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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0087 1Stammrechtssatz
Aus § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs 7 lit a StVO einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis - wie beim Beschwerdeführer - auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs 4b StVO) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen.
Schlagworte
Feststellung der AlkoholbeeinträchtigungBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020065.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009