Dem Lenker wurde eine Übertretung nach § 61 Abs 1 StVO zur Last gelegt, da er die Ladung (Schotter) am LKW "nicht so verwahrt hätte, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt worden sei, wodurch viel Staub aufgewirbelt wurde." Jedoch ist die allgemeine Verwahrungspflicht des § 61 Abs 1 StVO im Abs 3 dieser Bestimmung insoweit konkretisiert, dass für bestimmte Ladungen, zB solche mit Staubentwicklung, besondere Verwahrungspflichten festgelegt werden. Somit hätte eine Übertretung des § 61 Abs 3 StVO vorgehalten werden müssen, wonach wegen des Umstandes, dass von der unbefeuchteten Schotterladung Staub durch die Fahrgeschwindigkeit heruntergewirbelt wurde, konkret "eine Abdeckung durch Plachen und dergleichen" erforderlich gewesen wäre. Dieses besondere Tatbestandsmerkmal fehlt im angeführten Spruch.