TE OGH 2003/4/24 3Ob298/02y

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Adelheid M*****, vertreten durch Dr. Franz Amler und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in St. Pölten, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. W***** S*****, Rechtsanwalt, *****, wegen 56.893,77 EUR (= 782.875,34 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2002, GZ 13 R 119/02v-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ist mit dem der in der Revision angeführten - gemeint ist offenbar nicht

die Entscheidung 6 Ob 117/00z, sondern 6 Ob 184/00b = JBl 2001, 715 =

ÖBA 2001, 918 = ecolex 2001, 740 = RdW 2001, 660 - schon deshalb

nicht vergleichbar, weil die Beklagte sehr wohl über ein nennenswertes Einkommen als im Betrieb ihres Ehemannes, des Hauptschuldners, Beschäftigte verfügte. In der letztgenannten Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof aus:

"Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen (7 Ob 261/99d = ÖBA 2000, 527; zustimmend Rabl in ecolex 2000, 271; 6 Ob 117/00z). Es löst zwar ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschluses noch nicht vorhandenes Missverhältnis mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus, es sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen (6 Ob 117/00z)." Daraus folgt, dass die Vorinstanzen - das Berufungsgericht hat die Rechtsausführungen der ersten Instanz gebilligt - von der Rsp des Obersten Gerichtshof nicht abgewichen sind. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass der Brand des Betriebsgebäudes, der zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und ihres Ehemannes (Konkurs desselben, Verlust des Arbeitsplatzes der Beklagten) führte, für den Kläger, dem der Ehegatte der Beklagten seine Liegenschaft abkaufte, um ihm wirtschaftlich unter die Arme zu greifen, nicht iSd § 25d Abs 1 KSchG bei Begründung der Verbindlichkeit "erkennbar" war, demnach auch nicht die Umstände, die später das nunmehr zweifellos vorliegende Missverhältnis zwischen Verbindlichkeit und Leistungsfähigkeit der Beklagten begründen. Auch Apathy (in Schwimann², § 25d KSchG Rz 4) stellt auf die - offenbar konkrete ("wenn er weiß") - Vorhersehbarkeit eines solchen Missverhältnisses beim Vertragsschluss ab. Fehlt es aber schon an dieser Voraussetzung des Mäßigungsrechts, kann es nach der gesetzlichen Regelung auf die Kriterien für dessen Anwendung (Abs 2 leg cit) nicht ankommen (ebenso schon 7 Ob 261/99d). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO)."Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des Paragraph 25 d, KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen (7 Ob 261/99d = ÖBA 2000, 527; zustimmend Rabl in ecolex 2000, 271; 6 Ob 117/00z). Es löst zwar ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschluses noch nicht vorhandenes Missverhältnis mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus, es sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen (6 Ob 117/00z)." Daraus folgt, dass die Vorinstanzen - das Berufungsgericht hat die Rechtsausführungen der ersten Instanz gebilligt - von der Rsp des Obersten Gerichtshof nicht abgewichen sind. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass der Brand des Betriebsgebäudes, der zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und ihres Ehemannes (Konkurs desselben, Verlust des Arbeitsplatzes der Beklagten) führte, für den Kläger, dem der Ehegatte der Beklagten seine Liegenschaft abkaufte, um ihm wirtschaftlich unter die Arme zu greifen, nicht iSd Paragraph 25 d, Absatz eins, KSchG bei Begründung der Verbindlichkeit "erkennbar" war, demnach auch nicht die Umstände, die später das nunmehr zweifellos vorliegende Missverhältnis zwischen Verbindlichkeit und Leistungsfähigkeit der Beklagten begründen. Auch Apathy (in Schwimann², Paragraph 25 d, KSchG Rz 4) stellt auf die - offenbar konkrete ("wenn er weiß") - Vorhersehbarkeit eines solchen Missverhältnisses beim Vertragsschluss ab. Fehlt es aber schon an dieser Voraussetzung des Mäßigungsrechts, kann es nach der gesetzlichen Regelung auf die Kriterien für dessen Anwendung (Absatz 2, leg cit) nicht ankommen (ebenso schon 7 Ob 261/99d). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69360 3Ob298.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00298.02Y.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0030OB00298_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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