Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2004 um 14.55 Uhr Tatort: Gemeinde Mayrhofen, auf der Zillertaler Bundesstraße B169; Anhaltung auf dem Vorplatz der Feuerwehr in Mayrhofen Fahrzeug: Zugmaschine, XY 1. Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt. 2. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Übe... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Lkw (Sattelanhängers) mit dem Kennzeichen W-47 (richtig BL-47) dafür bestraft worden, am Fahrzeug die Ladung nicht so verwahrt zu haben, dass dadurch niemand gefährdet wird. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 18.2.2002 um 15.57 Uhr in Wien, B-Str. kurz vor dem Gasthaus ?L" den Lkw mit dem Kennzeichen W-47 gelenkt und haben die Ladung am Fahrzeug nicht in entsprechender Art verwahrt, sodass sein sicherer Betrieb nicht bee... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein von den Reifen eines Lkw stammender Stein wird von diesem solange nicht als ?Ladung" befördert, als sein ?Mitführen" nicht etwa aufgrund von Art und Dauer einem ?Befördern" im Sinne des § 61 StVO 1960 gleichzuhalten wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird einem Beschuldigten die mangelhafte Verwahrung der ?Ladung" eines Lkw iSd § 61 Abs 1 StVO 1960 zur Last gelegt, hat seine Bestrafung zur Voraussetzung, dass das Fahrzeug tatsächlich ?beladen" war. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Geschädigter, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht nicht einmal diejenige Seite seiner Windschutzscheibe anzugeben vermag, wo ein von der (uneinsehbaren) Ladefläche des vorausfahrenden Sattelanhängers heruntergefallener Stein diese durchschlagen haben soll, sodass vorne alles voller Splitter gewesen sei, verleiht seiner Polizeianzeige keine weitere Glaubwürdigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein momentan von der Fahrbahn aufgenommener, d.h. aufgewirbelter Stein, wird nicht im Sinne des § 61 StVO 1960 befördert und unterliegt daher nicht dieser Bestimmung. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter dem ?Befördern" eines Gegenstandes im Sinne des § 61 (insb. Abs 3, 5 und 6) StVO 1960 ist jeder durch ein Fahrzeug zu bewerkstelligende Transport desselben vom Zeitpunkt seines typischerweise auf einem bewussten Willensentschluss beruhenden ?Beladens" bis zum gegenteiligen Akt, dem ?Entladen", zu verstehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Fliegt ein Stein von der Fahrbahn gegen die Windschutzscheibe eines nachfahrenden Fahrzeugs, spricht dies für die Verantwortung des vorausfahrenden Lkw-Lenkers, dieser Stein könne eventuell von der Fahrbahn oder von seinen Reifen, nicht aber von der (besenreinen) Ladefläche seines Fahrzeugs gekommen sein. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker. Bei Außerachtlassung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung einer Ladung handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt. Sind die bei einem Verkehrsunfall zustande gekommenen Schleuderbewegungen nicht durch das vom Berufungswerber gelenkte Gespann, insbesondere den Anhänger initiiert worden, sondern vielmehr durch das Eindringen des gegner... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 05.03.2002 um 07:30 Uhr den Lkw, Kennzeichen ZE-.. (A) in St. Johann i.Pg., B 311 in Fahrtrichtung Salzburg, Höhe Umspannwerk OKA gelenkt und dabei die Ladung am Fahrzeug nicht sicher verwahrt. Er habe dadurch eine Übertretung des § 61 Abs 1 Straßenverkehrsordnung begangen und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in Höhe von ? 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) über ih... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Einhaltung dieser Bestimmung liegt primär in der Verantwortung des Lenkers. Sie beinhaltet auch, dass sich der Lenker davon überzeugt, dass sich auf der Ladefläche oder dem eigentlichen Ladegut nicht auch noch lose Steine oder sonstige ungesicherte Teile, welche h... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs 1 erster Satz StVO wird vom Lenker eines Fahrzeuges dadurch verletzt, dass die Ladung in nicht entsprechender Art verwahrt wurde. Bei der Außerachtlassung der Pflichten zur Verwahrung einer Ladung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt bloßes Zuwiderhandeln. Eine konkrete Gefahr muss damit nicht verbunden sein. Die Verletzung dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn ein Hund als Ladung in einem Fahrzeug so mangelhaf... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.11.1998, um 11.15 Uhr, in N, auf der L 353, auf Hoehe Strkm. 23.0, in Richtung A, Bezirk W, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass niemand gefaehrdet, behindert oder belaestigt und die Straße weder beschaedigt noch verunreinigt worden sei, wodurch viel Staub aufgewirbelt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Lenker wurde eine Übertretung nach § 61 Abs 1 StVO zur Last gelegt, da er die Ladung (Schotter) am LKW "nicht so verwahrt hätte, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt worden sei, wodurch viel Staub aufgewirbelt wurde." Jedoch ist die allgemeine Verwahrungspflicht des § 61 Abs 1 StVO im Abs 3 dieser Bestimmung insoweit konkretisiert, dass für bestimmte Ladungen, zB solche mit Staubentwicklung, besondere Verwahrungspflichten festgelegt werden. Somit hätte eine Über... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behoerde wurde dem Berufungswerber eine Uebertretung des Paragraphen 61 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefuer gemaeß Paragraph 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhaengt. Gemaeß Paragraph 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im wesentliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine "Ladung", die nach § 61 Abs 1 StVO am Fahrzeug zu verwahren ist, liegt nicht mehr vor, wenn nach dem Entladen eines LKW-Zuges einzelne Holzhackgutschnitzel (im geringen Ausmaß von 5 cm x 3 cm x 4 mm) unter Umständen auf dem Kraftfahrzeug verblieben sind und im Zuge der Leerfahrt vom Fahrtwind und dergleichen aufgewirbelt auf die Straße fallen können. Schlagworte Ladung Hackgut Leerfahrt Reste mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn E S zur Zahl 3-*****-92 das mit 15. April 1993 datierte Straferkenntnis erlassen. Es wird ihm darin zur Last gelegt, er habe am 19. November 1992 um 11,55 Uhr, im Gemeindegebiet von G***-E********* auf der Landeshauptstraße * nächst dem Straßenkilometer 7 in Fahrtrichtung L*********** im M********, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ** *** L, die auf dem Fahrzeug befindliche Ladung nicht so verwahrt, daß niemand gefährdet und be... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verantwortlich und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst geladen hat. Der Lenker hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß bei der Fahrt durch eine etwaige Verlagerung von losem Ladegut nicht Teile davon auf die Fahrbahn fallen oder sonstige Verkehrsteilnehmer gefährden oder deren Fahrzeuge beschädigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 StVO, wenn nicht erwiesen werden kann, daß der Steinschlag von einem von der Ladefläche des LKW des Beschwerdeführers herabgefallenen Schottermaterial stammt. Kein fahrlässiges Verhalten, wenn ein in einem nicht einsehbaren Konstruktionsteil des Fahrzeuges befindlicher und dann herabgefallener Stein ein nachfahrendes KFZ beeinträchtigt. Stattgabe. mehr lesen...