RS OGH 1997/4/29 1Ob151/97f, 1Ob266/97t, 7Ob6/10y, 8Ob37/10i, 4Ob170/14z, 8Ob115/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

KSchG §13
VKrG §14 Abs3

Rechtssatz

Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß § 13 KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, daß eine qualifizierte Mahnung des Beklagten noch vor Klageeinbringung unterblieben war, dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 151/97f
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 151/97f
  • 1 Ob 266/97t
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 266/97t
    nur: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung nicht. (T1)
  • 7 Ob 6/10y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 6/10y
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 37/10i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 37/10i
    nur: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß § 13 KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. (T2); Veröff: SZ 2011/19
  • 4 Ob 170/14z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 170/14z
    Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Vertragliche, inhaltlich § 14 Abs 3 VKrG entsprechende Vereinbarung. (T3)
  • 8 Ob 115/17w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 115/17w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107854

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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