Ein Geschädigter, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht nicht einmal diejenige Seite seiner Windschutzscheibe anzugeben vermag, wo ein von der (uneinsehbaren) Ladefläche des vorausfahrenden Sattelanhängers heruntergefallener Stein diese durchschlagen haben soll, sodass vorne alles voller Splitter gewesen sei, verleiht seiner Polizeianzeige keine weitere Glaubwürdigkeit.