RS UVS Kärnten 2004/05/05 KUVS-321/10/2004

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Veröffentlicht am 05.05.2004
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker. Bei Außerachtlassung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung einer Ladung  handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt. Sind die bei einem Verkehrsunfall zustande gekommenen Schleuderbewegungen nicht durch das vom Berufungswerber gelenkte Gespann, insbesondere den Anhänger initiiert worden, sondern vielmehr durch das Eindringen  des gegnerischen Pkw in die Fahrlinie des vom Berufungswerber gelenkten Kfz  und kann eine ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung nicht widerlegt werden, so ist der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf iS des § 61 Abs 1 StVO nicht weiter aufrecht zu erhalten und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
verkehrssichere Verwahrung der Ladung, Schleuderbewegungen, Verkehrsunfall, Fahrlinie, in dubio pro reo, Verschulden, Ladung, Beladung, Ladungsverwahrung, Lenker, Lenkerpflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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