Unter dem ?Befördern" eines Gegenstandes im Sinne des § 61 (insb. Abs 3, 5 und 6) StVO 1960 ist jeder durch ein Fahrzeug zu bewerkstelligende Transport desselben vom Zeitpunkt seines typischerweise auf einem bewussten Willensentschluss beruhenden ?Beladens" bis zum gegenteiligen Akt, dem ?Entladen", zu verstehen.