Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Viktor Igaly-Igálffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, als Masseverwalter im Konkurs des Richard W*****, wegen Feststellung (EUR 40.358,04 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2002, GZ 3 R 191/01g-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Revisionswerbers können die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit dem Gläubiger der Gesellschaft eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugute kommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106; zuletzt die ebenfalls eine Bürgschaft eines Gesellschafters für eine Forderung der auch hier klagenden Partei betreffende Entscheidung 8 Ob 201/99p).Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Revisionswerbers können die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit dem Gläubiger der Gesellschaft eine neben die Gesellschafterhaftung nach Paragraph 128, HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß Paragraph 164, Absatz 2, KO (Paragraph 73, Absatz 2, AO) zugute kommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106; zuletzt die ebenfalls eine Bürgschaft eines Gesellschafters für eine Forderung der auch hier klagenden Partei betreffende Entscheidung 8 Ob 201/99p).
Die Entscheidung 4 Ob 507/95 betrifft einen in verschiedener Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt, der sich vom hier zu beurteilenden Fall vor allem dadurch unterscheidet, dass dort der Gläubiger nach Konkurseröffnung die Zustimmung zu einem Zwangsausgleich vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig machte, mit der die Lebensgefährtin des Gemeinschuldners einer Schuldübernahme zustimmte und zur Begleichung der Schuld vom Gläubiger ein Darlehen erhielt. Dies kann mit der vor Konkurseröffnung erfolgten Übernahme einer Bürgschaft durch den Komplementär der Gesellschaft nicht gleichgesetzt werden. Aus der Entscheidung 8 Ob 2334/96k (= SZ 70/253) ist für den hier zu beurteilenden Fall nichts zu gewinnen. Eine Verpflichtung der Klägerin, den späteren Gemeinschuldner (der mit seiner Bürgschaftserklärung die Rückziehung des gegen die KG gerichteten Konkursantrages erreichen wollte) über die wirtschaftliche Lage der KG aufzuklären, bestand nicht. Der Kläger war Komplementär der KG und damit selbst Unternehmer (RIS-Justiz RS0079589; zuletzt 4 Ob 51/95), sodass er sich auf § 25c KSchG nicht berufen kann. Auch eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Bürgschaft bestand gegenüber dem späteren Gemeinschulder, der im Übrigen bereits früher Bürgschaftserklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben hatte, nicht.Die Entscheidung 4 Ob 507/95 betrifft einen in verschiedener Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt, der sich vom hier zu beurteilenden Fall vor allem dadurch unterscheidet, dass dort der Gläubiger nach Konkurseröffnung die Zustimmung zu einem Zwangsausgleich vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig machte, mit der die Lebensgefährtin des Gemeinschuldners einer Schuldübernahme zustimmte und zur Begleichung der Schuld vom Gläubiger ein Darlehen erhielt. Dies kann mit der vor Konkurseröffnung erfolgten Übernahme einer Bürgschaft durch den Komplementär der Gesellschaft nicht gleichgesetzt werden. Aus der Entscheidung 8 Ob 2334/96k (= SZ 70/253) ist für den hier zu beurteilenden Fall nichts zu gewinnen. Eine Verpflichtung der Klägerin, den späteren Gemeinschuldner (der mit seiner Bürgschaftserklärung die Rückziehung des gegen die KG gerichteten Konkursantrages erreichen wollte) über die wirtschaftliche Lage der KG aufzuklären, bestand nicht. Der Kläger war Komplementär der KG und damit selbst Unternehmer (RIS-Justiz RS0079589; zuletzt 4 Ob 51/95), sodass er sich auf Paragraph 25 c, KSchG nicht berufen kann. Auch eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Bürgschaft bestand gegenüber dem späteren Gemeinschulder, der im Übrigen bereits früher Bürgschaftserklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben hatte, nicht.
Anmerkung
E66266 8Ob97.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00097.02A.0527.000Dokumentnummer
JJT_20020527_OGH0002_0080OB00097_02A0000_000