RS OGH 2005/11/24 3Ob58/05h, 6Ob69/06z, 8Ob71/06h, 9Ob80/06i, 3Ob111/08g, 6Ob19/14h, 8Ob3/15x, 3Ob21

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden" - kannte oder kennen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120350

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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