Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Karl T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Willibald R, Dr. Manfred R und Mag. Gerhard St, in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.2.1998, GZ.: III/S-S-10.304/97, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt:
Am 19.3.1997, um 01.00 Uhr, lenkte der Berufungswerber den Lkw mit dem Kennzeichen FB-4JJI auf der Conrad-v.-Hötzendorfstraße in südliche Richtung. Als er zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vor dem Haus Conrad-v.-Hötzendorfstraße Nr. 127 angehalten wurde, wurde er im Hinblick auf den als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichneten Lkw zur Vorlage des Nachweises gemäß § 8 b Abs 2 KDV aufgefordert. Da dieser Nachweis jedoch nur vom 24.1.1995 bis 24.1.1997 Gültigkeit hatte und sich der Berufungswerber auch auf keine andere Ausnahmegenehmigung berief, wurde vom Meldungsleger eine Anzeige wegen Verletzung der Bestimmung des § 42 Abs 6 StVO erstattet.
Im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde vom Berufungswerber mit der ergänzenden Stellungnahme vom 26.9.1997 ein Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 2.1.1996, Zl.: A 10/1 - 1987/6 - 1995, vorgelegt, mit welchem dem gegenständlichen Lkw eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 1, 2 und 3 StVO 1960 vom Nachtfahrverbot im Stadtgebiet von Graz in der Zeit von 23.00 Uhr bis 04.30 Uhr bis einschließlich 10.1.1998 erteilt worden war. Entsprechend Auflage Nr. 4.) dieses Bescheides ist diese Bewilligung vom Lenker mitzuführen und auf Verlangen der Straßenaufsichtsorgane jederzeit vorzuweisen. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.2.1998 dem Berufungswerber wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 6 StVO eine Ermahnung erteilt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber auf die obzitierte Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 StVO hingewiesen und eine Behebung des Straferkenntnisses beantragt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 42 Abs 6 lit c StVO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 3/98 ist seit 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten. Eine Ausnahme von diesem Fahrverbot besteht unter anderem für Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
Des weiteren kann die Behörde gemäß § 45 StVO bei Vorliegen der im Gesetz aufgezählten berücksichtigungswürdigen Gründen, im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von diesem gesetzlichen Nachtfahrverbot erteilen.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, lagen hinsichtlich des gegenständlichen Lkw in der Zeit vom 2.1.1996 bis zum 24.1.1997 sowohl eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 42 Abs 6 lit c als auch gemäß § 45 StVO unabhängig voneinander vor. Da der ausgestellte Nachweis gemäß § 8 b Abs 2 und 3 KDV am 24.1.1997 seine Gültigkeit verlor, durfte der Lkw am 19.3.1997 im Stadtgebiet von Graz um 01.00 Uhr nur mehr aufgrund der gemäß § 45 StVO erteilten Ausnahmegenehmigung gelenkt werden.
Der Berufungswerber wäre daher vepflichtet gewesen, die am Fahrzeug angebrachte L-Tafel zu entfernen und dem Meldungsleger gemäß der Auflage 4.) den Ausnahmegenehmigungsbescheid vom 2.1.1996 vorzuweisen. Eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift wurde dem Berufungswerber aber nicht innerhalb der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten.
Da der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG die Auswechslung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales nicht möglich ist, war auch im Anlaßfall eine nachträgliche Sanierung des Tatvorwurfs und der verletzten Rechtsvorschrift nicht möglich.
Da aber der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war dem Berufungsbegehren Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.