TE OGH 1999/3/9 7Ob46/99m

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sylvia H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, wegen S 112.656,64 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. November 1998, GZ 6 R 190/98y-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. August 1998, GZ 10 Cg 38/97i-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „M*****“ in „G*****“ richtiggestellt.römisch eins. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „M*****“ in „G*****“ richtiggestellt.

II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.römisch II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 8.112,-- (hierin enthalten S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu I:

Aus der der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Amtsbestätigung des öffentlichen Notars Dr. Georg W*****, Wien - Innere Stadt, samt Firmenbuchbestätigung ergibt sich, daß die (bisherige) M***** in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und gleichzeitig ihr Firmenwortlaut in der aus dem Kopf ersichtlichen Weise geändert wurde. Diesem Umstand war durch Beschlußfassung im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO Rechnung zu tragen.Aus der der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Amtsbestätigung des öffentlichen Notars Dr. Georg W*****, Wien - Innere Stadt, samt Firmenbuchbestätigung ergibt sich, daß die (bisherige) M***** in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und gleichzeitig ihr Firmenwortlaut in der aus dem Kopf ersichtlichen Weise geändert wurde. Diesem Umstand war durch Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO Rechnung zu tragen.

Zu II:

Am 26. 1. 1996 schlossen die klagende Partei als Leasinggeberin und die beklagte Partei als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über einen PKW auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsverzicht der Leasingnehmerin auf 54 Monate; die monatliche Leasingrate wurde mit S 3.303,--, der Zahlungsbeginn mit 26. 1. 1996 vereinbart.

Die Beklagte hatte überdies eine Leasingentgeltvorauszahlung in Höhe von S 20.000,-- inklusive USt geleistet. Der Fahrzeugrestwert wurde mit S 66.666,67 exklusive USt vereinbart. In den diesem Leasingvertrag zugrundeliegenden Vertragsbedingungen heißt es - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - ua:

„12. Vorzeitige Auflösung:

Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos auflösen, wenn

a) der Leasingnehmer mit einem Leasingentgelt oder einer anderen im Vertrag vorgesehenen Zahlung mindestens sechs Wochen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht aufholt,

...

16. Ansprüche bei vorzeitiger Vertragsauflösung:

a) Wird der Leasingvertrag gemäß Pkt 11 oder vom Leasinggeber gemäß Pkt 12 vorzeitig aufgelöst, hat der Leasinggeber neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug und Rückstellung (Pkt 10 und 13) sowie sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag noch einen Schadenersatzanspruch, der die Summe aus den Leasingentgelten für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende bzw Ende des Kündigungsverzichtes des Leasingnehmers und dem Restwert (Pkt C), abgezinst mit der bei Vertragsauflösung geltenden Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank, umfaßt und sofort fällig ist.

...“

Nach Übernahme des Fahrzeuges am 24. 1. 1996 und Überweisung der ersten Leasingrate in Höhe von S 3.303,-- am 21. 3. 1996 erfolgten zunächst keine weiteren Leasingratenzahlungen. Chronologisch erfolgten von der Beklagten (einschließlich dieser ersten Leasingrate) nur die in der folgenden Tabelle ausgeworfenen ungewidmeten Zahlungen bzw seitens der klagenden Partei die ebenfalls aus dieser Tabelle ersichtlichen Mahnungen, wobei auch die jeweils aushaftenden Debetzahlungen zu Lasten der beklagten Partei ersehen werden können:

geleistete Rückstands-

Zahlungen Datum Widmung Mahnungbetrag

S 3.303,-- 21.3.1996 1.Leasing-

rate

(1.)12.4.1996

Frist 7 Tage -S 7.895,13

(2.)26.4.1996:

Frist 2 Wochen -S11.788,50

(3., quali-

fizierte Mah-

nung)14.5.1996:

Frist 2 Wochen -S11.748,13

S 3.303,-- 20.6.1996 keine

S11.000,-- 15.7.1996 keine -S 4.573,18

(4.)9.8.1996:

Frist 3 Tage -S 8.246,55

17.9.1996

(Vertragsauf-

lösung) -S194.636,68

per31.12.1996

-S204.656,64

Das dritte Mahnschreiben der Klägerin vom 14. 5. 1996 war eingeschrieben und mit dem Hinweis erfolgt, daß bei nicht vollständiger oder nicht pünktlicher Erfüllung der Zahlungsaufforderung (S 11.748,13 binnen zwei Wochen) es der klagenden Partei freistehe, den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Erst am 20. 6. 1996 langte eine weitere Leasingrate von S 3.303,-- bei der Klägerin ein; der Betrag von S 11.000,-- vom 15. 7. 1996 erfolgte nach Beauftragung eines Inkassanten. Auch nach dieser Zahlung verblieb noch ein Rückstand in Höhe von zunächst S 4.573,18. Weitere Leasingraten wurden von der Beklagten in der Folge nicht mehr bezahlt. Mit ebenfalls eingeschrieben zur Post gegebenem und der Beklagten auch zugegangenem Schreiben der klagenden Partei vom 9. 8. 1996 wurde die Beklagte letztmalig aufgefordert, den ersichtlichen Rückstand von S 8.246,55 per 26. 7. 1996 binnen drei Tagen zur Einzahlung zu bringen, widrigenfalls die unverzügliche Einbringung der Klage angedroht wurde. Mangels Zahlungseinganges oder sonstiger Reaktionen durch die Beklagte teilte die Klägerin dieser schließlich mit Schreiben vom 17. 9. 1996 mit, daß das Vertragsverhältnis mit 10. 9. 1996 vorzeitig aufgelöst worden sei und die Abrechnung gemäß Pkt 12 des Leasingvertrages eine offene Forderung von S 194.636,68, per 31. 12. 1996 S 204.656,64 ausmache. Erst am 9. 4. 1997 konnte die klagende Partei das Fahrzeug um S 92.000,-- verkaufen.

Mit der am 6. 2. 1997 eingebrachten Klage stellte die klagende Partei das Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung dieses zuletzt genannten aushaftenden Außenstandes in Höhe von S 204.656,64 samt 18 % Zinsen seit 1. 1. 1997 zu verurteilen. Nach Verwertung des PKW's wurde dieses Begehren eingeschränkt auf restlich S 112.656,64 samt Staffelzinsen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren im wesentlichen mit der Behauptung, daß es an einer schriftlichen Auflösungserklärung mit Nachfristsetzung mangle.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei im Sinne des eingeschränkten Klagebegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die vorzeitige Vertragsauflösung und Endabrechnung des Leasingverhältnisses durch die klagende Partei in Entsprechung der im Leasingvertrag getroffenen Vereinbarungen erfolgt sei. Die Beklagte habe sich mehr als sechs Wochen im Zahlungsrückstand befunden und den Rückstand trotz ihr zugegangener Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung samt Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht aufgeholt. Der Umstand, daß das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht verkauft hätte werden können und dadurch ein Wertverlust eingetreten sei, könne nicht der Klägerin angelastet werden. Auch die seit Fälligkeit begehrten Zinsen entsprächen der hiezu getroffenen Vereinbarung.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht weiters aus, daß die Erfordernisse für eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäß Pkt 12 lit a der Vertragsbedingungen des Leasingvertrages durch die Klägerin erfüllt worden seien. Die erst nach Ablauf der vierzehntägigen Nachfrist (im 3. Mahnschreiben) getätigte Zahlung in der Höhe von insgesamt S 14.303,-- könne, zumal diese nicht innerhalb der vierzehntägigen Frist dieses Mahnschreibens erfolgt sei, den damit bereits entstandenen Gestaltungsanspruch der Klägerin auf vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages gemäß diesem Vertragspunkt nicht beseitigen. Durch die erst nach Ablauf der Nachfrist getätigten Zahlungen sei bloß gemäß § 1416 ABGB die älteste fällige Schuld getilgt, nicht jedoch das vom Leasinggeber durch Ausübung einer vertragskonformen schriftlichen Mahnung samt weiterem fruchtlosen Zuwarten während einer vierzehntägigen Nachfrist zur Begleichung des eingemahnten Betrages erworbene Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum Untergang gebracht worden. Die Klägerin habe auch nicht (schlüssig iSd § 863 ABGB) durch die Annahme der Zahlungen auf vorzeitige Beendung des Leasingvertrages wegen qualifizierten Verzuges der Beklagten verzichtet.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht weiters aus, daß die Erfordernisse für eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäß Pkt 12 Litera a, der Vertragsbedingungen des Leasingvertrages durch die Klägerin erfüllt worden seien. Die erst nach Ablauf der vierzehntägigen Nachfrist (im 3. Mahnschreiben) getätigte Zahlung in der Höhe von insgesamt S 14.303,-- könne, zumal diese nicht innerhalb der vierzehntägigen Frist dieses Mahnschreibens erfolgt sei, den damit bereits entstandenen Gestaltungsanspruch der Klägerin auf vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages gemäß diesem Vertragspunkt nicht beseitigen. Durch die erst nach Ablauf der Nachfrist getätigten Zahlungen sei bloß gemäß Paragraph 1416, ABGB die älteste fällige Schuld getilgt, nicht jedoch das vom Leasinggeber durch Ausübung einer vertragskonformen schriftlichen Mahnung samt weiterem fruchtlosen Zuwarten während einer vierzehntägigen Nachfrist zur Begleichung des eingemahnten Betrages erworbene Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum Untergang gebracht worden. Die Klägerin habe auch nicht (schlüssig iSd Paragraph 863, ABGB) durch die Annahme der Zahlungen auf vorzeitige Beendung des Leasingvertrages wegen qualifizierten Verzuges der Beklagten verzichtet.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein vertragliches, einen qualifizierten Verzug iSd § 13 KSchG voraussetzendes Rücktrittsrecht auch noch nach Bezahlung des qualifiziert eingemahnten Betrages bei fortbestehendem Verzug ausgeübt werden kann, nicht aufgefunden werden könne und in der Entscheidung des Berufungsgerichtes auch ein Abgehen von der vom Höchstgericht in JBl 1987, 247 ausgesprochenen Rechtsansicht erblickt werden könnte.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein vertragliches, einen qualifizierten Verzug iSd Paragraph 13, KSchG voraussetzendes Rücktrittsrecht auch noch nach Bezahlung des qualifiziert eingemahnten Betrages bei fortbestehendem Verzug ausgeübt werden kann, nicht aufgefunden werden könne und in der Entscheidung des Berufungsgerichtes auch ein Abgehen von der vom Höchstgericht in JBl 1987, 247 ausgesprochenen Rechtsansicht erblickt werden könnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär, die Revision der Beklagten (mangels erheblicher Rechtsfrage) als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin beharrt - so wie schon in ihrer Berufung - darauf, daß im Sinne der zwischen den Streitteilen nicht abbedungenen Anrechnungsregel des § 1416 ABGB durch die (nicht besonders gewidmeten) Zahlungen von insgesamt S 14.303,-- am 20. 6. und 15. 7. 1996 der damals eingemahnte Rückstandsbetrag von S 11.748,13 zur Gänze getilgt und damit ihr (von der Klägerin zum Anlaß der Vertragsauflösung gemachter, qualifizierter) Verzug - auch im Sinne der Entscheidung JBl 1987, 247 - beseitigt worden sei. Der spätere Verzug sei nicht mehr von einer qualifizierten Mahnung umfaßt gewesen. Durch die Annahme dieser Teilzahlungen und Vertragsauflösungserklärung erst drei Monate später habe die Klägerin auch auf die Geltendmachung des Terminverlustes konkludent verzichtet.Die Revisionswerberin beharrt - so wie schon in ihrer Berufung - darauf, daß im Sinne der zwischen den Streitteilen nicht abbedungenen Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB durch die (nicht besonders gewidmeten) Zahlungen von insgesamt S 14.303,-- am 20. 6. und 15. 7. 1996 der damals eingemahnte Rückstandsbetrag von S 11.748,13 zur Gänze getilgt und damit ihr (von der Klägerin zum Anlaß der Vertragsauflösung gemachter, qualifizierter) Verzug - auch im Sinne der Entscheidung JBl 1987, 247 - beseitigt worden sei. Der spätere Verzug sei nicht mehr von einer qualifizierten Mahnung umfaßt gewesen. Durch die Annahme dieser Teilzahlungen und Vertragsauflösungserklärung erst drei Monate später habe die Klägerin auch auf die Geltendmachung des Terminverlustes konkludent verzichtet.

Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin lag der Entscheidung 6 Ob 84/85 (in diesem Sinne ist wohl ihr Fehlzitat „6 Ob 684/81“ in der Revisionsbeantwortung zu verstehen), veröffentlicht ua in JBl 1987, 247 = RZ 1987/19 = RdW 1986, 334, kein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort war wohl zwischen der beklagten Leasingnehmerin und der klagenden Leasinggeberin (anders als hier) in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart worden, daß Zahlungen des Leasingnehmers auf die jeweils jüngste Forderung des Leasinggebers anzurechnen seien, was vom Obersten Gerichtshof insoweit für unwirksam erklärt wurde, als diese Vertragsbestimmung dem Leasinggeber - entgegen der gesetzlichen Dispositionsnorm des § 1416 ABGB - ermöglichte, unter Berufung auf diesen Vertragspunkt einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrechtzuerhalten und diesen zur Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung zu machen. Im hier vorliegenden Fall wurde zwar zwischen den Streitteilen eine derartige (für die Leasingnehmerin nachteilige) Anrechnungsregel nicht vereinbart, das vertraglich vereinbarte Vertragsaufhebungsrecht der Klägerin ist jedoch damit (ebenfalls) an dieser gesetzlichen Anrechnungsregel des § 1416 ABGB zu messen: Sofern Schuldner und Gläubiger (wie hier) keine Vereinbarung getroffen haben (zum Dispositivcharakter der Norm siehe ausführlich SZ 69/51), welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, so gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet (eine solche Erklärung erfolgte hier nicht), ansonsten greift die gesetzliche Tilgungsfolge ein. Danach sollen zuerst die Zinsen und sodann (als erste Klasse: Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 12 zu § 1416) die bereits eingeforderten Kapitalien angerechnet werden. Durch die am 20. 6. 1996 (wenngleich verspätet) geleistete Zahlung von S 3.303,-- sowie von weiteren S 11.000,-- am 15. 7. 1996 wurde zwar der damals fällig gestellte Betrag von (insgesamt) S 11.748,13 zur Gänze abgedeckt, es bestand jedoch noch weiterhin ein ungetilgter (wenngleich noch nicht eigens eingemahnter) Rückstand von weiteren S 4.573,18.Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin lag der Entscheidung 6 Ob 84/85 (in diesem Sinne ist wohl ihr Fehlzitat „6 Ob 684/81“ in der Revisionsbeantwortung zu verstehen), veröffentlicht ua in JBl 1987, 247 = RZ 1987/19 = RdW 1986, 334, kein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort war wohl zwischen der beklagten Leasingnehmerin und der klagenden Leasinggeberin (anders als hier) in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart worden, daß Zahlungen des Leasingnehmers auf die jeweils jüngste Forderung des Leasinggebers anzurechnen seien, was vom Obersten Gerichtshof insoweit für unwirksam erklärt wurde, als diese Vertragsbestimmung dem Leasinggeber - entgegen der gesetzlichen Dispositionsnorm des Paragraph 1416, ABGB - ermöglichte, unter Berufung auf diesen Vertragspunkt einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrechtzuerhalten und diesen zur Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung zu machen. Im hier vorliegenden Fall wurde zwar zwischen den Streitteilen eine derartige (für die Leasingnehmerin nachteilige) Anrechnungsregel nicht vereinbart, das vertraglich vereinbarte Vertragsaufhebungsrecht der Klägerin ist jedoch damit (ebenfalls) an dieser gesetzlichen Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB zu messen: Sofern Schuldner und Gläubiger (wie hier) keine Vereinbarung getroffen haben (zum Dispositivcharakter der Norm siehe ausführlich SZ 69/51), welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, so gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet (eine solche Erklärung erfolgte hier nicht), ansonsten greift die gesetzliche Tilgungsfolge ein. Danach sollen zuerst die Zinsen und sodann (als erste Klasse: Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 12 zu Paragraph 1416,) die bereits eingeforderten Kapitalien angerechnet werden. Durch die am 20. 6. 1996 (wenngleich verspätet) geleistete Zahlung von S 3.303,-- sowie von weiteren S 11.000,-- am 15. 7. 1996 wurde zwar der damals fällig gestellte Betrag von (insgesamt) S 11.748,13 zur Gänze abgedeckt, es bestand jedoch noch weiterhin ein ungetilgter (wenngleich noch nicht eigens eingemahnter) Rückstand von weiteren S 4.573,18.

Ausgehend von den (bereits im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen) Feststellungen befand sich die Beklagte - in den Zeitpunkten der wiedergegebenen Teilzahlungen - jedenfalls mit dem (zuletzt: 14. 5. 1996) eingemahnten Betrag von S 11.748,13 mindestens sechs Wochen im Rückstand und hatte diesen trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung samt Setzung einer (von der Beklagten selbst nicht einmal als unangemessen bezeichneten) Nachfrist von zwei Wochen nicht abgedeckt (1. Zahlung erst am 20. 6. 1996). Damit war aber Pkt 12 lit a des Leasingvertrages, welcher dem Leasinggeber die vorzeitige Vertragsauflösung in einem solchen Fall einräumt, erfüllt. Diese Bestimmung korrespondiert damit (wörtlich) mit § 13 KSchG, der auch für Finanzierungs-Leasingverträge gilt (4 Ob 1541/93 = KRES 1e/11 mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 1 zu § 13). Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - schon mehrfach ausgesprochen, daß die Annahme von erst nach Fälligkeit überwiesenen Teilzahlungen (Tilgungsraten) eines in Verzug befindlichen Verbrauchers in der Regel keinen Verzicht auf die Geltendmachung des hierin normierten Terminsverlustes bedeutet und als solcher nur dann gewertet werden könne, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen solchen Verzicht sprechen (RIS-Justiz RS0014207; JBl 1989, 114); dies ist jedenfalls dann nach einhelliger Auffassung nicht der Fall, wenn der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat (Feil, KSchG2 Rz 5 zu § 13; Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG, 461 unter Hinweis insbesondere auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes HS 147). Solche - eindeutigen und unmißverständlichen - Schritte hat aber die Klägerin hier durch ihre vorangegangenen und in kurzer zeitlicher Abfolge verfaßten Mahnschreiben, speziell jenes vom 14. 5. 1996, in an Eindeutigkeit keine Zweifel offenlassender Weise gesetzt (anders etwa als der Gläubiger in der Entscheidung 1 Ob 531/81, wo Terminsverlust zwar geltend gemacht, in der Folge jedoch keine Konsequenzen gezogen wurden, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiterhin und vorbehaltlos über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren angenommen wurden).Ausgehend von den (bereits im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen) Feststellungen befand sich die Beklagte - in den Zeitpunkten der wiedergegebenen Teilzahlungen - jedenfalls mit dem (zuletzt: 14. 5. 1996) eingemahnten Betrag von S 11.748,13 mindestens sechs Wochen im Rückstand und hatte diesen trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung samt Setzung einer (von der Beklagten selbst nicht einmal als unangemessen bezeichneten) Nachfrist von zwei Wochen nicht abgedeckt (1. Zahlung erst am 20. 6. 1996). Damit war aber Pkt 12 Litera a, des Leasingvertrages, welcher dem Leasinggeber die vorzeitige Vertragsauflösung in einem solchen Fall einräumt, erfüllt. Diese Bestimmung korrespondiert damit (wörtlich) mit Paragraph 13, KSchG, der auch für Finanzierungs-Leasingverträge gilt (4 Ob 1541/93 = KRES 1e/11 mwN; KosesnikWehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 1 zu Paragraph 13,). Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - schon mehrfach ausgesprochen, daß die Annahme von erst nach Fälligkeit überwiesenen Teilzahlungen (Tilgungsraten) eines in Verzug befindlichen Verbrauchers in der Regel keinen Verzicht auf die Geltendmachung des hierin normierten Terminsverlustes bedeutet und als solcher nur dann gewertet werden könne, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen solchen Verzicht sprechen (RIS-Justiz RS0014207; JBl 1989, 114); dies ist jedenfalls dann nach einhelliger Auffassung nicht der Fall, wenn der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat (Feil, KSchG2 Rz 5 zu Paragraph 13 ;, Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG, 461 unter Hinweis insbesondere auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes HS 147). Solche - eindeutigen und unmißverständlichen - Schritte hat aber die Klägerin hier durch ihre vorangegangenen und in kurzer zeitlicher Abfolge verfaßten Mahnschreiben, speziell jenes vom 14. 5. 1996, in an Eindeutigkeit keine Zweifel offenlassender Weise gesetzt (anders etwa als der Gläubiger in der Entscheidung 1 Ob 531/81, wo Terminsverlust zwar geltend gemacht, in der Folge jedoch keine Konsequenzen gezogen wurden, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiterhin und vorbehaltlos über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren angenommen wurden).

Auch aus dem Verstreichen von knapp vier Monaten zwischen dem letzten Mahnschreiben vom 14. 5. 1996 und der effektiven Vertragsauflösungserklärung mit 17. 9. 1996 - wobei seitens der Klägerin dazwischen ohnedies noch ein weiteres Mahnschreiben am 9. 8. 1996 mit letzter Fristsetzung und Klageandrohung der Beklagten zugegangen war (woraus ebenfalls der unzweifelhafte Wille der Klägerin hervorgeht, keinesfalls von ihrem vertraglich eingeräumten und qualifiziert angedrohten Vertragsauflösungsrecht nicht mehr Gebrauch zu machen) - kann nach den festgestellten Gegebenheiten des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein konkludenter Verzicht abgeleitet werden. Hiefür bedürfte es - wie sich schon aus § 863 ABGB ergibt - solcher Verhaltensweisen, „welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“. Diese Voraussetzungen sind streng und mit größter Vorsicht (Apathy in Schwimann, ABGB V2 Rz 12 zu § 863; Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 14 zu § 863; Koziol/Welser I10 87) zu beurteilen, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sind (MGA ABGB33 E 19 zu § 863).Auch aus dem Verstreichen von knapp vier Monaten zwischen dem letzten Mahnschreiben vom 14. 5. 1996 und der effektiven Vertragsauflösungserklärung mit 17. 9. 1996 - wobei seitens der Klägerin dazwischen ohnedies noch ein weiteres Mahnschreiben am 9. 8. 1996 mit letzter Fristsetzung und Klageandrohung der Beklagten zugegangen war (woraus ebenfalls der unzweifelhafte Wille der Klägerin hervorgeht, keinesfalls von ihrem vertraglich eingeräumten und qualifiziert angedrohten Vertragsauflösungsrecht nicht mehr Gebrauch zu machen) - kann nach den festgestellten Gegebenheiten des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein konkludenter Verzicht abgeleitet werden. Hiefür bedürfte es - wie sich schon aus Paragraph 863, ABGB ergibt - solcher Verhaltensweisen, „welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“. Diese Voraussetzungen sind streng und mit größter Vorsicht (Apathy in Schwimann, ABGB V2 Rz 12 zu Paragraph 863 ;, Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 14 zu Paragraph 863 ;, Koziol/Welser I10 87) zu beurteilen, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sind (MGA ABGB33 E 19 zu Paragraph 863,).

Ratio der Bestimmung des § 13 KSchG - und diesem korrespondierend des hier maßgeblichen Pkt 12 lit a des Leasingvertrages - ist es, zu verhindern, daß ein Verbraucher (Leasingnehmer) vom Terminsverlust (von der Vertragsauflösung) überrascht wird (Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/Mayer, aaO). Derartiges kann bei der Klägerin, welche nach den Feststellungen - freiwillig und pünktlich - überhaupt nur eine einzige (nämlich die allererste) Leasingrate bezahlte, wohl ernsthaft keine Rede sein. Da der vertraglich bedungene qualifizierte Verzug (mindestens sechs Wochen mit Nachfrist von zwei Wochen) gegeben war, konnte die Klägerin diesen auch zur Grundlage ihrer Vertragsaufhebung trotz zunächst noch weiteren (kurzzeitigen) Zuwartens und angesichts zweier Zahlungseingänge machen, ohne daß sie dieser Rechtsgestaltung durch diese (ohnedies zugunsten der beklagten Partei gesetzten) Verhaltensweisen verlustig gegangen wäre. Insoweit liegt damit auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - kein Abgehen von der in JBl 1987, 247 (248, Schlußsatz) ausgesprochenen Rechtsansicht vor; das hierin verwendete Einleitungswort „solange“ ist nämlich auch dort - im Sinnzusammenhang mit den übrigen Entscheidungsgründen - nicht temporal, sondern konditional zu verstehen, sofern nicht der Gläubiger nachträglich ausdrücklich oder zumindest konkludent von der Ausübung seines Gestaltungsrechtes wiederum Abstand genommen hat und der Schuldner hievon rechtens ausgehen konnte (wovon freilich nach der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht ausgegangen werden kann).Ratio der Bestimmung des Paragraph 13, KSchG - und diesem korrespondierend des hier maßgeblichen Pkt 12 Litera a, des Leasingvertrages - ist es, zu verhindern, daß ein Verbraucher (Leasingnehmer) vom Terminsverlust (von der Vertragsauflösung) überrascht wird (KosesnikWehrle/ Lehofer/Mayer, aaO). Derartiges kann bei der Klägerin, welche nach den Feststellungen - freiwillig und pünktlich - überhaupt nur eine einzige (nämlich die allererste) Leasingrate bezahlte, wohl ernsthaft keine Rede sein. Da der vertraglich bedungene qualifizierte Verzug (mindestens sechs Wochen mit Nachfrist von zwei Wochen) gegeben war, konnte die Klägerin diesen auch zur Grundlage ihrer Vertragsaufhebung trotz zunächst noch weiteren (kurzzeitigen) Zuwartens und angesichts zweier Zahlungseingänge machen, ohne daß sie dieser Rechtsgestaltung durch diese (ohnedies zugunsten der beklagten Partei gesetzten) Verhaltensweisen verlustig gegangen wäre. Insoweit liegt damit auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - kein Abgehen von der in JBl 1987, 247 (248, Schlußsatz) ausgesprochenen Rechtsansicht vor; das hierin verwendete Einleitungswort „solange“ ist nämlich auch dort - im Sinnzusammenhang mit den übrigen Entscheidungsgründen - nicht temporal, sondern konditional zu verstehen, sofern nicht der Gläubiger nachträglich ausdrücklich oder zumindest konkludent von der Ausübung seines Gestaltungsrechtes wiederum Abstand genommen hat und der Schuldner hievon rechtens ausgehen konnte (wovon freilich nach der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht ausgegangen werden kann).

Der Revision kommt daher aus allen diesen Gründen keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E53170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00046.99M.0309.000

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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