RS Vwgh 1992/1/15 91/03/0137

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §10 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, es liege keine Verweigerung der Atemluftuntersuchung vor, da der Lenker vorher mit seinem Rechtsvertreter habe Kontakt aufnehmen wollen, welches Recht ihm zustehe, erweist sich als verfehlt. Das Gesetz kennt keine Bestimmung, wonach der betroffene Fahrzeuglenker berechtigt wäre, die Ablegung der Untersuchung von der Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt abhängig zu machen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030137.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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