RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0095

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
VStG §19;

Rechtssatz

Einem Geständnis kommt im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b StVO keine maßgebende Bedeutung zu.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020095.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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