RS UVS Niederösterreich 1993/09/07 Senat-GF-93-460

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Rechtssatz

Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verantwortlich und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst geladen hat. Der Lenker hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß bei der Fahrt durch eine etwaige Verlagerung von losem Ladegut nicht Teile davon auf die Fahrbahn fallen oder sonstige Verkehrsteilnehmer gefährden oder deren Fahrzeuge beschädigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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