Norm
KSchG §25cRechtssatz
Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden" - kannte oder kennen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120350Im RIS seit
24.12.2005Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019