Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.04.2008, Zl KS-1669-2008, wurde Herrn G. E. S., D-H. H., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.01.2008 22.12 Uhr Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 0024.300, Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: LKW, XY (D) 1. Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Au... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.08.2007, Zl VA-254-2007, wurde Herrn M. S., D-R., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 02.05.2007 01.55 Uhr Tatort: A12, km 0028.310 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn B. zur Last gelegt, er habe am 16.11.2005 um 03.05 Uhr auf der A12 Inntalautobahn, km 28,310, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten, als des Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY und XY. 1. das Kraftfahrzeug später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Lienz vom 21.04.2004, Zl VK-778-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: "Tatzeit: 22.02.2004 um 23.50 Uhr Tatort: Sillian, auf der B100 bei Strkm. 142,400 Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY 1. Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 6.7.2004 um 23.50 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,300 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Fahren mit LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.09.2003 um 03.40 Uhr Tatort: Kontrollstelle Kundl, A-12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (D) 1. Sie sind mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren. Diese Fahrt zählte auch nicht zu den... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.09.2004, Zl. VK-5256-2004, wurde W.M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 11.03.2004 um 04.40 Uhr Tatort: K., A 12 Inntalautobahn, bei km, in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der V... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.05.2004, Zl. VK-2204-2004, wurde Herrn K. P. J., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 26.01.2004 um 04.20 Uhr Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY / XY (D) 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzg... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.03.2004, Zl VK-4517-2003, wurde Herrn S. A., D-P., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 12.02.2003 um 03.45 Uhr Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,000, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY/XY (D) 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-L... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.03.2003 um 22.45 Uhr in Kundl, A12 bei km 24,3 in Fahrtrichtung Westen als Lenker des Lkw mit Anhänger, XY (D), 1. ein Kraftfahrzeug mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl Nr 349/2002 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgew... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn B. R. N. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 30.04.2003 um 03.50 Uhr Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck Fahrzeug: LKW mit Anhänger, DLG-XY/DLG-XY (D) 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 12.2.2001, Zl. 3-****-99, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin schuldig, am 11.8.1999, gegen 11,40 Uhr, auf einer näher bestimmten Örtlichkeit im Ortsgebiet P************, als Zulassungsbesitzerin des LKWs **-****, durch im einzelnen näher umschriebene Taten, drei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG jeweils iVm anderen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen begangen zu haben, und verhängte hiefür jeweils S 1.000,-- nicht üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Das unbefugte Führen der ?L-Tafel? ist nur in den Zeiten des in § 42 Abs 6 StVO normierten Nachtfahrverbotes, somit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr strafbar. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.6.2000 um 09.10 Uhr in Pürgg-Trautenfels, auf der B 145, Strkm 114,200, in Fahrtrichtung Trautenfels den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen MZ gelenkt, obwohl 1. das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten sei. Ausgenommen von diesem Fahrverbot seien Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des Nachtfahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO (von 22 Uhr bis 5 Uhr) ist nicht schon dann erwiesen, wenn der Lenker des lärmarmen LKW`s bei der Anhaltung um 9.10 Uhr statt der betreffenden Ausnahmebestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV eine längst abgelaufene Bestätigung mitführt. So war ein Lenken während der vorangegangenen Verbotszeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht beweisbar. Außerdem verlangt § 42 Abs 6 StVO die Mitführung der Ausnahmebestätigung nur innerhalb dieses Ve... mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach 1. § 61 (1) StVO iVm § 99 (3) StVO 2. § 14 (1) Z . 1 iVm § 37 (1) FSG 3. § 102 (1) KFG iVm § 8b (4) KDV iVm § 134 (1) KFG 4. Art. 15 (7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (KFG) 5. Art. 15 (7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (KFG) 6. Art. 15 (1) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (1) KFG 7. § 102 (5) iVm § 134 (1) KFG begangen zu haben, weil er am 13.11.1... mehr lesen...
Beachte vollständige UVS-Zahl: UVS-3/10625,7/10478,28/10079/4-1998 Rechtssatz: Ausgenommen vom Fahrverbot gemäß § 42 Abs 6 StVO sind Fahrten ua mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Dies bedeutet, daß zum einen grundsätzlich das Fahren auch mit nicht lärmarmen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit außerhalb von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wie im vorliegenden Fall, (8.10 Uhr) ... mehr lesen...
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt: Am 19.3.1997, um 01.00 Uhr, lenkte der Berufungswerber den Lkw mit dem Kennzeichen FB-4JJI auf der Conrad-v.-Hötzendorfstraße in südliche Richtung. Als er zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vor dem Haus Conrad-v.-Hötzendorfstraße Nr. 127 angehalten wurde, wurde er im Hinblick auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des Nachtfahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO, ausgenommen lärmarme Kraftfahrzeuge, liegt trotz Ablaufes der betreffenden Ausnahmegenehmigung und unzulässiger weiterer Kennzeichnung des LKW's als lärmarm (Führung der L-Tafel) nicht vor, wenn für das betreffende Straßenstück (Stadtgebiet) zur Tatzeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO vom Nachtfahrverbot im Stadtgebiet erteilt war, auch wenn sich der Lenker auf diese Ausnahmegenehmigung nicht berufen hatte. Da... mehr lesen...