RS OGH 2011/2/22 8Ob37/10i

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Norm

KSchG §13

Rechtssatz

Eine Mahnung iSd § 13 KSchG wird ihrer Warnfunktion im Allgemeinen nur dann entsprechen, wenn für den Schuldner daraus erkennbar ist, wie hoch der Rückstand ist, durch dessen fristgerechte Zahlung er den ihm angedrohten Terminsverlust vermeiden kann. Anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (zB zeitnahe Vorkorrespondenz) die Höhe des innerhalb der gesetzten Frist zur Vermeidung des Terminsverlusts zu zahlenden Betrags dem Schuldner ohnedies bekannt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126632

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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