Begründung: Am 13. 7. 2006 gegen 21:00 Uhr ereignete sich auf der Stubaital-Bundesstraße B 183 in der Nähe von Straßenkilometer 3,3 auf Höhe eines Autohauses ein Verkehrsunfall, an dem der damals 15-jährige Kläger als Lenker und Halter eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Kläger wurde bei diesem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Der Kläger begehrte zuletzt die V... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Am... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom 18.Oktober 1989, GZ U 68/89-18, wurde der am 18.November 1967 geborene Kraftfahrer Franz H***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm liegt - wie aus dem
Spruch: ersichtlich - zur Last, durch unvorsichtiges Umkehren auf einer hiefür nicht geeigneten Stelle der Bundesstraße 25 (Freilandstraße) einen Verkehrsunfall (mit-)verschuldet zu hab... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs1 1StVO §13 Abs1 IStVO §13 Abs2 IStVO §14 Abs1StVO §19 Abs5 BV
Rechtssatz: Von einem Umkehren (im Sinne des § 14 Abs 1 StVO) kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Autobahn selbst erfolgt. Fährt ein Lastkraftwagenzug aber nach links auf einen Parkplatz zu, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn zurückkehren zu können, hat er die für ein Linkseinbiegen geltenden V... mehr lesen...
Gründe: In der Nacht zum 24.Juli 1986 wurden auf der Fahrbahn der Lothringerstraße in Wien Asphaltfräsarbeiten durchgeführt. Am frühen Morgen wurde im Baustellenbereich, der vom übrigen Fahrbahnteil durch Haberkornhüte abgeteilt war, der mit dem Einweisen eines anderen LKWs beschäftigte Arbeiter Siegfried K*** von einer rückwärtsfahrenden Kehrmaschine, Kennzeichen W 756.709, überrollt und tödlich verletzt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Lenker der Arbeitsmaschine, der am ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21. Jänner 1980 ereignete sich auf der Autobahnbaustelle A 14 in Lochau ein Unfall, bei welchem Omer H*** von einem von Hans Peter H*** gelenkten, rückwärts fahrenden LKW überrollt und schwer verletzt wurde. Beide Personen waren Arbeitnehmer der Firma Guntram M***, welche Halterin des Unfallfahrzeuges war. Omer H*** war bei der Klägerin pflichtversichert, das Unfallfahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Lenker wurde vom Strafgericht gemäß... mehr lesen...
Begründung: Am 27.9.1983 ereignete sich gegen 16,50 Uhr auf der Bundesstraße 145 zwischen Trautenfels und Tauplitz bei Km 109 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen St 535.013 und der Erstbeklagte als Lenker des LKW-Zuges mit den Kennzeichen S 61.106 (Zugwagen) und S 169.415 (Anhänger) beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses LKW-Zuges. Der in Richtung Tauplitz fahrende K... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 AStVO §14 Abs1
Rechtssatz: Kein unabwendbares Ereignis, sondern Haftung des Halters eines Personenkraftwagens für 1/3 des Schadens, wenn mit diesem Personenkraftwagen bei Gegenverkehr, nasser Fahrbahn, Dämmerung und starkem Regen ein Umkehrmanöver unternommen wird, und mit dem Einbiegen von Fahrzeugen aus Seitenstraßen zu rechnen ist, wobei ein solches eingebogenes Fahrzeug, dessen Lenker den im Zuge des Umkehrvorganges in der Fah... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs4 VStVO §14 Abs1StVO §20 A6
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die §§ 7 Abs 4, 14 Abs 1 StVO wiegt, ähnlich wie eine Vorrangverletzung, schwerer als die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit. (hier: Schadensteilung 3 : 1) Entscheidungstexte 2 Ob 147/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 147/79 Veröff: ZVR 1980/252 S 265 ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Eine Behinderung des Verkehrs liegt schon vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer zum Bremsen oder Auslenken genötigt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 56/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 56/77 Veröff: ZVR 1978/8 S 10 8 Ob 165/77 Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 165/77 Veröff: ZVR... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmungen über das Umkehren gelten sowohl für das Reversieren, also das Umkehren, bei dem auch zurückgefahren wird, als auch für das "Wenden", bei dem nur durch Vorwärtsfahren die entgegengesetzte Fahrtrichtung gewonnen wird. Entscheidungstexte 8 Ob 56/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 56/77 Veröff: ZVR 1978/8 S 10 ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Umkehren ist im Verkehr stets ein gefährliches Manöver und erfordert daher äußerste Sorgfalt, denn die anderen Verkehrsteilnehmer können aus dem Blinken und Einordnen nicht auf die Absicht schließen, umzukehren. Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn. Entscheidungstexte 2 Ob 7/75 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Der Lenker eines umkehrenden Fahrzeuges ist zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet. Kann der Kraftfahrzeuglenker seine Umkehrabsicht ohne Behinderung des Nachfolgeverkehrs nicht verwirklichen, so hat er diese aufzugeben. Entscheidungstexte 2 Ob 360/69 Entscheidungstext OGH 11.12.1969 2 Ob 360/69 Veröff: ZVR 1970/172 S 236... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIdStVO §14 Abs1StVO §15 Abs4StVO §20 Abs1 Ic
Rechtssatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten eines Motorrollerfahrers, der auf einem Güterweg unachtsam umkehrt und hiebei von einem Personenkraftwagen niedergestoßen wird, dessen Lenker ihn mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit und ohne gehörigen Sicherheitsabstand überholt. Entscheidungstexte 2 Ob 313/68 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Umkehren ist ein Fahren, das ohne Wechsel der Fahrbahn zunächst der Gewinnung einer entgegengesetzten Fahrtrichtung in der Vorwärtsfahrweise dient. VwGH vom 26.01.1959, Zl 464/58; Veröff: ZVR 1959/193 S 190 GlRS VwGH vom 20.05.1959, Zl 1954/58; Veröff: ZVR 1959/258 S 230 = ÖJZ 1959,614(37) Entscheidungstexte 11 Os 140/68 Entscheidungstext OGH 17.09... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcStVO §14 Abs1StVO §19 Abs6
Rechtssatz: Personenkraftwagenlenker fährt unvorsichtig aus einem Parkplatz heraus. Motorradfahrer überschreitet dreißig km/h = Geschwindigkeitsbeschränkung um fünf km/h. Zusammenstoß. Verschuldensteilung 3 : 1 zum Nachteil des Personenkraftwagenlenkers. Entscheidungstexte 2 Ob 129/65 Entscheidungstext OGH 03.06.1965 2 Ob 129/65 V... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §14 Abs1StVO 1960 §19 Abs6
Rechtssatz: Bei der Einfahrt nach hinten in ein Haus ist erhöhte Sorgfalt gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Straße geboten. Entscheidungstexte 9 Os 267/61 Entscheidungstext OGH 18.09.1961 9 Os 267/61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073979 ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Weder ein Umkehren noch Rückwärtsfahren im Sinne der §§ 14 Abs 3 StPolG und 16 Abs 3 StPolO liegt vor, wenn ein Lastkraftwagenlenker in eine Sachgasse einfährt, daß er den Lastkraftwagen zuerst quer stellt und dann im Rückwärtsgang in die Sackgasse fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 482/59 Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 482/59 Ver... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Beim Umkehren auf einer von Fußgängern belebten Verkehrsfläche (Marktplatz) muß der Lenker eines Fahrzeuges jederzeit auch mit unaufmerksamen und unbedachten Fußgehern rechnen, die das herankommende Fahrzeug entweder nicht beachten oder dessen Richtungswechsel nicht wahrnehmen. Entscheidungstexte 5 Os 411/56 Entscheidungstext OGH 26.06.1956 5 Os 41... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1
Rechtssatz: Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers enthebt den Führer nicht, sich beim Umkehren zu vergewissern, daß hiedurch kein von rückwärts kommender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Entscheidungstexte 5 Os 392/56 Entscheidungstext OGH 01.06.1956 5 Os 392/56 Veröff: ZVR 1957/54 S 68 2 Ob 360/69 Ent... mehr lesen...