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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs5;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, es liege keine Verweigerung der Atemluftuntersuchung vor, da der Lenker vorher mit seinem Rechtsvertreter habe Kontakt aufnehmen wollen, welches Recht ihm zustehe, erweist sich als verfehlt. Das Gesetz kennt keine Bestimmung, wonach der betroffene Fahrzeuglenker berechtigt wäre, die Ablegung der Untersuchung von der Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt abhängig zu machen.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030137.X02Im RIS seit
12.06.2001