RS UVS Wien 2004/08/25 03/P/34/7848/2002

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Rechtssatz

Ein momentan von der Fahrbahn aufgenommener, d.h.

aufgewirbelter Stein, wird nicht im Sinne des § 61 StVO 1960 befördert und unterliegt daher nicht dieser Bestimmung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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