Norm
KSchG §25cRechtssatz
Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des § 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120255Im RIS seit
20.08.2005Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021