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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2a litb;Rechtssatz
Auch nach § 5 Abs 4a StVO in seiner durch das E des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90, G 322/90, G 46-51/91 bereinigten Fassung gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (§ 5 Abs 4b, § 5 Abs 6; § 5 Abs 7 oder § 5 Abs 7a StVO) etwas anderes ergibt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat somit die Behörde solange von der Richtigkeit des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft (hier: Alkomatmessung 0,65 mg pro Liter) nach § 5 Abs 2a lit b StVO auszugehen, als nicht eine (allfällige) Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (hier: Blutalkoholgehalt wurde mit 1,45 Promille ermittelt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180224.X01Im RIS seit
12.06.2001