RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0091

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0175 2

Stammrechtssatz

Wenn und solange das das Gerät bedienende Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens des Probanden und von Kontrollanzeigen des Gerätes davon ausgehen kann, daß zwei gültige Versuche (noch) nicht vorliegen, besteht für das Straßenaufsichtsorgan keine Veranlassung, den Ausdruck eines Meßprotokolles über die bisher vorgenommenen Versuche zu veranlassen. Es besteht nach der geltenden Rechtslage weder ein Rechtsanspruch des Probanden auf Herstellung eines ungültige Blasversuche zeigenden Ausdruckes noch besteht eine diesbezügliche Verpflichtung des Straßenaufsichtsorganes zur amtswegigen Veranlassung, jedenfalls solange es auf Grund der Funktionsweise des Gerätes davon ausgehen kann, daß dieses einwandfrei funktioniert.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020091.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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