TE OGH 2003/2/20 6Ob26/03x

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kreditverein der B*****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Edeltraud M*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.039,90 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 12 R 121/02f-29, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. März 2002, GZ 18 Cg 65/00m-25 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen naher Familienangehöriger ohne zulängliches Einkommen oder Vermögen ist infolge der sich aus dem Angehörigenverhältnis ergebenden besonderen gefühlsmäßigen Bindung und die deshalb zu vermutende "verdünnte Willensfreiheit" nicht ohne weiteres auf andere Interzessionsfälle übertragbar (vgl 1 Ob 87/98w = SZ 71/117; 1 Ob 288/01m). Sie erweist sich hier im Übrigen schon deshalb unanwendbar, weil nachdem eigenen Prozessstandpunkt der Beklagten ein massives wirtschaftliches Eigeninteresse an der Bürgschaftserklärung bestand, dessen Fehlen aber als wesentliche Voraussetzung für die Bejahung der Nichtigkeit derartiger Sicherungsgeschäfte angesehen wird (6 Ob 1/00s = ecolex 2000, 795 [Rabl] = immolex 2000, 298 [Iby] = RdW 2001, 21). Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung 4 Ob 352/98g (RdW 1999, 405) geht eine Erweiterung dieser Rechtsprechung auf Interzessionsgeschäfte im Allgemeinen nicht hervor, ging es darin doch ebenfalls um die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung durch die damalige Ehefrau.Die Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen naher Familienangehöriger ohne zulängliches Einkommen oder Vermögen ist infolge der sich aus dem Angehörigenverhältnis ergebenden besonderen gefühlsmäßigen Bindung und die deshalb zu vermutende "verdünnte Willensfreiheit" nicht ohne weiteres auf andere Interzessionsfälle übertragbar vergleiche 1 Ob 87/98w = SZ 71/117; 1 Ob 288/01m). Sie erweist sich hier im Übrigen schon deshalb unanwendbar, weil nachdem eigenen Prozessstandpunkt der Beklagten ein massives wirtschaftliches Eigeninteresse an der Bürgschaftserklärung bestand, dessen Fehlen aber als wesentliche Voraussetzung für die Bejahung der Nichtigkeit derartiger Sicherungsgeschäfte angesehen wird (6 Ob 1/00s = ecolex 2000, 795 [Rabl] = immolex 2000, 298 [Iby] = RdW 2001, 21). Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung 4 Ob 352/98g (RdW 1999, 405) geht eine Erweiterung dieser Rechtsprechung auf Interzessionsgeschäfte im Allgemeinen nicht hervor, ging es darin doch ebenfalls um die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung durch die damalige Ehefrau.

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der an dieser zu 25 Prozent beteiligt und ihr Geschäftsführer ist, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des § 3 Kautionsschutzgesetz, weil mangels besonderer, von diesem konkret darzulegender Umstände davon auszugehen ist, dass er finanzielle Risken für die Gesellschaft im Interesse seiner Beteiligung an der Gesellschaft und nicht unter dem Druck vornimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren (6 Ob 1545/93). Die Beklagte hat zwar im Verfahren solche besonderen Umstände dargetan. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wusste jedoch die kreditgewährende Klägerin hievon nichts. Auf Grund der der Klägerin bekannten Position der Beklagten als Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der kreditnehmenden Gesellschaft musste sie auch nicht annehmen, dass die Beklagte zur Kreditaufnahme "geradezu genötigt" wurde und um ihren Arbeitsplatz bangen musste. Voraussetzung dafür, dass die Bürgschaftsübernahme für den dem Arbeitgeber gewährten Kredit aus dem dem § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachte Grundgedanken von der Nichtigkeitssankion im Sinne der §§ 3 und 4 KautSchG umfasst ist, ist aber das Wissen des Kreditgebers über die nichtigkeitsbegründenden Umstände (RIS-Justiz RS0063439).Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der an dieser zu 25 Prozent beteiligt und ihr Geschäftsführer ist, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des Paragraph 3, Kautionsschutzgesetz, weil mangels besonderer, von diesem konkret darzulegender Umstände davon auszugehen ist, dass er finanzielle Risken für die Gesellschaft im Interesse seiner Beteiligung an der Gesellschaft und nicht unter dem Druck vornimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren (6 Ob 1545/93). Die Beklagte hat zwar im Verfahren solche besonderen Umstände dargetan. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wusste jedoch die kreditgewährende Klägerin hievon nichts. Auf Grund der der Klägerin bekannten Position der Beklagten als Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der kreditnehmenden Gesellschaft musste sie auch nicht annehmen, dass die Beklagte zur Kreditaufnahme "geradezu genötigt" wurde und um ihren Arbeitsplatz bangen musste. Voraussetzung dafür, dass die Bürgschaftsübernahme für den dem Arbeitgeber gewährten Kredit aus dem dem Paragraph 18, KSchG zum Ausdruck gebrachte Grundgedanken von der Nichtigkeitssankion im Sinne der Paragraphen 3 und 4 KautSchG umfasst ist, ist aber das Wissen des Kreditgebers über die nichtigkeitsbegründenden Umstände (RIS-Justiz RS0063439).

Textnummer

E68498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00026.03X.0220.000

Im RIS seit

22.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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