Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gurdip S*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 53.051,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2005, GZ 12 R 117/05x-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2005, GZ 27 Cg 18/03w-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte nahm bei der klagenden Partei zum Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung einen Kredit in Höhe von S 900.000 in Anspruch, der in 180 gleichen Monatsraten von S 8.647, beginnend mit 15. 10. 1997, zurückgezahlt werden sollte. Es wurden lediglich zwei Raten (Oktober und Dezember 1997) geleistet. Ob die zahlreichen Mahnungen der klagenden Partei dem Beklagten zugekommen sind, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist unbekannten Aufenthalts. Er hat auch während des Verfahrens (Klageeinbringung im Jänner 2003; Schluss der mündlichen Verhandlung im Jänner 2005) keine Zahlungen geleistet.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, Sinn und Zweck der vertraglichen - dem § 13 KSchG entsprechenden - Regelung der Notwendigkeit einer Mahnung mit Nachfristsetzung vor Eintritt des Terminsverlusts sei, zu verhindern, dass der Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht werde. Er bedürfe eines solchen Schutzes jedoch dann nicht, wenn er die Vertragserfüllung von sich aus in einer Art und Weise verweigere, dass die Mahnung und Nachfristsetzung zu einer nutzlosen Formalität herabsinken würde, weil es ausgeschlossen erscheine, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen. Im vorliegenden Fall wäre es lebensfremd, anzunehmen, eine Mahnung, die einem Kurator zugestellt werden müsste, hätte die Zahlung der ausständigen Annuitäten bewirkt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die in § 13 KSchG für den Eintritt des Terminsverlusts geforderte Nachfristsetzung unterbleiben kann. Dabei wurde etwa ausgesprochen, der Verbraucher bedürfe des durch § 13 KSchG bezweckten Schutzes nicht, wenn er von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrags verweigern, was auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden könne (9 Ob 52/99h mwN). Des besonderen Verbraucherschutzes bedürfe es insbesondere dann nicht, wenn der säumige Vertragspartner die Erfüllung in einer Weise verweigere, dass es ausgeschlossen erscheine, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (SZ 69/280). Der erkennende Senat sprach zu 1 Ob 31/98k aus, es bedürfe einer qualifizierten Mahnung dann nicht, wenn es lebensfremd erscheint, dass der Schuldner im Fall der Androhung vom Terminsverlust unter Nachfristsetzung Zahlung leistet und die Erfüllung der Vorschrift des § 13 KSchG sohin ohnehin nur zwecklose Formalität wäre (ebenso 4 Ob 181/00x, 9 Ob 78/04t).
Wenn das Berufungsgericht die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet hat, kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, nicht erblickt werden. Der Revisionswerber zeigt in keiner Weise auf, inwieweit die Zustellung einer Mahnung mit Nachfristsetzung (an einen Abwesenheitskurator) unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen sein könnte, eine Zahlung des aufgelaufenen Rückstands herbeizuführen.
2. Die (zum Teil primär polemischen) Ausführungen des Revisionswerbers zur Verjährungsfrage lassen nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung vorgeworfen wird, zumal er selbst von mehreren Verjährungseinreden spricht und nicht erkennbar wird, ob sich die Revisionsausführungen auf die primär oder die nur hilfsweise geltend gemachte Anspruchsgrundlage beziehen. Sie erfüllen somit nicht die Mindestvoraussetzungen für das Aufzeigen der unrichtigen Beantwortung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht in einer außerordentlichen Revision. Der Revisionswerber hätte vielmehr nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach Verjährung der Klageforderung - bzw bestimmter Teile davon - eingetreten sein sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E79177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00255.05I.1213.000Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010