Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über eine verkehrssichere Verwahrung der Ladung trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker. Bei Außerachtlassung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung einer Ladung handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt. Sind die bei einem Verkehrsunfall zustande gekommenen Schleuderbewegungen nicht durch das vom Berufungswerber gelenkte Gespann, insbesondere den Anhänger initiiert worden, sondern vielmehr durch das Eindringen des gegnerischen Pkw in die Fahrlinie des vom Berufungswerber gelenkten Kfz und kann eine ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung nicht widerlegt werden, so ist der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf iS des § 61 Abs 1 StVO nicht weiter aufrecht zu erhalten und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)