Norm: KSchG §13
Rechtssatz: Eine Mahnung iSd § 13 KSchG wird ihrer Warnfunktion im Allgemeinen nur dann entsprechen, wenn für den Schuldner daraus erkennbar ist, wie hoch der Rückstand ist, durch dessen fristgerechte Zahlung er den ihm angedrohten Terminsverlust vermeiden kann. Anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (zB zeitnahe Vorkorrespondenz) die Höhe des innerhalb der gesetzten Frist zur Vermeid... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Jetmire B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat sie „A) im Zeitraum 13. bis 24. April 2006 in Graz, Knittelfeld und anderen Orten des Bundesgebiets dem Frank P***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt das Bauspargeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Sie verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren „Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft" in der Ausgabe 3/2006 und zum Teil auch in der Ausgabe 8/2006 die nachstehend genannten Klauseln: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicheru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen (AVB) unter anderem folgende, hier in der Reihung laut (ausgedehntem) Klagebegehren und
Spruch: des Ersturteils wiedergegebene und nummerierte Klauseln: 1. „Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, unter Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft in ganz Österreich. Sie schließt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit unter anderem laufend Lebensversicherungsverträge (auch) mit Personen, die kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall") und Formblättern finden sich unter anderem folgende (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit schließt sie Lebensversicherungsverträge mit Personen, die kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (AVB) folgende Klauseln: 1."Der Rückkaufswert entspricht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Der Beklagte nahm bei der klagenden Partei zum Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung einen Kredit in Höhe von S 900.000 in Anspruch, der in 180 gleichen Monatsraten von S 8.647, beginnend mit 15. 10. 1997, zurückgezahlt werden sollte. Es wurden lediglich zwei Raten (Oktober und Dezember 1997) geleistet. Ob die zahlreichen Mahnungen der klagenden Partei dem Beklagten zugekommen sind, konnte nicht festgestellt werden... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 4. 12. 2002 vom Beklagten die Zahlung eines fälligen Darlehens in Höhe von EUR 10.344,12 sA. Die Klägerin brachte hiezu vor, sie habe dem Beklagten mit Kreditvertrag vom 14. 1. 2002 einen Kredit in Höhe von EUR 13.762,99 eingeräumt, welcher in der Folge auch ausgenützt worden sei. Zweck dieser Darlehenszuteilung sei die Bezahlung eines Baukostenanteils sowie einer Ablöse für eine Wohnung gewesen. Der Kreditbetrag sei vereinbaru... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte die Zahlung von 11.711,87 EUR sA und brachte hiezu wörtlich vor, dass ihr der Beklagte "zur ungeteilten Hand aus 06 Darlehen/Kredit/Bürgschaft 11807-502601 (Kreditkonto) 10.378,57 EUR samt 3,563 % Zinsen pro Vierteljahr (Kapitalisierung der Zinsen) seit 28. 6. 2002, und an 12 Inkassospesen 1.333,30 EUR" schulde. Zu den begehrten Zinsen und Inkassogebühren wurde noch zusätzliches Vorbringen erstattet. Der Beklagte, der zur Erstattung einer K... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen in umgekehrter Parteienrollenverteilung am 28. Jänner 2000 einen gerichtlichen Vergleich mit nachstehendem wesentlichen Inhalt: "1) Die beklagten Parteien [nun klagenden Parteien] verpflichten sich zur ungeteilten Hand, dem Kläger [nun Beklagten] zu Handen des Klagevertreters den Betrag von 550.000 S samt 10 % Zinsen p.a. ab 1. Juni 1999 sowie die Kosten von 155.000 S ... bis 1. Juli 2000 zu bezahlen. Weiters verpflichten sich die beklagten Parte... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben einen außergerichtlichen "Prämienvergleich" des Inhalts geschlossen, dass die beklagte und widerklagende Partei 100 % des zu 29 C 620/00a des Bezirksgerichtes Innsbruck geltend gemachten Klagebetrags von 298.041,19 S (das sind 21.659,50 EUR) samt 6,5 % Zinsen sowie die bis zum Vergleichsabschluss aufgelaufenen Prozesskosten anerkenne, diese Forderung jedoch bei Zahlung eines Betrags von 70 % der Hauptforderung und 70 % der Zinsen und Kosten (zum Sti... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Ober... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung (JBl 1977, 537; SZ 63/35 ua) auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um dessen Ungültigkeit zu bejahen. Die Feststellungen, in welchem körperlich... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte kaufte mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1992 von der A***** GmbH eine Liegenschaft in Salzburg um 16 Mio S, um dort im Rahmen des Bauvorhabens "H*****" Eigentumswohnungen zu errichten. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Klägerin der Beklagten mit Vertrag vom 27. Mai 1992 einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 18 Mio S, aus dem der Kaufpreis von 16 Mio S an den Vertragserrichter und Treuhänder Dr. Dieter J***** mit dem Auftrag überwiesen wurde, die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In den Jahren 1984 bis 1986 gewährte die Klägerin den Ehegatten D***** (in der Folge Hauptschuldner) mehrere Kredite, die jeweils über dasselbe Konto zur Verfügung gestellt und abgerechnet wurden, wobei der Folgekredit jeweils eine Aufstockung der früheren Kredite bedeutete. Dem zeitlich letzten, am 10. 9. 1986 aufgenommenen Kredit über 94.600 S trat der Vater der Beklagten als Mitschuldner bei. Vereinbart waren - bei kontokorrentmäßiger Abrechnung - ein Zin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der elektronischen Mahnklage mit dem aus dem
Spruch: ersichtlichen Begehren wurde bei "Angaben über Forderung" angeführt: "Darlehen/Kredit/Bürgschaft (Konto Nr 321344151)". Die Beklagte wurde als "Pensionistin" bezeichnet. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte fristgerecht Einspruch, ließ aber die daraufhin anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unbesucht, sodass auf Antrag der klagenden Partei ein klagestatt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Bank-Aktiengesellschaft gewährte dem Beklagten, einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen, am 14. Juni 1991 einen in Monatsraten von 30.000 S abzustattenden Hypothekarkredit zur Anschaffung einer Liegenschaft, zu dessen Besicherung auf dieser Liegenschaft ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 3,6 Mio S einverleibt wurde, sowie einer später in Konkurs geratenen Gesellschaft mbH (im folgenden nur Gesellschaft),... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In ihrer Klage mit dem aus dem
Spruch: ersichtlichen Begehren brachte die klagende Partei gegen die im Rubrum als Angestellte bezeichnete Beklagte unter anderem vor: "Die beklagte Partei schuldet der klagenden Partei aus der fällig gestellten Geschäftsbeziehung des Einmalbarkredites, eingeräumt zum Kreditkonto Nr 55575/100/001 per plus den zu diesem Tag sich ergebenden Saldo von S 3,629.184,-- sA eine Verzinsung von ...., sohin eine Gesamtverzinsung für den... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung, welche auch in die Erwägungen des Berufungsgerichtes einfließt, soll § 13 KSchG verhindern, daß ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es aber dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern, was auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann (RIS-Justiz RS0065634; insbesondere 3 Ob 544/84).... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I: Aus der der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Amtsbestätigung des öffentlichen Notars Dr. Georg W*****, Wien - Innere Stadt, samt Firmenbuchbestätigung ergibt sich, daß die (bisherige) M***** in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und gleichzeitig ihr Firmenwortlaut in der aus dem
Kopf: ersichtlichen Weise geändert wurde. Diesem Umstand war durch Beschlußfassung im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO Rechnung zu tragen. Aus der der Revision... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 13 KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlusts nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob unsubstantiiert gebliebenes Bestreiten ausnahmsweise als schlüssiges Geständnis anzusehen ist (SZ 55/116; SZ 63/201 ua), ist vom Einzelfall abhängig. Die leichte Widerlegbarkeit der Behauptung der beklagten Partei, daß in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die gemäß Punkt 9 des Kreditvertrages verwiesen wird, die Schriftform fixiert ist und sohin mündliche Nebenabreden wie etwa die Abhängigmachung der Auszahlun... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §914 IIIfABGB §1380 HABGB §1412ZPO §204 E1AO §53 Abs4KO §156 Abs4KSchG §13VersVG §39a
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 19.9.1994 zu 10 Cg 119/93t des Handelsgerichtes Wien einen gerichtlichen Vergleich, in dessen Punkt 1. sich die damals beklagte Partei (und nunmehrige Oppositionsklägerin) zur Zahlung von S 1,450.000 an die damals klagende Partei (und nunmehrige Oppositionsbeklagte) bis 20.10.1994 verpflichtete. Punkt 2. dieses Vergleiches lautet: "Bei nicht fristgerechter Bezahlung eines Betrages von S 944.342,75 verpflichtet sich die beklagte Part... mehr lesen...
Norm: BWG §33 Abs9KSchG §13
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Terminsverlust gemäß § 13 KSchG setzt nicht voraus, daß zuvor eine Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG ausgehändigt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 124/97k Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 124/97k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei zählte dem Beklagten Anfang 1991 200.000,-- S als Darlehen zu. Aufgrund des Schuldscheins hatte der Beklagte monatlich 1.417,-- S zurückzuzahlen. Diese Leistungen sollten lediglich die Zinsen decken. Der Beklagte leistete in den Monaten August, September, Oktober und November 1994 keine Rückzahlungen. Daraufhin forderte ihn die klagende Partei am 24.November 1994 zur Zahlung des offenen Betrags von 5.839,-- S bis 12.Dezember 1994 auf und kü... mehr lesen...
Norm: KSchG §13VKrG §14 Abs3
Rechtssatz: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß § 13 KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, daß eine qualifizierte Mahnung des Beklagten noch vor... mehr lesen...
Begründung: Zu Pkt.1: Mit Beschluß vom 28.Jänner 1997 wies der erkennende Senat die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das am 21.November 1996 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts vom 25.Oktober 1996 wegen Verspätung zurück, weil die beklagte Partei dieses Rechtsmittel „laut Kanzleivermerk“ erst am 20.Dezember 1996 zur Post gegeben hatte. Dagegen wendet sich der Wiederaufnahmeantrag der beklagten Partei mit den Begehren, den Zurückweisungsbeschluß Eersatzlos ... mehr lesen...