Eine Übertretung des Nachtfahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO, ausgenommen lärmarme Kraftfahrzeuge, liegt trotz Ablaufes der betreffenden Ausnahmegenehmigung und unzulässiger weiterer Kennzeichnung des LKW's als lärmarm (Führung der L-Tafel) nicht vor, wenn für das betreffende Straßenstück (Stadtgebiet) zur Tatzeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO vom Nachtfahrverbot im Stadtgebiet erteilt war, auch wenn sich der Lenker auf diese Ausnahmegenehmigung nicht berufen hatte. Daher hätte dem Lenker zur Last gelegt werden müssen, daß er die am Fahrzeug angebrachte L-Tafel zu entfernen und dem Meldungsleger den Ausnahmegenehmigungsbescheid nach § 45 StVO vorzuweisen gehabt hätte (letzteres nach der Auflage 4.) des Bescheides).