TE OGH 2005/4/6 9Ob78/04t

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse ***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Helmut G*****, Datentechniker, *****, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, wegen EUR 10.344,12 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 21 R 82/04y-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom 5. Jänner 2004, GZ 2 C 1298/02z-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 4. 12. 2002 vom Beklagten die Zahlung eines fälligen Darlehens in Höhe von EUR 10.344,12 sA. Die Klägerin brachte hiezu vor, sie habe dem Beklagten mit Kreditvertrag vom 14. 1. 2002 einen Kredit in Höhe von EUR 13.762,99 eingeräumt, welcher in der Folge auch ausgenützt worden sei. Zweck dieser Darlehenszuteilung sei die Bezahlung eines Baukostenanteils sowie einer Ablöse für eine Wohnung gewesen. Der Kreditbetrag sei vereinbarungsgemäß in 43 Monatsraten à EUR 320 zurückzuzahlen gewesen, vereinbarungsgemäß seien 7,125 % Zinsen per anno und 5 % Verzugszinsen per anno zu zahlen gewesen. Der Beklagte sei seinen monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb das gesamte restliche Darlehen von EUR 10.344,12 geschuldet werde. Der Beklagte habe diesen Betrag trotz Fälligstellung unter Nachfristsetzung - auch nach Einbringung der Klage - nicht bezahlt.

Der Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, dass er schon zum Zeitpunkt der Kreditgewährung arbeitslos gewesen sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 700 bis 800 an Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Rückzahlung des eingeräumten Kredits habe daher von Anfang an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten überstiegen. Damit wollte der Beklagte, wie in seiner Berufung noch verdeutlicht wird, den auf § 879 ABGB gestützten Einwand der Nichtigkeit des Kreditgeschäfts erhoben.Der Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, dass er schon zum Zeitpunkt der Kreditgewährung arbeitslos gewesen sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 700 bis 800 an Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Rückzahlung des eingeräumten Kredits habe daher von Anfang an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten überstiegen. Damit wollte der Beklagte, wie in seiner Berufung noch verdeutlicht wird, den auf Paragraph 879, ABGB gestützten Einwand der Nichtigkeit des Kreditgeschäfts erhoben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Die Klägerin gewährte dem Beklagten zur Anschaffung einer Wohnung einen Kredit in Höhe von EUR 12.0000, wobei eine ursprüngliche Verzinsung von 7 % per anno und Verzugszinsen von 5 % per anno vereinbart wurden. Dazu kamen noch Abschlussspesen und eine Bearbeitungsgebühr. Die Rückzahlung sollte in 43 Raten, beginnend mit 15. 2. 2002, in einer monatlichen Höhe von EUR 320 erfolgen. Nach den Kreditbedingungen kann die Kreditgeberin den gesamten Kredit für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen fälligstellen, wenn eine rückständige Leistung des Kreditnehmers seit zumindest 6 Wochen fällig ist und der Kreditgeber den Kreditnehmer unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Per 17. 10. 2002 wies das Kreditkonto Ratenrückstände in Höhe von EUR 640 (= zwei Monatsraten) auf. Dies wurde dem Beklagten mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt, wobei er aufgefordert wurde, die Ratenzahlung bis 10. 11. 2002 „wieder aufzunehmen und die Rückstände abzudecken". Per 14. 11. 2002 bestand nach wie vor ein Ratenrückstand in Höhe von EUR 640. Unter Anwendung der im Kreditvertrag ebenfalls vereinbarten Anpassungsklausel errechnete die Klägerin zuletzt einen Zinsfuß von 7,125 %. Der offene Kreditsaldo zum 14. 11. 2002 betrug EUR 10.344,12.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Sittenwidrigkeitseinwand des Beklagten verfehlt sei. Zum einen bestehe kein auffallendes Missverhältnis zwischen dessen Einkommen und den - im Übrigen mit einer zweiten Schuldnerin zu teilenden - monatlichen Rückzahlungsbeträgen, zum anderen habe der Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt, weil die Darlehenszuzählung der Finanzierung auch seines Wohnbedürfnisses gedient habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

Es qualifizierte den vorliegenden Kreditvertrag als Verbrauchervertrag, sodass § 13 KSchG grundsätzlich anzuwenden sei. Nun könnten im vorliegenden Fall wohl Zweifel daran aufkommen, ob der Klageführung eine qualifizierte Mahnung iSd § 13 KSchG (= Androhung des Terminsverlusts) vorangegangen sei, doch könne dies im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Rechtsprechung kenne nämlich dann eine Ausnahme vom Erfordernis einer qualifizierten Mahnung, wenn sich eine solche als bloße Formalität darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners feststehe und dieser daher auch eine Nachfrist unter Androhung des Terminsverlusts ungenützt hätte verstreichen lassen. Davon könne im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Nichtigkeitseinwand des Beklagten ausgegangen werden.Es qualifizierte den vorliegenden Kreditvertrag als Verbrauchervertrag, sodass Paragraph 13, KSchG grundsätzlich anzuwenden sei. Nun könnten im vorliegenden Fall wohl Zweifel daran aufkommen, ob der Klageführung eine qualifizierte Mahnung iSd Paragraph 13, KSchG (= Androhung des Terminsverlusts) vorangegangen sei, doch könne dies im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Rechtsprechung kenne nämlich dann eine Ausnahme vom Erfordernis einer qualifizierten Mahnung, wenn sich eine solche als bloße Formalität darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners feststehe und dieser daher auch eine Nachfrist unter Androhung des Terminsverlusts ungenützt hätte verstreichen lassen. Davon könne im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Nichtigkeitseinwand des Beklagten ausgegangen werden.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), nicht zulässig.Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst gibt die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Kreditnehmer kein auffallendes Missverhältnis bestanden habe, keinerlei Anlass zu Zweifeln. Ebenso verfehlt sind die Hinweise des Beklagten auf die unter Heranziehung der §§ 879 ABGB und 25c KSchG ergangene Interzessionsjudikatur. Nach den Feststellungen war der Beklagte von Anfang an Hauptschuldner eines Kredites, dessen Einräumung auch der Finanzierung seines Wohnbedürfnisses diente. Es kann daher weder die Rede von einem „Beitritt" als Hauptschuldner noch von einem fehlenden Eigeninteresse sein (RIS-Justiz RS0048300; RS0048309).Zunächst gibt die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Kreditnehmer kein auffallendes Missverhältnis bestanden habe, keinerlei Anlass zu Zweifeln. Ebenso verfehlt sind die Hinweise des Beklagten auf die unter Heranziehung der Paragraphen 879, ABGB und 25c KSchG ergangene Interzessionsjudikatur. Nach den Feststellungen war der Beklagte von Anfang an Hauptschuldner eines Kredites, dessen Einräumung auch der Finanzierung seines Wohnbedürfnisses diente. Es kann daher weder die Rede von einem „Beitritt" als Hauptschuldner noch von einem fehlenden Eigeninteresse sein (RIS-Justiz RS0048300; RS0048309).

Im Rechtsmittelverfahren ist unstrittig, dass die Einklagung der auf einem Verbrauchergeschäft beruhenden Darlehensforderung grundsätzlich der Einhaltung der Formvorschrift des § 13 KSchG bedürfte.Im Rechtsmittelverfahren ist unstrittig, dass die Einklagung der auf einem Verbrauchergeschäft beruhenden Darlehensforderung grundsätzlich der Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 13, KSchG bedürfte.

Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es aber dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern (RIS-Justiz RS0065639). Diese Ausnahme wurde in der Rechtsprechung (1 Ob 31/98k) auch dann angenommen, wenn ein beklagter Kreditschuldner die Nichtigkeit des Kreditvertrages einwendete, sodass es lebensfremd sei, anzunehmen, er hätte im Falle der Androhung des Terminsverlusts unter Nachfristsetzung Zahlung geleistet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Fall eine qualifizierte Mahnung keine Zahlung durch den Beklagten hätte herbeiführen können, weil dieser seine Zahlungspflicht mit dem Einwand der Nichtigkeit des Grundgeschäftes bestritten habe, fügt sich in die vorgenannten Judikaturerwägungen ein und ist daher jedenfalls vertretbar.

Damit stellt sich aber die Frage, ob und inwieweit ein dem § 13 KSchG nicht entsprechendes Klagevorbringen einer Verbesserung zugeführt werden kann, nicht mehr.Damit stellt sich aber die Frage, ob und inwieweit ein dem Paragraph 13, KSchG nicht entsprechendes Klagevorbringen einer Verbesserung zugeführt werden kann, nicht mehr.

Der Revisionswerber vermag den Erwägungen des Berufungsgerichtes keine erheblichen Argumente entgegenzusetzen und macht auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend. Sein Rechtsmittel ist daher unzulässig.Der Revisionswerber vermag den Erwägungen des Berufungsgerichtes keine erheblichen Argumente entgegenzusetzen und macht auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend. Sein Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Die Klägerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Diese diente daher nicht der zweckenstprechenden Rechtsverfolgung und begründet keinen Kostensatz.

Textnummer

E77020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00078.04T.0406.000

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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