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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2a litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1991, Zl. IIb2-V-8573-7/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. März 1990 um 23,55 Uhr in Innsbruck an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und anschließend im Wachzimmer Pradl in der Zeit bis 0,40 Uhr durch unrichtige Durchführung des Alkomattests diesen verweigert, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und er zur Durchführung von durch die Behörde ermächtigten Organen aufgefordert worden sei, und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2a lit. b StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, es sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Gutachten zur Frage eingeholt worden, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund eines Schocks nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomattest durchzuführen. Der Amtssachverständige Dr. Peter W. habe in seinem Gutachten vom 8. Oktober 1990 vorerst festgestellt, daß nicht eindeutig gesagt werden könne, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Alkotest durchzuführen. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1991 sei der Sachverständige zu einer Ergänzung seines Gutachtens insbesondere hinsichtlich der klinischen Symptome der behaupteten Bronchitis, der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung der Lungenkapazität, daß nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, und die Frage der Erkennbarkeit einer solchen Beeinträchtigung auch durch Laien ersucht worden. Sodann wurde das Ergänzungsgutachten vom 31. Jänner 1991 wiedergegeben, worin die Fragen ausführlich behandelt und insbesondere darauf verwiesen wurde, daß, sollte die Beeinträchtigung durch eine Bronchitis derart ausgeprägt sein, der Betroffene nicht in der Lage sei, die entsprechende Luftmenge in den Alkomat zu blasen, die zutage tretende Symptomatik auch für einen Laien sofort erkennbar sei. Deshalb sei Polizeiinspektor Thomas B. als Zeuge auch dazu befragt worden, ob ihm Umstände aufgefallen seien, die auf ein solches Leiden des Beschwerdeführers hätten schließen lassen können. Dies sei von dem Zeugen verneint worden. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil auf Befragen sogar erklärt, daß ihm gesundheitlich nichts fehle. Dem Zeugen sei auch noch erinnerlich gewesen, daß der Beschwerdeführer die Prüfung mittels Alkomat absichtlich verweigert habe, indem er die Luft neben dem Mundstück vorbeigeblasen oder überhaupt abgesetzt habe. Diese Angaben deckten sich mit der Zeugenaussage des Insp. Johann N. (Meldungsleger). Festzustellen sei weiters, daß sich im Akt keinerlei Hinweis dafür ergeben hätten, daß der Beschwerdeführer auf Grund eines Schockzustandes nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, insbesondere unter Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe nach § 99 Abs. 1 StVO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten Vorbringen die Feststellung der belangten Behörde, er sei nicht aus gesundheitlichen Gründen an der Ablegung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat gehindert gewesen, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen geltend macht.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Die belangte Behörde hat die maßgebende Feststellung, daß der Beschwerdeführer an der Alkomatuntersuchung nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, auf die Zeugenaussagen der beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten und das Gutachten des beigezogenen ärztlichen Amtssachverständigen, insbesondere im Hinblick auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 31. Jänner 1991, gestützt. Der ärztliche Sachverständige hat jene Symptome genannt, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, daß nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne und dargelegt, daß die dabei zutage tretende Symptomatik derart ausgeprägt sei, daß sie auch für einen Laien sofort erkennbar sei. Nun ergibt sich aber aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten schlüssig, daß beim Beschwerdeführer während der Amtshandlung keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgetreten sind, der Beschwerdeführer vielmehr über ausdrückliches Befragen das Vorliegen gesundheitlicher Probleme verneint hat. Trotz Belehrung habe der Beschwerdeführer bei mehrfach gewährten Versuchen die Atemluft am Mundstück vorbeigeblasen etc., also die Messung verhindert. Diese Zeugenaussagen stimmen auch mit dem vom Meldungsleger bereits am 19. Mai 1990 erstatteten Bericht völlig überein. Soweit der Beschwerdeführer die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Alkomaten in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, daß das Gerät erst am 25. Jänner 1990 geeicht wurde. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine konkreten Fehlerquellen aufzuzeigen. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken.
Der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Befundbericht eines bestimmten Facharztes für Urologie vom 26. März 1990, wonach der Beschwerdeführer am 23. März 1990 eine Prostatitis hatte und daneben am 25. März 1990 noch eine Bronchitis bzw. Peribronchitis festgestellt worden sei, sowie eine Honorarnote eines bestimmten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten über Ordinationen am 13., 15., 16. und 20. März 1990 mit einer Bestätigung vom 1. Oktober 1990, daß der Beschwerdeführer wegen einer Nebenhöhleneiterung und Bronchitis in Behandlung gestanden sei, wurden vom Amtssachverständigen berücksichtigt, sodaß sich eine weitere Auseinandersetzung damit durch die belangte Behörde erübrigte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es auch keiner Vernehmung des genannten Facharztes für Urologie als Zeuge. Von der belangten Behörde wurde nämlich das Vorliegen einer Bronchitis nicht verneint, sondern lediglich auf Grund des Ablaufes der Amtshandlung davon ausgegangen, daß zu diesem Zeitpunkt keine gesundheitlichen Belange der Durchführung der Atemluftuntersuchung entgegenstanden. Darüber hat aber der genannte Facharzt keine Wahrnehmungen gemacht.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030246.X00Im RIS seit
12.06.2001