klägerin gewährte schon 1994 dem Ehegatten der Beklagten einen Kredit, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Beklagte schon damals als Mitschuldnerin oder Bürgin haftete (diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen). Am 19. 9. 1996 vergab die Klägerin dem Ehegatten der Beklagten einen weiteren Kredit, für den die Beklagte die Mitschuldnerschaft übernahm. Von der Kreditvaluta wurde ein B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Frage, ob ein formularmäßiges Abbedingen des Schutzes nach § 1360 ABGB gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein kann (SZ 61/235), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, war doch der Drittbeklagten bei Erneuerung des Bürgschaftsvertrags die Freigabe zweier Sicherheiten bekannt. Davon abgesehen ist die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung gemäß § 879 Abs 3 ABGB nur über Einwendung wahrzunehmen (SZ 61/235), die die Drittbeklag... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse E***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Margot B*****... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, die beklagte Konsumentin sei als Bürgin für den bei Abschluss Interzessionsvertrags einkommens- und vermögenslosen Hauptschuldner (ihres vormaligen Ehegatten) schuldig, der klagenden Bank 24.130,94 EUR s.A. zu zahlen, wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die klagende Partei nach dem bereits anzuwendenden § 25c KSchG idF BGBl I 1997/6 ab. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, die beklagte Konsumentin sei als ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 5.987,76 sA sowie die Feststellung, aus dem zwischen Gregorij Alexander B***** und der beklagten Partei am 22. 9. 2000 abgeschlossenen Kreditvertrag über ursprünglich öS 345.000 nicht zu haften. Sie brachte dazu vor, der Hauptschuldner sei ihr damaliger Lebensgefährte gewesen; er habe bei der beklagten Bank am 22. 9. 2000 einen Kredit über 345.000 S aufgenommen. Die zur Rückzahlung zu gelangende Gesamtbel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten übernahmen 1995 zu einem "Anerkennungspreis" von S 1,- jeweils eine einer Beteiligung von je 25 % entsprechende Stammeinlage von S 500.000 an der im Textilgroßhandel tätigen L***** Handels GmbH; der Erstbeklagte wurde deren alleiniger Geschäftsführer. Die Aufteilung der Geschäftsanteile auf die Beklagten erfolgte deswegen, damit der Erstbeklagte als Geschäftsführer ein sozialversichertes Angestelltenverhältnis mit der GmbH eingehen konnte. Die re... mehr lesen...
Begründung: Der für die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen wesentliche Sachverhalt lässt sich dahin zusammenfassen, dass der beklagte Versicherungsangestellte mit der Adoptivtochter eines Kunden der klagenden Sparkasse bekannt ist und für deren Familie Versicherungsangelegenheiten betreut hat. Er vermittelte auch zur Abwendung einer Versteigerung einer Liegenschaft, die wegen Schulden dieser Adoptivtochter bei der Klägerin erfolgen sollte, einen Termin bei einem andere... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ist mit dem der in der Revision angeführten - gemeint ist offenbar nicht die Entscheidung 6 Ob 117/00z, sondern 6 Ob 184/00b = JBl 2001, 715 = ÖBA 2001, 918 = ecolex 2001, 740 = RdW 2001, 660 - schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte sehr wohl über ein nennenswertes Einkommen als im Betrieb ihres Ehemannes, des Hauptschuldners, Beschäftigte verfügte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kreditverein der B*****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Edeltraud M*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte und der ursprünglich Erstbeklagte, gegen den am 11. 9. 2001 ein Versäumungsurteil erging, das in Rechtskraft erwachsen ist, waren bis 1991 miteinander verheiratet und lebten nach der Scheidung weiter in Lebensgemeinschaft. Sie sind Eltern eines Kindes, für das der vormals Erstbeklagte (im folgenden Lebensgefährte genannt) (Geld-)Unterhalt zu leisten hat. Bis April 1999 führte die Beklagte in der Firma des Lebensgefährten die Buchhaltung. Danach gründete sie ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben die vom Obersten Gerichtshof und von der Lehre entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger richtig wiedergegeben. Danach sind das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionswerberin gelingt es nicht, aufzuzeigen, worin die Erheblichkeit des dem Berufungsgericht angeblich unterlaufenen Verfahrensmangels gelegen sein soll: Zum einen ist schon nach ihren eigenen Angaben nur zu vermuten, dass das Berufungsgericht Beiakten "nicht gehabt oder nicht entsprechend berücksichtigt habe", zum anderen vermag sie auf keine Konsequenzen des von ihr vermuteten Umstandes hinzuweisen, zumal ja das B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ 68/64 erstmals mit der Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners auseinandergesetzt. Eine Reihe von Folgeentscheidungen haben mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Danach sind Kriterien der Sittenwidrigkeit von Interzessionen erwachsener Familienangehöriger des Schul... mehr lesen...
Begründung: Der Lebensgefährte der Klägerin wurde am 14. 2. 2000 im Krankenhaus der Beklagten im 2. Wiener Gemeindebezirk wegen eines linksseitigen Leistenbruches operiert. In weitere Folge traten dramatische postoperative Probleme auf, die letztlich zum Tod des Lebensgefährten der Klägerin am 11. 4. 2000 führten. Dieser Tod löste bei der Klägerin "psychische Probleme", insbesondere Schlafstörungen aus. Die Klägerin hatte ihren Lebensgefährten bereits 1977 kennengelernt und zog dann... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hält im Revisionsverfahren nur mehr den Einwand der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages, nicht aber auch denjenigen des Willensmangels aufrecht. Eine solche Sittenwidrigkeit wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint: Rechtliche Beurteilung Im Anschluss an die Leitentscheidung 1 Ob 87/98w (= SZ 71/117 = ÖBA 1998, 967 [Graf] = JBl 1998, 778 ua) wurden von der Rechtsprechung (8 Ob 253/99k = ÖBA 2001, 170 = EvBl 2000/197 = RdW 2001,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Beklagten relevierte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Beklagten releviert, dass das Berufungsgericht auch noch Feststellungen zu den Belastungen des Mitbürgen mit Krediten über 9 Mio DM zu treffen gehabt hätte, ist er primär darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen dazu (AS 195) ja wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurde. Die Frage, welche weiteren Feststellungen etwa zu dem we... mehr lesen...
Norm: KSchG §25cKSchG §25d
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Entscheidungstexte 9 Ob 85/02v Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v Veröff: SZ 2002/80 9 Ob 27/05v Entscheidungste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei lebt in aufrechter Ehe mit Franz D*****. Die Ehegatten sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****; darüber hinaus ist Franz D***** Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Die Beklagte ist überdies Mitgesellschafterin der von Franz D***** 1996 gegründeten Franz D***** Bau- und Möbeltischlerei GmbH. Mit Klage vom 7. 9. 1999 begehrte die klagende Partei von Franz D***** als Erstbeklagtem und Waltraud D***** ... mehr lesen...
Norm: HGB §128KSchG §25c
Rechtssatz: Gegenüber dem Komplementär und Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft besteht anlässlich dessen Bürgschaftserklärung für Schulden der Kommanditgesellschaft - aufgrund seiner Unternehmereigenschaft - keine Aufklärungspflicht des Gläubigers im Sinne des §25c KSchG. Entscheidungstexte 8 Ob 97/02a Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 97/02... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Revisionswerbers können die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit dem Gläubiger der Gesellschaft eine neben die G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ist das Berufungsgericht auf die Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Revisionsverfahren ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0042981). Ebenso können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (R... mehr lesen...
Norm: KSchG §25cZPO §502 HI2
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei meist erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...