RS UVS Steiermark 2000/04/07 30.2-166/1999

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Rechtssatz

Eine "Ladung", die nach § 61 Abs 1 StVO am Fahrzeug zu verwahren ist, liegt nicht mehr vor, wenn nach dem Entladen eines LKW-Zuges einzelne Holzhackgutschnitzel (im geringen Ausmaß von 5 cm x 3 cm x 4 mm) unter Umständen auf dem Kraftfahrzeug verblieben sind und im Zuge der Leerfahrt vom Fahrtwind und dergleichen aufgewirbelt auf die Straße fallen können.

Schlagworte
Ladung Hackgut Leerfahrt Reste
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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