Eine "Ladung", die nach § 61 Abs 1 StVO am Fahrzeug zu verwahren ist, liegt nicht mehr vor, wenn nach dem Entladen eines LKW-Zuges einzelne Holzhackgutschnitzel (im geringen Ausmaß von 5 cm x 3 cm x 4 mm) unter Umständen auf dem Kraftfahrzeug verblieben sind und im Zuge der Leerfahrt vom Fahrtwind und dergleichen aufgewirbelt auf die Straße fallen können.