Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert R*, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Waneck, Dr. Kunze in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Adolf C*, 2. A * GmbH, *, und 3. * Versicherungs AG, * alle vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 187.300,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2001, GZ 15 R 180/00a-37, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Juli 2000, GZ 18 Cg 109/98a-31, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 10.869,58 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.811,60, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 9. 6. 1998 ereignete sich auf der Mariahilferstraße in Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und der vom Erstbeklagten gelenkte, von der zweitbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt war. Beide Lenker fuhren stadtauswärts. Der Kläger lenkte sein Fahrzeug nach links, weil er umdrehen wollte. Der einige Fahrzeuge hinter dem Fahrzeug des Klägers fahrende Erstbeklagte schwenkte aus der stadtauswärts fahrenden Kolonne aus, um diese auf dem Gleistrog der Straßenbahn, die Sperrfläche überfahrend, zu überholen. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von 70 km/h ein und kollidierte mit 50 km/h mit dem im Stillstand befindlichen Fahrzeug des Klägers.
Die Vorinstanzen lasteten dem Kläger ein Mitverschulden von einem Viertel an, weil er gegen § 14 Abs 2 lit d StVO verstoßen habe. Das Berufungsgericht vertrat zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges die Ansicht, das Verbot des Umkehrens auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen, bezwecke nicht nur die Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Umkehren ausgehenden besonderen Gefahren.Die Vorinstanzen lasteten dem Kläger ein Mitverschulden von einem Viertel an, weil er gegen Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, StVO verstoßen habe. Das Berufungsgericht vertrat zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges die Ansicht, das Verbot des Umkehrens auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen, bezwecke nicht nur die Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Umkehren ausgehenden besonderen Gefahren.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es seine Rechtsansicht zum Schutzzweck des § 14 Abs 2 lit d StVO nicht auf eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen könne.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es seine Rechtsansicht zum Schutzzweck des Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, StVO nicht auf eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen könne.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Zu § 14 Abs 1 StVO entspricht es nämlich ständiger Rechtsprechung, dass der Kraftfahrzeuglenker dann, wenn er seine Umkehrabsicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen kann, diese aufzugeben hat (RIS-Justiz RS0073891; ZVR 1974/130; zuletzt 2 Ob 35/94). Diese Bestimmung dient also, wie sich aus dieser Judikatur ergibt, dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sohin auch dem Schutz des Nachfolgeverkehrs (ZVR 1970/172). Da aber § 14 Abs 2 StVO nur spezielle Umkehrverbote normiert, bei denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass es anlässlich eines Umkehrmanövers zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kommen wird (Dittrich/Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht3, § 14 StVO Rz 30), entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, § 14 Abs 2 lit d StVO diene auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Umkehren ausgehenden besonderen Gefahren, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Insoweit ist daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben.Zu Paragraph 14, Absatz eins, StVO entspricht es nämlich ständiger Rechtsprechung, dass der Kraftfahrzeuglenker dann, wenn er seine Umkehrabsicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen kann, diese aufzugeben hat (RIS-Justiz RS0073891; ZVR 1974/130; zuletzt 2 Ob 35/94). Diese Bestimmung dient also, wie sich aus dieser Judikatur ergibt, dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sohin auch dem Schutz des Nachfolgeverkehrs (ZVR 1970/172). Da aber Paragraph 14, Absatz 2, StVO nur spezielle Umkehrverbote normiert, bei denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass es anlässlich eines Umkehrmanövers zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kommen wird (Dittrich/Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht3, Paragraph 14, StVO Rz 30), entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, StVO diene auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Umkehren ausgehenden besonderen Gefahren, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Insoweit ist daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben.
Auch in der Revision der klagenden Partei werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargetan. Was die Frage der Gewichtung des Mitverschuldens des Klägers betrifft, handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger2, ZPO, Rz 3 zu § 502 mwN).Auch in der Revision der klagenden Partei werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargetan. Was die Frage der Gewichtung des Mitverschuldens des Klägers betrifft, handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger2, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).
Das Rechtsmittel der klagenden Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E63273European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:E63273Im RIS seit
01.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023