Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 10. Juni 1990 um 16.00 Uhr 1. einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW von Wien 6, Mariahilfergürtel, Fahrtrichtung 7. Bezirk, ca. 100 Meter vor der Mariahilferstraße, bis Wien 7, Neubaugürtel 6, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und 2. es in Wien 6, Mariahilfergürtel, Fahrtrichtung 7. Bezirk, ca. 100 Meter vor der Mar... mehr lesen...
Nach dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 18. April 1991 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO für schuldig befunden und hiefür mit einer Geldstrafe von S 12.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) bestraft, weil er am 22. November 1989 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der gegen die Strafbemessung erhobenen B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §45 Abs3;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4 litb;StVO 1960 §5 Abs7 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0087 1 Stammrechtssatz Aus § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO n... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2a litb;VStG §19;
Rechtssatz: Einem Geständnis kommt im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b StVO keine maßgebende Bedeutung zu. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. September 1990 um 2.15 Uhr in Innsbruck, Ing. Entzel-Straße-Dreiheiligenstraßen-Museumstraße bis Nr. 30 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstr... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung95/02 Maßrecht Eichrecht
Norm: MEG 1950 §13 Abs2 Z8;MEG 1950 §15 Z2;MEG 1950 §38 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2a;VwRallg;
Rechtssatz: Angaben über eine "amtliche Überprüfung/Kalibrierung" sagen nichts darüber aus, ob das Meßgerät (hier: Alkomat) eine gültige Eichung aufwies. Der Begriff "Kalibrierung" ist im technischen Sprachgebrauch nich... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Oktober 1990 um 17.45 Uhr in Wien 19, Hameaustraße 18, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, we... mehr lesen...
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer unterzog sich, nachdem er am 21. Jänner 1990 um 21.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt hatte, auf dem Gendarmerieposten Schruns einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durch ein Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 (Alkomat), wobei das Meßgerät einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Jänner 1989 um ca. 0.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und sich um 0.50 Uhr an einer näher bezeichneten Unfallstelle geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §22 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0289 7 Stammrechtssatz Die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet; der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, gleichsam solange aufgefordert... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020067.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Rechtssatz: Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft-)alkohols im Munde (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Untersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorg... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Rechtssatz: Bei der Verwendung eines Atemalkoholanalysegerätes muß der Besch zur Vornahme einer Mundspülung nicht angehalten werden (Hinweis E 15.5.1991, 90/02/0204; 13.9.1991, 91/18/0111). Schlagworte Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm der Führerschein bis 6. September 1991 nicht wieder ausgefolgt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Oktober ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §13a;StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4 litb;StVO 1960 §5 Abs7 lita;
Rechtssatz: Auf Grund der Rechtslage am 6.3.1991 (also vor K des E VfGH 1.3.1991, G 274/90, im BGBl Nr 207 am 25.4.1991 zu dem der Beschwerdefall keinen Anlaßfall darstellt) wäre es Sache des Betroffenen gewesen, die Durchführung der Blutabnahme ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. März 1990 um 23,55 Uhr in Innsbruck an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und anschließend im Wachzimmer Pradl in der Zeit bis 0,40 Uhr durch unrichtige Durchführung des Alkomattests diesen verweigert, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und er zur Durchführu... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. April 1991 (das Datum 17. April 1990 wurde berichtigt) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Jänner 1990 um 1,25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi von der alten Erbstraße (Gemeindestraße) kommend auf die Buchauerstraße B 117 gelenkt und 1) ..., 2) ..., 3) bei Straßen-km 5,438 (B 117) beim Überholtwerden den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten, obwohl es die Verkehrssicherhe... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991030246.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §10 Abs5;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, es liege keine Verweigerung der Atemluftuntersuchung vor, da der Lenker vorher mit seinem Rechtsvertreter habe Kontakt aufnehmen wollen, welches Recht ihm zustehe, erweist sich als verfehlt. Das Gesetz kennt keine Bestimmung, wonach der betroffene Fahrzeuglenker... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 11. Dezember 1989 um 23.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort (der Anhaltung) in Linz einen Pkw gelenkt, und dabei trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung, wie deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer bzw. schwankender Gang, veränderte Aussprache etc, die von einem von der Behörde hiezu besonders geschulten und besonders ermächtigten Wachebeamten geford... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Oktober 1989 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Sölden auf der Interessentschaftsstraße von Hochsölden talwärts gelenkt und 1) um 16.45 Uhr ca. 130 m vor dem Kiessilo oberhalb des Innerwaldparkplatzes vor der do. unübersichtlichen Linkskurve überholt, obwohl vor und in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden dürfe, 2) d... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a idF 1986/105;StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0103 1 Stammrechtssatz Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2a StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nic... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0175 2 Stammrechtssatz Wenn und solange das das Gerät bedienende Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens des Probanden und von Kontrollanzeigen des Gerätes davon ausgehen kann, daß zwei gültige Versuche (noch) nicht vorliegen, besteht für das ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 25. Juli 1989 um 01.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw im Ortsgebiet von G auf der A-Straße und auf der B Landesstraße bis Straßenkilometer 1,6 in L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn nach... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 12. Februar 1991 in Wien begangenen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, wobei die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung: ihres Bescheides davon ausging, daß die um 1.09 Uhr s... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105; Beachte Der Beschwerdefall 91/02/0116 wurde am 29.1.1992 im gleichen
Sinn erledigt. Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0149 1 Stammrechtssatz Aus § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs 2a l... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;StVO 1960 §5 Abs7 lita; Beachte Der Beschwerdefall 91/02/0116 wurde am 29.1.1992 im gleichen
Sinn erledigt. Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0149 4 Stammrechtssatz Hat es eine Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2 a lit b StVO vorgenommen worden ist, unterlassen, eine Blut... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4 litb;StVO 1960 §5 Abs6;StVO 1960 §5 Abs7;StVO 1960 §5 Abs7a;
Rechtssatz: Auch nach § 5 Abs 4a StVO in seiner durch das E des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90, G 322/90, G 46-51/91 bereinigten Fassung gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Fest... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. August 1991 um 0.25 Uhr einen Pkw alkoholbeeinträchtigt an einem bestimmten Ort in Frastanz gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Um die allfällige Einwirkung eines R... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0132 1 Stammrechtssatz Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft-)alkohols im Munde (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Untersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalko... mehr lesen...