TE OGH 2002/9/4 9Ob142/02a

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Neumayr und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Elfriede S*****, vormals W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 21.801,85 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2002, GZ 3 R 36/02p-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerberin gelingt es nicht, aufzuzeigen, worin die Erheblichkeit des dem Berufungsgericht angeblich unterlaufenen Verfahrensmangels gelegen sein soll: Zum einen ist schon nach ihren eigenen Angaben nur zu vermuten, dass das Berufungsgericht Beiakten "nicht gehabt oder nicht entsprechend berücksichtigt habe", zum anderen vermag sie auf keine Konsequenzen des von ihr vermuteten Umstandes hinzuweisen, zumal ja das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen ist und keine ergänzenden eigenen Feststellungen getroffen hat.

Im Anschluss an die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64) wurden

von der Rechtsprechung (1 Ob 87/98w = SZ 71/117 = ÖBA 1998, 967

[Graf] = JBl 1998, 778 ua; 8 Ob 253/99k = ÖBA 2001, 170 = EvBl

2000/197 = RdW 2001, 16; 6 Ob 184/00b = JBl 2001, 715) in Anlehnung

an Graf (ÖBA 1995, 776, 778 ff) die Kriterien für die Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Interzessionsverträgen dahin konkretisiert, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - wenn auch in möglicher unterschiedlicher Gewichtung - drei Systemelemente vorhanden sein müssen, nämlich 1. die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrages, 2. die Missbilligung der Umstände des Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit sowie 3. die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber. Wenn daher das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur - zur Rechtsauffassung gelangt ist, dass es schon am unerlässlichen Element einer der Klägerin zurechenbaren "verdünnten Entscheidungsfreiheit" bei der Beklagten gefehlt habe, ist diese Beurteilung jedenfalls vertretbar und daher nicht revisibel. Dies schließt die Sittenwidrigkeit des Vertrages aus, ohne dass es eines Eingehens auf die anderen Systemelemente bedarf. Auf die Behauptung, die Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - einen aus einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden nicht als Gegenforderung eingewendet und insofern auch keine außergerichtliche Kompensation behauptet hat. Der dagegen in der Revision erhobene Einwand, mangels einer Zahlung durch die Beklagte sei noch kein Schaden entstanden, ist unrichtig, weil der Schaden schon mit der Belastung mit einer entsprechenden Verbindlichkeit entsteht (RIS-Justiz RS0022568; SZ 72/55).

Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034419, zuletzt 6 Ob 334/00m; RS0034350) läuft die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB bei der Irrtumsanfechtung vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die Argumente der Revisionswerberin bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Revision auf eine Hemmung der Verjährung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie trotz des Verjährungseinwandes der klagenden Partei keinerlei Vorbringen erstattet hat, aus welchem auf eine solche Hemmung zu schließen wäre. Einer sachlichen Behandlung dieses Einwandes steht daher das Neuerungsverbot entgegen.Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034419, zuletzt 6 Ob 334/00m; RS0034350) läuft die Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB bei der Irrtumsanfechtung vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die Argumente der Revisionswerberin bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Revision auf eine Hemmung der Verjährung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie trotz des Verjährungseinwandes der klagenden Partei keinerlei Vorbringen erstattet hat, aus welchem auf eine solche Hemmung zu schließen wäre. Einer sachlichen Behandlung dieses Einwandes steht daher das Neuerungsverbot entgegen.

Anmerkung

E66877 9Ob142.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00142.02A.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_0090OB00142_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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