TE OGH 1999/3/17 9Ob52/99h

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** AG, *****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Erich W*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Michael Hasberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 599.733,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 1998, GZ 13 R 61/98f-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung, welche auch in die Erwägungen des Berufungsgerichtes einfließt, soll § 13 KSchG verhindern, daß ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es aber dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern, was auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann (RIS-Justiz RS0065634; insbesondere 3 Ob 544/84). Eine Nachfristsetzung kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der Schuldner seine Leistungsverpflichtung auch noch während des Verfahrens bestreitet und die Erfüllung somit ernstlich verweigert (SZ 69/11 mwN). Des besonderen Verbraucherschutzes bedarf es insbesondere dann nicht, wenn der säumige Vertragspartner die Erfüllung in einer Weise verweigert, daß es ausgeschlossen erscheint, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (SZ 69/280 mwN).Nach der Rechtsprechung, welche auch in die Erwägungen des Berufungsgerichtes einfließt, soll Paragraph 13, KSchG verhindern, daß ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es aber dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern, was auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann (RIS-Justiz RS0065634; insbesondere 3 Ob 544/84). Eine Nachfristsetzung kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der Schuldner seine Leistungsverpflichtung auch noch während des Verfahrens bestreitet und die Erfüllung somit ernstlich verweigert (SZ 69/11 mwN). Des besonderen Verbraucherschutzes bedarf es insbesondere dann nicht, wenn der säumige Vertragspartner die Erfüllung in einer Weise verweigert, daß es ausgeschlossen erscheint, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (SZ 69/280 mwN).

Im hier vorliegenden Fall hat der Beklagte die Berechtigung der Klageforderung nicht nur unter Verweis auf die Verletzung von (nicht näher definierten) Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (AS 91), sondern auch im Hinblick darauf bestritten, daß die Klageeinbringung sowie die Fortsetzung des Verfahrens "vereinbarungswidrig" seien, womit offenbar eine Stundungsvereinbarung gemeint ist (AS 17, 23). Von einer Bereitschaft zur - vertragskonformen - Ratenzahlung ist nicht nur nicht die Rede, sondern der Beklagte selbst geht offenbar von der Pflicht zur Zahlung des gesamten Darlehens aus, wie sich insbesondere aus seinem Vorbringen ableiten läßt, daß "der Treuhänder angewiesen worden sei, den Betrag von S 1,000.060,-- (= Gesamtsumme des hier noch offenen Darlehens sowie anderer, hier nicht verfahrensgegenständlicher Darlehensforderungen) an die Klägerin zu zahlen" (AS 27). Soweit das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zusammenhalt mit dem anspruchsbestreitenden Vorbringen des Beklagten zur Rechtsauffassung gelangt ist, daß eine Nachfristsetzung entbehrlich war, weil aus dem Verhalten des Schuldners auf eine ernstliche Erfüllungsverweigerung zu schließen sei, liegt darin eine vertretbare Beurteilung. Der Versuch des Beklagten, durch Vergleiche mit Vorentscheidungen darzulegen, daß hier die Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung nicht angenommen werden dürfen, überzeugt nicht, sondern zeigt vielmehr auf, daß die Anwendbarkeit der eingangs aufgezeigten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze immer auf den Einzelfall bezogen ist.

Es ist demnach weder eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erkennbar, noch sieht sich der erkennende Senat veranlaßt, von der vom Revisionswerber in Frage gestellten ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018428) abzuweichen.

Anmerkung

E53450 09A00529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00052.99H.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00052_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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